bei Tag; Ordnungen für Gesindemäkler1); Beaufsichtigung der Handwerksmeister und Gesellen, welche in die Häuser und geheimen Gemächer Eintritt haben müssen, und namentlich polizeiliche Auf- sicht auf die Schlosser, Schlüsselentwendungen und Schlüsselver- käufe. 2) Gegen Felddiebstähle sichert man durch eine hinrei- chende Anzahl tüchtiger Feldschützen, und genaue Feldordnungen, welche Bestimmungen enthalten müssen: über das Verrücken von Gränzen, über das Begehen und Befahren der Felder und Gärten nach und vor seiner bestimmten Tagesstunde gerade vor und zur Lese- und Erntezeit, über die Hamster- und Maulwurffänger, über die Aufsicht auf die Hirten, über das Aehrenlesen u. dgl.2). 3) Gegen Walddiebstähle ergreift man ungefähr dieselben Maaß- regeln, und überläßt die Wache dem Forstpersonale. Die Polizei hat aber das Vorurtheil von der Nichtunsittlichkeit und Nicht- ungerechtigkeit der Forst- und Wilddiebereien zu bekämpfen, das Begehen fremder Reviere mit Hieb-, Fang- und Schießinstru- menten zu verbieten, die nicht concessionirten Holz- und Wildpret- händler zum Beweise des rechtmäßigen Erwerbs anzuhalten, ähn- liche Legitimationen von den Holzschnitzlern, Besenbindern u. dgl. zu verlangen, und mit Nachbarstaaten über Gegenseitigkeit der betreffenden Gesetze Verträge zu bewirken3). 4) Gegen Post- und Frachtdiebstähle hat man folgende Mittel: Aufsicht auf Post- güter und Passagiere, Errichtung von Passagierstuben mit Wäch- tern, Warnung der Reisenden, Abhaltung unsicherer Leute beim Ab-, Auf- und Umpacken, strenge Ordnung im Besteigen und Aussteigen aus den Postwagen, berittene Begleitung der Packwagen, Abweisung nicht gehörig verwahrter, addressirter und declarirter Frachtstücke, Ertheilung von Empfangs- und Cautionsscheinen, stationsweises Untersuchen, Abwägen, Zählen und Vergleichen der Packete mit den Packlisten und Declarationen, Eintragen der Packete in die Post- und Frachtbücher, und in die Bücher der Austräger zum Behufe der Bescheinigung der Ueberlieferung, Nummeriren und Stempeln der Päcke4). 5) Gegen Thierdiebstähle sichert man durch die Verordnung, daß über jeden Thierkauf oder -Ver- kauf ein besonderer schriftlicher Kaufcontrakt von einer obrigkeit- lichen dazu bestellten Person (Gemeindeschreiber, Polizeiämter) ausgefertigt und beiderseits unterschrieben werde, daß jeder Kauf ohne ein solches Instrument ungiltig sei, daß die Verfälscher be- straft werden, daß jeder Verkäufer den rechtmäßigen Besitz des Thieres nachweise, und daß man bei Ein- und Ausfuhr von Thie- ren und auf Thiermärkten dieselben Maaßregeln besonders streng handhabe5). Solche Verträge sind zugleich wegen Seuchen und
bei Tag; Ordnungen für Geſindemäkler1); Beaufſichtigung der Handwerksmeiſter und Geſellen, welche in die Häuſer und geheimen Gemächer Eintritt haben müſſen, und namentlich polizeiliche Auf- ſicht auf die Schloſſer, Schlüſſelentwendungen und Schlüſſelver- käufe. 2) Gegen Felddiebſtähle ſichert man durch eine hinrei- chende Anzahl tüchtiger Feldſchützen, und genaue Feldordnungen, welche Beſtimmungen enthalten müſſen: über das Verrücken von Gränzen, über das Begehen und Befahren der Felder und Gärten nach und vor ſeiner beſtimmten Tagesſtunde gerade vor und zur Leſe- und Erntezeit, über die Hamſter- und Maulwurffänger, über die Aufſicht auf die Hirten, über das Aehrenleſen u. dgl.2). 3) Gegen Walddiebſtähle ergreift man ungefähr dieſelben Maaß- regeln, und überläßt die Wache dem Forſtperſonale. Die Polizei hat aber das Vorurtheil von der Nichtunſittlichkeit und Nicht- ungerechtigkeit der Forſt- und Wilddiebereien zu bekämpfen, das Begehen fremder Reviere mit Hieb-, Fang- und Schießinſtru- menten zu verbieten, die nicht conceſſionirten Holz- und Wildpret- händler zum Beweiſe des rechtmäßigen Erwerbs anzuhalten, ähn- liche Legitimationen von den Holzſchnitzlern, Beſenbindern u. dgl. zu verlangen, und mit Nachbarſtaaten über Gegenſeitigkeit der betreffenden Geſetze Verträge zu bewirken3). 