der Wohlstand der Bürgerschaft keineswegs gehoben, im Gegen- theile die ganze Gemeinde bei der noch hinzutretenden Erschöpfung der Gemeindekasse, Vergrößerung der Armenklasse, Zunahme der Armenunterstützungen und Abnahme der Steuerfähigkeit immer mehr gesunken seie5). Es ist aus Gründen des Eintretens dieser verschiedenen Wahrheiten in verschiedenen Fällen eine allgemeine Lösung der Frage nicht thunlich6).
C. Ueber die Auswahl der bei Contrahirung von Anleihen zu verpfändenden Güter und Einkünfte. Zu Unterpfand dür- fen öffentliche Gebäude, als Kirchen, Rath-, Pfarr-, Schul- häuser, Hospitäler, Waisenhäuser u. dgl. aus leicht einzusehenden Gründen auf keinen Fall verschrieben werden. Ehe Almendgüter dazu verwendet werden, hat man zuerst Gefälle, Gerechtsame, dann Gemeindegüter zu verpfänden, weil an den Ersteren der Bürger ein Nutzungsrecht hat. Sind alle diese Pfänder erschöpft, so hängt die Wahl der zu versetzenden Einkünfte eines Theils von den For- derungen des Kredits, andern Theils von der Nothwendigkeit der- selben für den Gemeindehaushalt ab.
D. Ueber die Räthlichkeit und Mißräthlichkeit des Ankaufs von Gütern für die Gemeinde. Da die Nothwendigkeit keine Wahl übrig läßt, so kann sich's niemals darum handeln, ob in außer- ordentlichen Fällen der Nothwendigkeit Ankäufe gemacht werden sollen, z. B. in Fällen von Pest und Cholera der Ankauf von Ge- bäuden zu Hospitälern, da man hierzu nicht wohl Privathäuser miethen kann. Sondern es handelt sich um die zweckmäßige Ver- wendung von disponiblen Geldcapitalien der Gemeinde und um die Benutzung einer günstigen Gelegenheit, das Grundstocksvermögen der Gemeinde zu vergrößern7). Jedenfalls ist die Anschaffung von Grundgütern aus den bei A. erwähnten Gründen der Anlage in Staatspapieren, Actien oder Gemeindeobligationen vorzuziehen, weil diese in allen Fällen mehr Unsicheres hat, -- stets jedoch vorausgesetzt, daß diese Capitalien nicht zur Schuldentilgung oder andern Gemeindeverbesserungen, z. B. Schulhäusern, Kirchen, Verbesserung der Schulfonds, Entwässerungen u. dgl. verwendet zu werden brauchen (§. 382. 362.). Unter allen aber eignen sich die Waldungen vorzüglich zum Ankaufe von Gemeinden.
1) Was das fahrende Gemeindevermögen anbelangt, so kann die Veräußerung jedenfalls eher ohne Gefahr geschehen, als das liegende, namentlich wenn davon sonst kein vortheilhafter Gebrauch mehr gemacht werden kann. Ausnahmen von der im Texte angegebenen Regel werden daher jedenfalls Statt finden können a) wenn der aus dem Erlöse zu ziehende Vortheil sicherlich größer ist als der Ertrag der liegenden Gründe; b) wenn der Grundbesitz der Gemeinden und der Almendtheil der einzelnen Bürger noch hinlänglich groß ist, um obige Garantien zu gewähren;
der Wohlſtand der Bürgerſchaft keineswegs gehoben, im Gegen- theile die ganze Gemeinde bei der noch hinzutretenden Erſchöpfung der Gemeindekaſſe, Vergrößerung der Armenklaſſe, Zunahme der Armenunterſtützungen und Abnahme der Steuerfähigkeit immer mehr geſunken ſeie5). Es iſt aus Gründen des Eintretens dieſer verſchiedenen Wahrheiten in verſchiedenen Fällen eine allgemeine Löſung der Frage nicht thunlich6).
C. Ueber die Auswahl der bei Contrahirung von Anleihen zu verpfändenden Güter und Einkünfte. Zu Unterpfand dür- fen öffentliche Gebäude, als Kirchen, Rath-, Pfarr-, Schul- häuſer, Hoſpitäler, Waiſenhäuſer u. dgl. aus leicht einzuſehenden Gründen auf keinen Fall verſchrieben werden. Ehe Almendgüter dazu verwendet werden, hat man zuerſt Gefälle, Gerechtſame, dann Gemeindegüter zu verpfänden, weil an den Erſteren der Bürger ein Nutzungsrecht hat. Sind alle dieſe Pfänder erſchöpft, ſo hängt die Wahl der zu verſetzenden Einkünfte eines Theils von den For- derungen des Kredits, andern Theils von der Nothwendigkeit der- ſelben für den Gemeindehaushalt ab.
