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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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§. 400.
3) Bestandtheile des Volksvermögens.

Also gehören in das Volksvermögen nicht blos sachliche (kör-
perliche), sondern überhaupt alle von einem Volke ausschließlich
besessenen Güter von Gebrauchs- und Tauschwerth1). Und es
sind demnach als Bestandtheile des Volksvermögens aufzuzählen:

a) Das inländische Vermögen der Staatsbürger, Stiftungen,
Gesellschaften, Gemeinden und des Staates.

b) Jede Forderung dieser vier Arten von Personen des In-
landes an solche im Auslande2).

Es gehören daher in das Volksvermögen alle in diesen beiden
Theilen enthaltenen unbeweglichen und beweglichen, sachlichen Güter
von Gebrauchs- und Tauschwerth als ausschließlicher Besitz einer
Nation und alle unkörperlichen Güter von denselben Eigenschaften3).

1) Es sind Spaltungen in der deutschen nationalöconomischen Schule darüber
vorhanden, ob auch die persönlichen Güter und Dienste (§. 372.) in das Ver-
mögen des Volks zu rechnen sind oder nicht. Die ältere Ansicht scheidet sie davon
aus, und rechnet blos sachliche Güter in dasselbe. (Rau polit. Oecon. I. §. 46.
46. a. A. Smith im angef. Werke. Zachariä St. Wirthsch. Lehre. S. 5. 42.
Droz, Econom. polit. p. 15. Kaufmann Untersuchungen. II. Abthl. 1s Heft.
Lotz Handb. I. §. 8.) Die nach say Cours. I. 183. Uebers. von v. Th. I. 133.
storch Cours. Uebers. von Rau. II. und Gioja Nuovo Prospetto delle scienze
economiche
(§. 397. N. 7) gebildete neuere Ansicht, welcher Steinlein Handb.
I. 220. und Hermann Untersuchungen I. Abh. §. das Wort reden und auch
Pölitz Staatswiss. II. §. 18. und Hufeland Grundlegung I. 34. vorher schon
huldigten, will die persönlichen Güter und Dienste in das Vermögen gerechnet
wissen. Es ist nicht zu läugnen, daß durch die Herrschaft der ältern Ansicht eine
Einseitigkeit und ein Materialismus in die Wissenschaft und Staatspraxis kam,
welcher nicht wenig geschadet hat. Die Gründe, welche Rau a. a. O. für die
Ausscheidung der persönlichen Dienste aus dem V. Vermögen geltend macht, nämlich
daß sie nur in einer Folge von Zeitmomenten erscheinen, folglich nicht in einem Vor-
rathe besessen werden können und daß sie ihren Erfolg in den meisten Fällen nicht
ohne Mitwirkung des Empfängers hervorbringen, können nicht entscheiden. Denn
der Leistende besitzt seine Leistungsfähigkeit ausschließlich, deren Folge die Dienste
sind, wie die Benutzung der Naturkräfte der Erde, Luft u. s. w., er überläßt sie
aber bei der Dienstleistung dem Andern auf bestimmte Zeit und in gewissem Grade
zur Nutzung, der sie sich in einer Menge von Dienern verschiedener Art allerdings
anhäufen kann; eine Mitwirkung des Empfängers beim Dienste findet nur Statt,
wenn er ihn für seine Zwecke anordnet und leitet oder wenn er selbst den Dienst
für sich mitthut, allein im ersten Falle ist er blos nutzender Empfänger und im andern
gleichsam sein eigener Dienstleistender. Jeder Dienst erscheint unter zwei Beziehungen,
insoferne er nämlich von einer Person ausgeht und einer andern zu Gute kommt.
In der lezteren Beziehung erscheinen die Dienste dem Empfänger als äußere körper-
lose Güter von Tauschwerth und gehören während der Dienstzeit zu seinem Ver-
mögen, das entweder werbend angelegt oder unmittelbar zum Genusse bestimmt ist;
in der ersteren aber sind sie als ausschließlicher Besitz des Leistenden von Gebrauchs-
und Tauschwerth allerdings Vermögenstheile desselben. Allein ob und in wie weit
sie in die Wirthschaftslehre gehören, ist eine andere Frage. Welche davon in die
Privatwirthschaftslehre kommen, s. m. im §. 372 u. 373. Die Volkswirthschafts-
lehre betrachtet allen wirthschaftlichen Erwerb, die Vertheilung und die Verwendung
desselben unter einem höheren Gesichtspunkte (§. 397. a. u. b.). Sie kann daher
35 *
§. 400.
3) Beſtandtheile des Volksvermögens.

