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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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und der Beschluß in Betreff der Wirthschaftsangelegenheiten der
Gemeinde übertragen ist, und ohne dessen Uebereinstimmung also
der Bürgermeister nichts beschließen und anordnen kann.

3) Aus dem Bürgerausschusse, einer Art von Gemeinde-
ständen, gewählt aus der Bürgerschaft, welche an der Verwaltung
selbst keinen Theil haben, aber dieselbe controliren und den Anord-
nungen in Gemeindeangelegenheiten ihre Zustimmung geben müssen.
Die Gesetze bestimmen die Befugnisse desselben verschieden, aber
jedenfalls steht ihm die Beistimmung zu Veränderungen in den
Vermögensverhältnissen der Gemeinden, bei Umlagen von Steuern,
bei Anordnungen im Gemeindeschuldenwesen, und die Controle der
Gemeindehauswirthschaft zu.

4) Aus dem Gemeindeverrechner, entweder Mitglied des
Gemeinderathes oder nicht, welcher die Einkünfte zu erheben, zu
verrechnen, nach Anweisung zu den Ausgaben zu verabfolgen und
Rechnung abzulegen hat.

Außer diesen allgemeinen Behörden gibt es aber auch noch:

1) Besondere Gemeindediener für einzelne Zweige der Ge-
meindeverwaltung, z. B. in der Forstwirthschaft Förster, Wald-
meister, deren Anstellung bei großen Gemeindewaldungen sehr
nützlich ist.

2) Kanzlei- und Registraturpersonale, z. B. Gemeindeschrei-
ber u. dgl. -- Bei den wichtigsten Verhandlungen in den Wirth-
schaftsangelegenheiten ist aber die Gemeindeversammlung,
deren Zusammenberufung blos dem Bürgermeister zusteht, zu be-
fragen, z. B. bei vorgeschlagenen Veräußerungen oder Vertheilun-
gen von Gemeinde- und Almendgütern; zu allgemeinen Arbeiten,
z. B. bei Gemeindebauten, Reinigen von Gemeindebrüchen u. dgl.
mehr ist es endlich gebräuchlich von sämmtlichen Gemeindeeinwoh-
nern oder Bürgern, und selbst die Ausmärker nicht abgerechnet,
Dienste zu verlangen. Bei solchen außerordentlichen Umständen ist
dagegen durchaus nichts einzuwenden, und der Bürgersinn wird
auch wohl selten so fehlen, daß sich die Gemeinde im Ganzen oder
ein Theil der Bürgerschaft, z. B. derjenige, welcher Gespann hat,
nicht dazu verstünden. Aber solche Dienste oder ein Dienstgeld
sämmtlichen Gemeindebewohnern oder Bürgern und Ausmärkern
als eine ständige gesetzlich schuldige Last von bestimmter oder unbe-
stimmter Ausdehnung aufzubürden, muß, man mag sie uneigentlich
als Steuern oder als eine Personallast anderer Art ansehen, in
beiden Beziehungen gleich verwerflich sein, weil sie durchaus un-
gleich auf die Familien- und Wirthschaftsverhältnisse der Bürger
wirkt (§. 385. Note 1.). Am ungerechtesten ist die Vertheilung

und der Beſchluß in Betreff der Wirthſchaftsangelegenheiten der
Gemeinde übertragen iſt, und ohne deſſen Uebereinſtimmung alſo
der Bürgermeiſter nichts beſchließen und anordnen kann.

3) Aus dem Bürgerausſchuſſe, einer Art von Gemeinde-
ſtänden, gewählt aus der Bürgerſchaft, welche an der Verwaltung
ſelbſt keinen Theil haben, aber dieſelbe controliren und den Anord-
nungen in Gemeindeangelegenheiten ihre Zuſtimmung geben müſſen.
Die Geſetze beſtimmen die Befugniſſe deſſelben verſchieden, aber
jedenfalls ſteht ihm die Beiſtimmung zu Veränderungen in den
Vermögensverhältniſſen der Gemeinden, bei Umlagen von Steuern,
bei Anordnungen im Gemeindeſchuldenweſen, und die Controle der
Gemeindehauswirthſchaft zu.

4) Aus dem Gemeindeverrechner, entweder Mitglied des
Gemeinderathes oder nicht, welcher die Einkünfte zu erheben, zu
verrechnen, nach Anweiſung zu den Ausgaben zu verabfolgen und
Rechnung abzulegen hat.

Außer dieſen allgemeinen Behörden gibt es aber auch noch:

1) Beſondere Gemeindediener für einzelne Zweige der Ge-
meindeverwaltung, z. B. in der Forſtwirthſchaft Förſter, Wald-
meiſter, deren Anſtellung bei großen Gemeindewaldungen ſehr
nützlich iſt.