4) Gegen Poſt- und Frachtdiebſtähle hat man folgende Mittel: Aufſicht auf Poſt- güter und Paſſagiere, Errichtung von Paſſagierſtuben mit Wäch- tern, Warnung der Reiſenden, Abhaltung unſicherer Leute beim Ab-, Auf- und Umpacken, ſtrenge Ordnung im Beſteigen und Ausſteigen aus den Poſtwagen, berittene Begleitung der Packwagen, Abweiſung nicht gehörig verwahrter, addreſſirter und declarirter Frachtſtücke, Ertheilung von Empfangs- und Cautionsſcheinen, ſtationsweiſes Unterſuchen, Abwägen, Zählen und Vergleichen der Packete mit den Packliſten und Declarationen, Eintragen der Packete in die Poſt- und Frachtbücher, und in die Bücher der Austräger zum Behufe der Beſcheinigung der Ueberlieferung, Nummeriren und Stempeln der Päcke4). 5) Gegen Thierdiebſtähle ſichert man durch die Verordnung, daß über jeden Thierkauf oder -Ver- kauf ein beſonderer ſchriftlicher Kaufcontrakt von einer obrigkeit- lichen dazu beſtellten Perſon (Gemeindeſchreiber, Polizeiämter) ausgefertigt und beiderſeits unterſchrieben werde, daß jeder Kauf ohne ein ſolches Inſtrument ungiltig ſei, daß die Verfälſcher be- ſtraft werden, daß jeder Verkäufer den rechtmäßigen Beſitz des Thieres nachweiſe, und daß man bei Ein- und Ausfuhr von Thie- ren und auf Thiermärkten dieſelben Maaßregeln beſonders ſtreng handhabe5). Solche Verträge ſind zugleich wegen Seuchen und
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bei Tag; Ordnungen für Geſindemäkler1); Beaufſichtigung der
Handwerksmeiſter und Geſellen, welche in die Häuſer und geheimen
Gemächer Eintritt haben müſſen, und namentlich polizeiliche Auf-
ſicht auf die Schloſſer, Schlüſſelentwendungen und Schlüſſelver-
käufe. 2) Gegen Felddiebſtähle ſichert man durch eine hinrei-
chende Anzahl tüchtiger Feldſchützen, und genaue Feldordnungen,
welche Beſtimmungen enthalten müſſen: über das Verrücken von
Gränzen, über das Begehen und Befahren der Felder und Gärten
nach und vor ſeiner beſtimmten Tagesſtunde gerade vor und zur
Leſe- und Erntezeit, über die Hamſter- und Maulwurffänger,
über die Aufſicht auf die Hirten, über das Aehrenleſen u. dgl.2).
3) Gegen Walddiebſtähle ergreift man ungefähr dieſelben Maaß-
regeln, und überläßt die Wache dem Forſtperſonale. Die Polizei
hat aber das Vorurtheil von der Nichtunſittlichkeit und Nicht-
ungerechtigkeit der Forſt- und Wilddiebereien zu bekämpfen, das
Begehen fremder Reviere mit Hieb-, Fang- und Schießinſtru-
menten zu verbieten, die nicht conceſſionirten Holz- und Wildpret-
händler zum Beweiſe des rechtmäßigen Erwerbs anzuhalten, ähn-
liche Legitimationen von den Holzſchnitzlern, Beſenbindern u. dgl.
zu verlangen, und mit Nachbarſtaaten über Gegenſeitigkeit der
betreffenden Geſetze Verträge zu bewirken3). 4) Gegen Poſt- und
Frachtdiebſtähle hat man folgende Mittel: Aufſicht auf Poſt-
güter und Paſſagiere, Errichtung von Paſſagierſtuben mit Wäch-
tern, Warnung der Reiſenden, Abhaltung unſicherer Leute beim
Ab-, Auf- und Umpacken, ſtrenge Ordnung im Beſteigen und
Ausſteigen aus den Poſtwagen, berittene Begleitung der Packwagen,
Abweiſung nicht gehörig verwahrter, addreſſirter und declarirter
Frachtſtücke, Ertheilung von Empfangs- und Cautionsſcheinen,
ſtationsweiſes Unterſuchen, Abwägen, Zählen und Vergleichen der
Packete mit den Packliſten und Declarationen, Eintragen der Packete
in die Poſt- und Frachtbücher, und in die Bücher der Austräger
zum Behufe der Beſcheinigung der Ueberlieferung, Nummeriren
und Stempeln der Päcke4). 5) Gegen Thierdiebſtähle ſichert
man durch die Verordnung, daß über jeden Thierkauf oder -Ver-
kauf ein beſonderer ſchriftlicher Kaufcontrakt von einer obrigkeit-
lichen dazu beſtellten Perſon (Gemeindeſchreiber, Polizeiämter)
ausgefertigt und beiderſeits unterſchrieben werde, daß jeder Kauf
ohne ein ſolches Inſtrument ungiltig ſei, daß die Verfälſcher be-
ſtraft werden, daß jeder Verkäufer den rechtmäßigen Beſitz des
Thieres nachweiſe, und daß man bei Ein- und Ausfuhr von Thie-
ren und auf Thiermärkten dieſelben Maaßregeln beſonders ſtreng
handhabe5). Solche Verträge ſind zugleich wegen Seuchen und
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 640. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/662>, abgerufen am 24.11.2024.
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