Alſo gehören in das Volksvermögen nicht blos ſachliche (kör-
perliche), ſondern überhaupt alle von einem Volke ausſchließlich
beſeſſenen Güter von Gebrauchs- und Tauſchwerth1). Und es
ſind demnach als Beſtandtheile des Volksvermögens aufzuzählen:

a) Das inländiſche Vermögen der Staatsbürger, Stiftungen,
Geſellſchaften, Gemeinden und des Staates.

b) Jede Forderung dieſer vier Arten von Perſonen des In-
landes an ſolche im Auslande2).

Es gehören daher in das Volksvermögen alle in dieſen beiden
Theilen enthaltenen unbeweglichen und beweglichen, ſachlichen Güter
von Gebrauchs- und Tauſchwerth als ausſchließlicher Beſitz einer
Nation und alle unkörperlichen Güter von denſelben Eigenſchaften3).

1) Es ſind Spaltungen in der deutſchen nationalöconomiſchen Schule darüber
vorhanden, ob auch die perſönlichen Güter und Dienſte (§. 372.) in das Ver-
mögen des Volks zu rechnen ſind oder nicht. Die ältere Anſicht ſcheidet ſie davon
aus, und rechnet blos ſachliche Güter in daſſelbe. (Rau polit. Oecon. I. §. 46.
46. a. A. Smith im angef. Werke. Zachariä St. Wirthſch. Lehre. S. 5. 42.
Droz, Econom. polit. p. 15. Kaufmann Unterſuchungen. II. Abthl. 1s Heft.
Lotz Handb. I. §. 8.) Die nach say Cours. I. 183. Ueberſ. von v. Th. I. 133.
storch Cours. Ueberſ. von Rau. II. und Gioja Nuovo Prospetto delle scienze
economiche
(§. 397. N. 7) gebildete neuere Anſicht, welcher Steinlein Handb.
I. 220. und Hermann Unterſuchungen I. Abh. §. das Wort reden und auch
Pölitz Staatswiſſ. II. §. 18. und Hufeland Grundlegung I. 34. vorher ſchon
huldigten, will die perſönlichen Güter und Dienſte in das Vermögen gerechnet
wiſſen. Es iſt nicht zu läugnen, daß durch die Herrſchaft der ältern Anſicht eine
Einſeitigkeit und ein Materialismus in die Wiſſenſchaft und Staatspraxis kam,
welcher nicht wenig geſchadet hat. Die Gründe, welche Rau a. a. O. für die
Ausſcheidung der perſönlichen Dienſte aus dem V. Vermögen geltend macht, nämlich
daß ſie nur in einer Folge von Zeitmomenten erſcheinen, folglich nicht in einem Vor-
rathe beſeſſen werden können und daß ſie ihren Erfolg in den meiſten Fällen nicht
ohne Mitwirkung des Empfängers hervorbringen, können nicht entſcheiden. Denn
der Leiſtende beſitzt ſeine Leiſtungsfähigkeit ausſchließlich, deren Folge die Dienſte
ſind, wie die Benutzung der Naturkräfte der Erde, Luft u. ſ. w., er überläßt ſie
aber bei der Dienſtleiſtung dem Andern auf beſtimmte Zeit und in gewiſſem Grade
zur Nutzung, der ſie ſich in einer Menge von Dienern verſchiedener Art allerdings
anhäufen kann; eine Mitwirkung des Empfängers beim Dienſte findet nur Statt,
wenn er ihn für ſeine Zwecke anordnet und leitet oder wenn er ſelbſt den Dienſt
für ſich mitthut, allein im erſten Falle iſt er blos nutzender Empfänger und im andern
gleichſam ſein eigener Dienſtleiſtender. Jeder Dienſt erſcheint unter zwei Beziehungen,
inſoferne er nämlich von einer Perſon ausgeht und einer andern zu Gute kommt.
In der lezteren Beziehung erſcheinen die Dienſte dem Empfänger als äußere körper-
loſe Güter von Tauſchwerth und gehören während der Dienſtzeit zu ſeinem Ver-
mögen, das entweder werbend angelegt oder unmittelbar zum Genuſſe beſtimmt iſt;
in der erſteren aber ſind ſie als ausſchließlicher Beſitz des Leiſtenden von Gebrauchs-
und Tauſchwerth allerdings Vermögenstheile deſſelben. Allein ob und in wie weit
ſie in die Wirthſchaftslehre gehören, iſt eine andere Frage. Welche davon in die
Privatwirthſchaftslehre kommen, ſ. m. im §. 372 u. 373. Die Volkswirthſchafts-
lehre betrachtet allen wirthſchaftlichen Erwerb, die Vertheilung und die Verwendung
deſſelben unter einem höheren Geſichtspunkte (§. 397. a. u. b.). Sie kann daher