2) Kanzlei- und Regiſtraturperſonale, z. B. Gemeindeſchrei-
ber u. dgl. — Bei den wichtigſten Verhandlungen in den Wirth-
ſchaftsangelegenheiten iſt aber die Gemeindeverſammlung,
deren Zuſammenberufung blos dem Bürgermeiſter zuſteht, zu be-
fragen, z. B. bei vorgeſchlagenen Veräußerungen oder Vertheilun-
gen von Gemeinde- und Almendgütern; zu allgemeinen Arbeiten,
z. B. bei Gemeindebauten, Reinigen von Gemeindebrüchen u. dgl.
mehr iſt es endlich gebräuchlich von ſämmtlichen Gemeindeeinwoh-
nern oder Bürgern, und ſelbſt die Ausmärker nicht abgerechnet,
Dienſte zu verlangen. Bei ſolchen außerordentlichen Umſtänden iſt
dagegen durchaus nichts einzuwenden, und der Bürgerſinn wird
auch wohl ſelten ſo fehlen, daß ſich die Gemeinde im Ganzen oder
ein Theil der Bürgerſchaft, z. B. derjenige, welcher Geſpann hat,
nicht dazu verſtünden. Aber ſolche Dienſte oder ein Dienſtgeld
ſämmtlichen Gemeindebewohnern oder Bürgern und Ausmärkern
als eine ſtändige geſetzlich ſchuldige Laſt von beſtimmter oder unbe-
ſtimmter Ausdehnung aufzubürden, muß, man mag ſie uneigentlich
als Steuern oder als eine Perſonallaſt anderer Art anſehen, in
beiden Beziehungen gleich verwerflich ſein, weil ſie durchaus un-
gleich auf die Familien- und Wirthſchaftsverhältniſſe der Bürger
wirkt (§. 385. Note 1.). Am ungerechteſten iſt die Vertheilung

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[523/0545] und der Beſchluß in Betreff der Wirthſchaftsangelegenheiten der Gemeinde übertragen iſt, und ohne deſſen Uebereinſtimmung alſo der Bürgermeiſter nichts beſchließen und anordnen kann. 3) Aus dem Bürgerausſchuſſe, einer Art von Gemeinde- ſtänden, gewählt aus der Bürgerſchaft, welche an der Verwaltung ſelbſt keinen Theil haben, aber dieſelbe controliren und den Anord- nungen in Gemeindeangelegenheiten ihre Zuſtimmung geben müſſen. Die Geſetze beſtimmen die Befugniſſe deſſelben verſchieden, aber jedenfalls ſteht ihm die Beiſtimmung zu Veränderungen in den Vermögensverhältniſſen der Gemeinden, bei Umlagen von Steuern, bei Anordnungen im Gemeindeſchuldenweſen, und die Controle der Gemeindehauswirthſchaft zu. 4) Aus dem Gemeindeverrechner, entweder Mitglied des Gemeinderathes oder nicht, welcher die Einkünfte zu erheben, zu verrechnen, nach Anweiſung zu den Ausgaben zu verabfolgen und Rechnung abzulegen hat. Außer dieſen allgemeinen Behörden gibt es aber auch noch: 1) Beſondere Gemeindediener für einzelne Zweige der Ge- meindeverwaltung, z. B. in der Forſtwirthſchaft Förſter, Wald- meiſter, deren Anſtellung bei großen Gemeindewaldungen ſehr nützlich iſt. 2) Kanzlei- und Regiſtraturperſonale, z. B. Gemeindeſchrei- ber u. dgl. — Bei den wichtigſten Verhandlungen in den Wirth- ſchaftsangelegenheiten iſt aber die Gemeindeverſammlung, deren Zuſammenberufung blos dem Bürgermeiſter zuſteht, zu be- fragen, z. B. bei vorgeſchlagenen Veräußerungen oder Vertheilun- gen von Gemeinde- und Almendgütern; zu allgemeinen Arbeiten, z. B. bei Gemeindebauten, Reinigen von Gemeindebrüchen u. dgl. mehr iſt es endlich gebräuchlich von ſämmtlichen Gemeindeeinwoh- nern oder Bürgern, und ſelbſt die Ausmärker nicht abgerechnet, Dienſte zu verlangen. Bei ſolchen außerordentlichen Umſtänden iſt dagegen durchaus nichts einzuwenden, und der Bürgerſinn wird auch wohl ſelten ſo fehlen, daß ſich die Gemeinde im Ganzen oder ein Theil der Bürgerſchaft, z. B. derjenige, welcher Geſpann hat, nicht dazu verſtünden. Aber ſolche Dienſte oder ein Dienſtgeld ſämmtlichen Gemeindebewohnern oder Bürgern und Ausmärkern als eine ſtändige geſetzlich ſchuldige Laſt von beſtimmter oder unbe- ſtimmter Ausdehnung aufzubürden, muß, man mag ſie uneigentlich als Steuern oder als eine Perſonallaſt anderer Art anſehen, in beiden Beziehungen gleich verwerflich ſein, weil ſie durchaus un- gleich auf die Familien- und Wirthſchaftsverhältniſſe der Bürger wirkt (§. 385. Note 1.). Am ungerechteſten iſt die Vertheilung

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 523. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/545>, abgerufen am 22.11.2024.