D. Ueber die Räthlichkeit und Mißräthlichkeit des Ankaufs von Gütern für die Gemeinde. Da die Nothwendigkeit keine Wahl übrig läßt, ſo kann ſich's niemals darum handeln, ob in außer- ordentlichen Fällen der Nothwendigkeit Ankäufe gemacht werden ſollen, z. B. in Fällen von Peſt und Cholera der Ankauf von Ge- bäuden zu Hoſpitälern, da man hierzu nicht wohl Privathäuſer miethen kann. Sondern es handelt ſich um die zweckmäßige Ver- wendung von diſponiblen Geldcapitalien der Gemeinde und um die Benutzung einer günſtigen Gelegenheit, das Grundſtocksvermögen der Gemeinde zu vergrößern7). Jedenfalls iſt die Anſchaffung von Grundgütern aus den bei A. erwähnten Gründen der Anlage in Staatspapieren, Actien oder Gemeindeobligationen vorzuziehen, weil dieſe in allen Fällen mehr Unſicheres hat, — ſtets jedoch vorausgeſetzt, daß dieſe Capitalien nicht zur Schuldentilgung oder andern Gemeindeverbeſſerungen, z. B. Schulhäuſern, Kirchen, Verbeſſerung der Schulfonds, Entwäſſerungen u. dgl. verwendet zu werden brauchen (§. 382. 362.). Unter allen aber eignen ſich die Waldungen vorzüglich zum Ankaufe von Gemeinden.
1) Was das fahrende Gemeindevermögen anbelangt, ſo kann die Veräußerung jedenfalls eher ohne Gefahr geſchehen, als das liegende, namentlich wenn davon ſonſt kein vortheilhafter Gebrauch mehr gemacht werden kann. Ausnahmen von der im Texte angegebenen Regel werden daher jedenfalls Statt finden können a) wenn der aus dem Erlöſe zu ziehende Vortheil ſicherlich größer iſt als der Ertrag der liegenden Gründe; b) wenn der Grundbeſitz der Gemeinden und der Almendtheil der einzelnen Bürger noch hinlänglich groß iſt, um obige Garantien zu gewähren;
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der Wohlſtand der Bürgerſchaft keineswegs gehoben, im Gegen-
theile die ganze Gemeinde bei der noch hinzutretenden Erſchöpfung
der Gemeindekaſſe, Vergrößerung der Armenklaſſe, Zunahme der
Armenunterſtützungen und Abnahme der Steuerfähigkeit immer
mehr geſunken ſeie5). Es iſt aus Gründen des Eintretens dieſer
verſchiedenen Wahrheiten in verſchiedenen Fällen eine allgemeine
Löſung der Frage nicht thunlich6).
C. Ueber die Auswahl der bei Contrahirung von Anleihen zu
verpfändenden Güter und Einkünfte. Zu Unterpfand dür-
fen öffentliche Gebäude, als Kirchen, Rath-, Pfarr-, Schul-
häuſer, Hoſpitäler, Waiſenhäuſer u. dgl. aus leicht einzuſehenden
Gründen auf keinen Fall verſchrieben werden. Ehe Almendgüter
dazu verwendet werden, hat man zuerſt Gefälle, Gerechtſame, dann
Gemeindegüter zu verpfänden, weil an den Erſteren der Bürger
ein Nutzungsrecht hat. Sind alle dieſe Pfänder erſchöpft, ſo hängt
die Wahl der zu verſetzenden Einkünfte eines Theils von den For-
derungen des Kredits, andern Theils von der Nothwendigkeit der-
ſelben für den Gemeindehaushalt ab.
D. Ueber die Räthlichkeit und Mißräthlichkeit des Ankaufs
von Gütern für die Gemeinde. Da die Nothwendigkeit keine Wahl
übrig läßt, ſo kann ſich's niemals darum handeln, ob in außer-
ordentlichen Fällen der Nothwendigkeit Ankäufe gemacht werden
ſollen, z. B. in Fällen von Peſt und Cholera der Ankauf von Ge-
bäuden zu Hoſpitälern, da man hierzu nicht wohl Privathäuſer
miethen kann. Sondern es handelt ſich um die zweckmäßige Ver-
wendung von diſponiblen Geldcapitalien der Gemeinde und um die
Benutzung einer günſtigen Gelegenheit, das Grundſtocksvermögen
der Gemeinde zu vergrößern7). Jedenfalls iſt die Anſchaffung von
Grundgütern aus den bei A. erwähnten Gründen der Anlage in
Staatspapieren, Actien oder Gemeindeobligationen vorzuziehen,
weil dieſe in allen Fällen mehr Unſicheres hat, — ſtets jedoch
vorausgeſetzt, daß dieſe Capitalien nicht zur Schuldentilgung oder
andern Gemeindeverbeſſerungen, z. B. Schulhäuſern, Kirchen,
Verbeſſerung der Schulfonds, Entwäſſerungen u. dgl. verwendet zu
werden brauchen (§. 382. 362.). Unter allen aber eignen ſich die
Waldungen vorzüglich zum Ankaufe von Gemeinden.
¹⁾ Was das fahrende Gemeindevermögen anbelangt, ſo kann die Veräußerung
jedenfalls eher ohne Gefahr geſchehen, als das liegende, namentlich wenn davon
ſonſt kein vortheilhafter Gebrauch mehr gemacht werden kann. Ausnahmen von
der im Texte angegebenen Regel werden daher jedenfalls Statt finden können a) wenn
der aus dem Erlöſe zu ziehende Vortheil ſicherlich größer iſt als der Ertrag der
liegenden Gründe; b) wenn der Grundbeſitz der Gemeinden und der Almendtheil
der einzelnen Bürger noch hinlänglich groß iſt, um obige Garantien zu gewähren;
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/548>, abgerufen am 22.11.2024.
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