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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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das Wechselinstitut entstanden war, nur für strenge Wechsel-
gesetzgebung und bindigen Wechselprozeß zu sorgen; b)
wenn sich Anstalten zum Abgleich von Forderungen und Leistungen
bilden, dieselbe, nachdem die Statuten geprüft und genehmigt
sind, in polizeiliche Aufsicht zu nehmen (§. 344.); c) wenn sich
Gesellschaften zu Bankanstalten vereinigen, ihre Charte zur
Prüfung zu verlangen und blos mit den gehörigen Abänderungen
derselben zu sanctioniren, aber sich vor der eigenen Unternehmung
oder Uebernahme einer Bankanstalt zu hüten, weil sich an sich
solche Geschäfte für den Staat nicht eignen, die Verführung zur
geheimen Benutzung ihrer Fonds als außerordentliche Quellen zu
groß ist und die Folgen für den Staats- sowie Volkshaushalt
äußerst verderblich sein können1). Der Staat beschränkt sich deß-
halb auf die bloße Beaufsichtigung dieser Institute entweder durch
selbstgewählte Directoren oder durch bloße beigegebene Control-
beamte oder durch wöchentliche, monatliche, viertel-, halb- und
ganzjährliche Vorlagen des Rechnungs- und Kassenstandes, um so
etwaigen Nachtheilen für das Volk vorzubeugen. Die Prinzipien,
wonach die Prüfung der Bankstatuten vorgenommen wird, sind jene
des Geldumlaufes, jene des Metall- und Papiergeldes, und des
Zweckes der Banken insbesondere mit stetem Vergleiche zum Volks-
wohlstande2). Die Verwaltung der Banken selbst, von welcher
unter übrigens gleichen Umständen alles abhängt, geht nach den
oben (§. 330. u. 345.) angegebenen Grundsätzen vor sich. Einer
besondern Beachtung verdient aber die wichtige Maxime, daß sich
dieselben nicht auf Darleihen aus ihren Fonds an den Staat zu
tief einläßt, denn dies bringt die Banken sehr leicht in Zahlungs-
verlegenheit, wie die Erfahrung zeigt und ganz natürlich ist, da
die Regirung im Nothfalle nicht so schnell, als es die Bank er-
heischt, die Baarschaft herbeibringen kann und daher leicht zu
außerordentlichen Bankrechten und Autorisation von Gewaltsstreichen
die Zuflucht nimmt3).

1) Die Bankgeschichte zeigt dies. S. Meine Versuche an den im vorigen §
a. O. Ueber diese ganze Bankfrage s. m. die im vorigen, und in den oben
citirten §§. angegebene Literatur, außerdem aber noch: Lotz Handbuch. II. 380.
v. Jacob Polizeigesetzgebung. II. 645. Mohl Polizeiwiss. II. 418. Spittler
Vorlesungen über Politik. S. 399.
2) Einer besonderen Beachtung verdienen hier die in Großbrittannien üblichen
zwei Banksysteme, nämlich das schottische und das englische. In England hat
nämlich die Bank von England in London das ausschließliche Privilegium; in
Schottland aber gibt es viele kleinere Banken von freier Concurrenz. Beide emit-
tiren Noten, aber die Letztern unterstützen die einzelnen Gewerbsunternehmer,
namentlich die geringeren, weit mehr und beherrschen den Verkehr nicht so, wie
eine ausschließlich privilegirte Bank. S. eine Vergleichung im Quarterly Review.
T 43. p. 342-366.
Auch die Schrift: das Reformministerium und das refor-

das Wechſelinſtitut entſtanden war, nur für ſtrenge Wechſel-
geſetzgebung und bindigen Wechſelprozeß zu ſorgen; b)
wenn ſich Anſtalten zum Abgleich von Forderungen und Leiſtungen
bilden, dieſelbe, nachdem die Statuten geprüft und genehmigt
ſind, in polizeiliche Aufſicht zu nehmen (§. 344.); c) wenn ſich
Geſellſchaften zu Bankanſtalten vereinigen, ihre Charte zur
Prüfung zu verlangen und blos mit den gehörigen Abänderungen
derſelben zu ſanctioniren, aber ſich vor der eigenen Unternehmung
oder Uebernahme einer Bankanſtalt zu hüten, weil ſich an ſich
ſolche Geſchäfte für den Staat nicht eignen, die Verführung zur
geheimen Benutzung ihrer Fonds als außerordentliche Quellen zu
groß iſt und die Folgen für den Staats- ſowie Volkshaushalt
äußerſt verderblich ſein können1). Der Staat beſchränkt ſich deß-
halb auf die bloße Beaufſichtigung dieſer Inſtitute entweder durch
ſelbſtgewählte Directoren oder durch bloße beigegebene Control-
beamte oder durch wöchentliche, monatliche, viertel-, halb- und
ganzjährliche Vorlagen des Rechnungs- und Kaſſenſtandes, um ſo
etwaigen Nachtheilen für das Volk vorzubeugen. Die Prinzipien,
wonach die Prüfung der Bankſtatuten vorgenommen wird, ſind jene
des Geldumlaufes, jene des Metall- und Papiergeldes, und des
Zweckes der Banken insbeſondere mit ſtetem Vergleiche zum Volks-
wohlſtande2). Die Verwaltung der Banken ſelbſt, von welcher
unter übrigens gleichen Umſtänden alles abhängt, geht nach den
oben (§. 330. u. 345.) angegebenen Grundſätzen vor ſich. Einer
beſondern Beachtung verdient aber die wichtige Maxime, daß ſich
dieſelben nicht auf Darleihen aus ihren Fonds an den Staat zu
tief einläßt, denn dies bringt die Banken ſehr leicht in Zahlungs-
verlegenheit, wie die Erfahrung zeigt und ganz natürlich iſt, da
die Regirung im Nothfalle nicht ſo ſchnell, als es die Bank er-
heiſcht, die Baarſchaft herbeibringen kann und daher leicht zu
außerordentlichen Bankrechten und Autoriſation von Gewaltsſtreichen
die Zuflucht nimmt3).

