A. Von den Personalsteuern, seien sie allgemeine oder Klassenkopfsteuern, könnte man, was die Allgemeinheit der Vertheilung anbelangt, allerdings zu staatsbürgerlichen, einwohner- lichen und gemeindebürgerlichen Zwecken oder Ausgaben Gebrauch machen. Allein die Ungleichheit, womit sie den Wirthschaftszustand der Einzelnen treffen, tritt ihrer Anwendung auch hier und um so mehr entgegen, als dieselbe in einer Gemeinde leichter als im ganzen Staatsgebiete eingesehen wird1).
B. Von den Vermögenssteuern kann man zu Gemeinde- zwecken den bequemsten Gebrauch machen. Sie sind entweder Vermögenssteuern im besonderen Sinne oder Einkommens- steuern. Zu den Lezteren gehört die allgemeine Klassen-, die Grund-, die Häuser-, die Gewerbe-, die Besoldungs- und die Capitaliensteuer. Zusammengenommen dienen sie zur Erhebung der Gelder für staatsbürgerliche und einwohnerliche Zwecke. Will man aber nur gewisse Klassen von Gemeindebürgern und Einwohnern oder die Ausmärker für ihre besonderen Gemeindevortheile besteuern, so hat man blos hiernach unter jenen Steuern die entsprechende Gattung zu wählen2).
C. Von den Genußsteuern aber gestatten einige blos den Gebrauch zur allgemeinen, andere dagegen nur jenen zur Klassen- oder Sozialbesteuerung (§. 383. Note 5.). Die Genuß- steuern sind entweder Verbrauchs- (Consumtions-, Verzehrungs-) Steuern, wenn sie nämlich auf Gegenstände der Verzehrung um- gelegt sind3), oder Gebrauchssteuern, wenn sie für die Be- nutzung gewisser öffentlicher Gemeindeanstalten entrichtet werden. In jenem Falle werden alle Verzehrenden, in diesem Falle aber nur diejenigen getroffen, welche Gebrauch von einer solchen Anstalt machen. Die Lezteren sind sehr manchfacher Natur und kommen in den Gemeinden unter verschiedenen Benennungen vor4).
Bei den Kopf- und Genußsteuern kann geradezu behufs der Erhebung für die Gemeindezwecke ein Zuschlag (Aufschlag) auf die Staatssteuer gemacht werden. Bei den Vermögenssteuern darf der Zuschlag aber nur für das Vermögen oder Einkommen gemacht werden, welches der Steuerpflichtige in der Gemeindemark besitzt oder aus einem in derselben besessenen Vermögen und daselbst betriebenen bürgerlichen Gewerbe bezieht5).
1) v. Rotteck im constitutionellen Staatsrecht. Bd. II. Abthlg. 2. §. 12. und in den angef. Bad. Kammerverhandl. spricht der Personalbesteuerung das Wort. Man sieht aber gerade auch hier die Inconsequenz seines Systems, und die nahe Berührung, in welcher es mit Ungerechtigkeit und Despotismus steht. Denn es folgt aus demselben nicht blos die Kopfsteuer, welche als eine numerisch gleiche Steuer den Armen unmäßig drückt und den Reichen schont, sondern vielmehr, wenn
A. Von den Perſonalſteuern, ſeien ſie allgemeine oder Klaſſenkopfſteuern, könnte man, was die Allgemeinheit der Vertheilung anbelangt, allerdings zu ſtaatsbürgerlichen, einwohner- lichen und gemeindebürgerlichen Zwecken oder Ausgaben Gebrauch machen. Allein die Ungleichheit, womit ſie den Wirthſchaftszuſtand der Einzelnen treffen, tritt ihrer Anwendung auch hier und um ſo mehr entgegen, als dieſelbe in einer Gemeinde leichter als im ganzen Staatsgebiete eingeſehen wird1).
B. Von den Vermögensſteuern kann man zu Gemeinde- zwecken den bequemſten Gebrauch machen. Sie ſind entweder Vermögensſteuern im beſonderen Sinne oder Einkommens- ſteuern. Zu den Lezteren gehört die allgemeine Klaſſen-, die Grund-, die Häuſer-, die Gewerbe-, die Beſoldungs- und die Capitalienſteuer. Zuſammengenommen dienen ſie zur Erhebung der Gelder für ſtaatsbürgerliche und einwohnerliche Zwecke. Will man aber nur gewiſſe Klaſſen von Gemeindebürgern und Einwohnern oder die Ausmärker für ihre beſonderen Gemeindevortheile beſteuern, ſo hat man blos hiernach unter jenen Steuern die entſprechende Gattung zu wählen2).
C. Von den Genußſteuern aber geſtatten einige blos den Gebrauch zur allgemeinen, andere dagegen nur jenen zur Klaſſen- oder Sozialbeſteuerung (§. 383. Note 5.). Die Genuß- ſteuern ſind entweder Verbrauchs- (Conſumtions-, Verzehrungs-) Steuern, wenn ſie nämlich auf Gegenſtände der Verzehrung um- gelegt ſind3), oder Gebrauchsſteuern, wenn ſie für die Be- nutzung gewiſſer öffentlicher Gemeindeanſtalten entrichtet werden. In jenem Falle werden alle Verzehrenden, in dieſem Falle aber nur diejenigen getroffen, welche Gebrauch von einer ſolchen Anſtalt machen. Die Lezteren ſind ſehr manchfacher Natur und kommen in den Gemeinden unter verſchiedenen Benennungen vor4).