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[547/0569] §. 400. 3) Beſtandtheile des Volksvermögens. Alſo gehören in das Volksvermögen nicht blos ſachliche (kör- perliche), ſondern überhaupt alle von einem Volke ausſchließlich beſeſſenen Güter von Gebrauchs- und Tauſchwerth1). Und es ſind demnach als Beſtandtheile des Volksvermögens aufzuzählen: a) Das inländiſche Vermögen der Staatsbürger, Stiftungen, Geſellſchaften, Gemeinden und des Staates. b) Jede Forderung dieſer vier Arten von Perſonen des In- landes an ſolche im Auslande2). Es gehören daher in das Volksvermögen alle in dieſen beiden Theilen enthaltenen unbeweglichen und beweglichen, ſachlichen Güter von Gebrauchs- und Tauſchwerth als ausſchließlicher Beſitz einer Nation und alle unkörperlichen Güter von denſelben Eigenſchaften3). ¹⁾ Es ſind Spaltungen in der deutſchen nationalöconomiſchen Schule darüber vorhanden, ob auch die perſönlichen Güter und Dienſte (§. 372.) in das Ver- mögen des Volks zu rechnen ſind oder nicht. Die ältere Anſicht ſcheidet ſie davon aus, und rechnet blos ſachliche Güter in daſſelbe. (Rau polit. Oecon. I. §. 46. 46. a. A. Smith im angef. Werke. Zachariä St. Wirthſch. Lehre. S. 5. 42. Droz, Econom. polit. p. 15. Kaufmann Unterſuchungen. II. Abthl. 1s Heft. Lotz Handb. I. §. 8.) Die nach say Cours. I. 183. Ueberſ. von v. Th. I. 133. storch Cours. Ueberſ. von Rau. II. und Gioja Nuovo Prospetto delle scienze economiche (§. 397. N. 7) gebildete neuere Anſicht, welcher Steinlein Handb. I. 220. und Hermann Unterſuchungen I. Abh. §. das Wort reden und auch Pölitz Staatswiſſ. II. §. 18. und Hufeland Grundlegung I. 34. vorher ſchon huldigten, will die perſönlichen Güter und Dienſte in das Vermögen gerechnet wiſſen. Es iſt nicht zu läugnen, daß durch die Herrſchaft der ältern Anſicht eine Einſeitigkeit und ein Materialismus in die Wiſſenſchaft und Staatspraxis kam, welcher nicht wenig geſchadet hat. Die Gründe, welche Rau a. a. O. für die Ausſcheidung der perſönlichen Dienſte aus dem V. Vermögen geltend macht, nämlich daß ſie nur in einer Folge von Zeitmomenten erſcheinen, folglich nicht in einem Vor- rathe beſeſſen werden können und daß ſie ihren Erfolg in den meiſten Fällen nicht ohne Mitwirkung des Empfängers hervorbringen, können nicht entſcheiden. Denn der Leiſtende beſitzt ſeine Leiſtungsfähigkeit ausſchließlich, deren Folge die Dienſte ſind, wie die Benutzung der Naturkräfte der Erde, Luft u. ſ. w., er überläßt ſie aber bei der Dienſtleiſtung dem Andern auf beſtimmte Zeit und in gewiſſem Grade zur Nutzung, der ſie ſich in einer Menge von Dienern verſchiedener Art allerdings anhäufen kann; eine Mitwirkung des Empfängers beim Dienſte findet nur Statt, wenn er ihn für ſeine Zwecke anordnet und leitet oder wenn er ſelbſt den Dienſt für ſich mitthut, allein im erſten Falle iſt er blos nutzender Empfänger und im andern gleichſam ſein eigener Dienſtleiſtender. Jeder Dienſt erſcheint unter zwei Beziehungen, inſoferne er nämlich von einer Perſon ausgeht und einer andern zu Gute kommt. In der lezteren Beziehung erſcheinen die Dienſte dem Empfänger als äußere körper- loſe Güter von Tauſchwerth und gehören während der Dienſtzeit zu ſeinem Ver- mögen, das entweder werbend angelegt oder unmittelbar zum Genuſſe beſtimmt iſt; in der erſteren aber ſind ſie als ausſchließlicher Beſitz des Leiſtenden von Gebrauchs- und Tauſchwerth allerdings Vermögenstheile deſſelben. Allein ob und in wie weit ſie in die Wirthſchaftslehre gehören, iſt eine andere Frage. Welche davon in die Privatwirthſchaftslehre kommen, ſ. m. im §. 372 u. 373. Die Volkswirthſchafts- lehre betrachtet allen wirthſchaftlichen Erwerb, die Vertheilung und die Verwendung deſſelben unter einem höheren Geſichtspunkte (§. 397. a. u. b.). Sie kann daher 35 *

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/569>, abgerufen am 22.11.2024.