1) Die Bankgeſchichte zeigt dies. S. Meine Verſuche an den im vorigen §
a. O. Ueber dieſe ganze Bankfrage ſ. m. die im vorigen, und in den oben
citirten §§. angegebene Literatur, außerdem aber noch: Lotz Handbuch. II. 380.
v. Jacob Polizeigeſetzgebung. II. 645. Mohl Polizeiwiſſ. II. 418. Spittler
Vorleſungen über Politik. S. 399.
2) Einer beſonderen Beachtung verdienen hier die in Großbrittannien üblichen
zwei Bankſyſteme, nämlich das ſchottiſche und das engliſche. In England hat
nämlich die Bank von England in London das ausſchließliche Privilegium; in
Schottland aber gibt es viele kleinere Banken von freier Concurrenz. Beide emit-
tiren Noten, aber die Letztern unterſtützen die einzelnen Gewerbsunternehmer,
namentlich die geringeren, weit mehr und beherrſchen den Verkehr nicht ſo, wie
eine ausſchließlich privilegirte Bank. S. eine Vergleichung im Quarterly Review.
T 43. p. 342–366.
Auch die Schrift: das Reformminiſterium und das refor-
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[631/0653] das Wechſelinſtitut entſtanden war, nur für ſtrenge Wechſel- geſetzgebung und bindigen Wechſelprozeß zu ſorgen; b) wenn ſich Anſtalten zum Abgleich von Forderungen und Leiſtungen bilden, dieſelbe, nachdem die Statuten geprüft und genehmigt ſind, in polizeiliche Aufſicht zu nehmen (§. 344.); c) wenn ſich Geſellſchaften zu Bankanſtalten vereinigen, ihre Charte zur Prüfung zu verlangen und blos mit den gehörigen Abänderungen derſelben zu ſanctioniren, aber ſich vor der eigenen Unternehmung oder Uebernahme einer Bankanſtalt zu hüten, weil ſich an ſich ſolche Geſchäfte für den Staat nicht eignen, die Verführung zur geheimen Benutzung ihrer Fonds als außerordentliche Quellen zu groß iſt und die Folgen für den Staats- ſowie Volkshaushalt äußerſt verderblich ſein können1). Der Staat beſchränkt ſich deß- halb auf die bloße Beaufſichtigung dieſer Inſtitute entweder durch ſelbſtgewählte Directoren oder durch bloße beigegebene Control- beamte oder durch wöchentliche, monatliche, viertel-, halb- und ganzjährliche Vorlagen des Rechnungs- und Kaſſenſtandes, um ſo etwaigen Nachtheilen für das Volk vorzubeugen. Die Prinzipien, wonach die Prüfung der Bankſtatuten vorgenommen wird, ſind jene des Geldumlaufes, jene des Metall- und Papiergeldes, und des Zweckes der Banken insbeſondere mit ſtetem Vergleiche zum Volks- wohlſtande2). Die Verwaltung der Banken ſelbſt, von welcher unter übrigens gleichen Umſtänden alles abhängt, geht nach den oben (§. 330. u. 345.) angegebenen Grundſätzen vor ſich. Einer beſondern Beachtung verdient aber die wichtige Maxime, daß ſich dieſelben nicht auf Darleihen aus ihren Fonds an den Staat zu tief einläßt, denn dies bringt die Banken ſehr leicht in Zahlungs- verlegenheit, wie die Erfahrung zeigt und ganz natürlich iſt, da die Regirung im Nothfalle nicht ſo ſchnell, als es die Bank er- heiſcht, die Baarſchaft herbeibringen kann und daher leicht zu außerordentlichen Bankrechten und Autoriſation von Gewaltsſtreichen die Zuflucht nimmt3). ¹⁾ Die Bankgeſchichte zeigt dies. S. Meine Verſuche an den im vorigen § a. O. Ueber dieſe ganze Bankfrage ſ. m. die im vorigen, und in den oben citirten §§. angegebene Literatur, außerdem aber noch: Lotz Handbuch. II. 380. v. Jacob Polizeigeſetzgebung. II. 645. Mohl Polizeiwiſſ. II. 418. Spittler Vorleſungen über Politik. S. 399. ²⁾ Einer beſonderen Beachtung verdienen hier die in Großbrittannien üblichen zwei Bankſyſteme, nämlich das ſchottiſche und das engliſche. In England hat nämlich die Bank von England in London das ausſchließliche Privilegium; in Schottland aber gibt es viele kleinere Banken von freier Concurrenz. Beide emit- tiren Noten, aber die Letztern unterſtützen die einzelnen Gewerbsunternehmer, namentlich die geringeren, weit mehr und beherrſchen den Verkehr nicht ſo, wie eine ausſchließlich privilegirte Bank. S. eine Vergleichung im Quarterly Review. T 43. p. 342–366. Auch die Schrift: das Reformminiſterium und das refor-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/653>, abgerufen am 22.11.2024.