Bei den Kopf- und Genußſteuern kann geradezu behufs der Erhebung für die Gemeindezwecke ein Zuſchlag (Aufſchlag) auf die Staatsſteuer gemacht werden. Bei den Vermögensſteuern darf der Zuſchlag aber nur für das Vermögen oder Einkommen gemacht werden, welches der Steuerpflichtige in der Gemeindemark beſitzt oder aus einem in derſelben beſeſſenen Vermögen und daſelbſt betriebenen bürgerlichen Gewerbe bezieht5).
1) v. Rotteck im conſtitutionellen Staatsrecht. Bd. II. Abthlg. 2. §. 12. und in den angef. Bad. Kammerverhandl. ſpricht der Perſonalbeſteuerung das Wort. Man ſieht aber gerade auch hier die Inconſequenz ſeines Syſtems, und die nahe Berührung, in welcher es mit Ungerechtigkeit und Deſpotismus ſteht. Denn es folgt aus demſelben nicht blos die Kopfſteuer, welche als eine numeriſch gleiche Steuer den Armen unmäßig drückt und den Reichen ſchont, ſondern vielmehr, wenn
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Klaſſenkopfſteuern, könnte man, was die Allgemeinheit der
Vertheilung anbelangt, allerdings zu ſtaatsbürgerlichen, einwohner-
lichen und gemeindebürgerlichen Zwecken oder Ausgaben Gebrauch
machen. Allein die Ungleichheit, womit ſie den Wirthſchaftszuſtand
der Einzelnen treffen, tritt ihrer Anwendung auch hier und um ſo
mehr entgegen, als dieſelbe in einer Gemeinde leichter als im
ganzen Staatsgebiete eingeſehen wird1).
B. Von den Vermögensſteuern kann man zu Gemeinde-
zwecken den bequemſten Gebrauch machen. Sie ſind entweder
Vermögensſteuern im beſonderen Sinne oder Einkommens-
ſteuern. Zu den Lezteren gehört die allgemeine Klaſſen-, die
Grund-, die Häuſer-, die Gewerbe-, die Beſoldungs- und die
Capitalienſteuer. Zuſammengenommen dienen ſie zur Erhebung der
Gelder für ſtaatsbürgerliche und einwohnerliche Zwecke. Will man
aber nur gewiſſe Klaſſen von Gemeindebürgern und Einwohnern
oder die Ausmärker für ihre beſonderen Gemeindevortheile beſteuern,
ſo hat man blos hiernach unter jenen Steuern die entſprechende
Gattung zu wählen2).
C. Von den Genußſteuern aber geſtatten einige blos
den Gebrauch zur allgemeinen, andere dagegen nur jenen zur
Klaſſen- oder Sozialbeſteuerung (§. 383. Note 5.). Die Genuß-
ſteuern ſind entweder Verbrauchs- (Conſumtions-, Verzehrungs-)
Steuern, wenn ſie nämlich auf Gegenſtände der Verzehrung um-
gelegt ſind3), oder Gebrauchsſteuern, wenn ſie für die Be-
nutzung gewiſſer öffentlicher Gemeindeanſtalten entrichtet werden.
In jenem Falle werden alle Verzehrenden, in dieſem Falle aber
nur diejenigen getroffen, welche Gebrauch von einer ſolchen Anſtalt
machen. Die Lezteren ſind ſehr manchfacher Natur und kommen
in den Gemeinden unter verſchiedenen Benennungen vor4).
Bei den Kopf- und Genußſteuern kann geradezu behufs der
Erhebung für die Gemeindezwecke ein Zuſchlag (Aufſchlag)
auf die Staatsſteuer gemacht werden. Bei den Vermögensſteuern
darf der Zuſchlag aber nur für das Vermögen oder Einkommen
gemacht werden, welches der Steuerpflichtige in der Gemeindemark
beſitzt oder aus einem in derſelben beſeſſenen Vermögen und daſelbſt
betriebenen bürgerlichen Gewerbe bezieht5).
¹⁾ v. Rotteck im conſtitutionellen Staatsrecht. Bd. II. Abthlg. 2. §. 12.
und in den angef. Bad. Kammerverhandl. ſpricht der Perſonalbeſteuerung das Wort.
Man ſieht aber gerade auch hier die Inconſequenz ſeines Syſtems, und die nahe
Berührung, in welcher es mit Ungerechtigkeit und Deſpotismus ſteht. Denn es
folgt aus demſelben nicht blos die Kopfſteuer, welche als eine numeriſch gleiche
Steuer den Armen unmäßig drückt und den Reichen ſchont, ſondern vielmehr, wenn
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/540>, abgerufen am 22.11.2024.
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