Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.11) 2) Lehre von des Landes Naturprodukten (der vier Reiche, Mi- neral-, Pflanzen-, Thier- und Menschen-Reich -- Lezteres ethnographisch). B. Landes-Hervorbringungslehre (Prophoralogie, Arbeit). 1) Urproduktionslehre (Landwirthschaft im weiten Sinne, Bergbau- Wassernutzungslehre [Fischerei]). 2) Zugutmachungslehre oder Technologie (Mineral-, Pflanzen-, Thierreich und bürgerliche Baukunst). 3) Handelslehre. C. Landes- Wohlstandslehre (Nationalwohlstandslehre, Genuß). 1) Einwohnerreichthumslehre (National- oder Volkswirthschafts- lehre). 2) Einwohnerordnungslehre (Polizei). griff der Landes-Wissenschaften, in soferne diese die Verwaltung des Staats mit- telbar für seinen Zweck unterstützen." Allein neben dem, daß die Geographie auch von Kameralisten gekannt sein muß, gehört sie auch zur Staatswissenschaft, Natur- wissenschaft, Philosophie, Philologie, Jurisprudenz und Medizin. Sie ist also eine allgemein bildende Doktrin und gehört nicht in das kameralistische System als solches. Aber die Statistik, selbst gewissermaßen auch die Geschichte, müßte ebenso wie die Geographie nach obiger Angabe des Inbegriffs von Kamerale hinein gehören, so wenig er auch von der Geschichte anerkannt ist. Ob es vier Naturreiche gibt, darüber steht dieser Kritik kein Urtheil zu, aber rügen kann und muß sie, daß bei B. 2. nur drei Reiche erschienen sind, wenn sie nicht unsinniger Weise annehmen soll, daß die bürgerliche Baukunst die Zugutmachung der Produkte des Menschenreichs sei. Diese Baukunst gehört allen Naturreichen an, in jedem Falle dem Mineral- und Pflanzenreiche. Die Finanzwissenschaft richtig betrachtet, gehört wenigstens in die Mitte zwischen die Staats- und Landeswissenschaft des Verf.; da sie am meisten mittelbar die Staatszwecke unterstützt, so müßte sie im Inbegriffe des Kamerale doch auch eine Hauptstelle finden. § 36. Fortsetzung. Rau's System. Für einen solchen Stand des kameralistischen Systemes be- 11) 2) Lehre von des Landes Naturprodukten (der vier Reiche, Mi- neral-, Pflanzen-, Thier- und Menſchen-Reich — Lezteres ethnographiſch). B. Landes-Hervorbringungslehre (Prophoralogie, Arbeit). 1) Urproduktionslehre (Landwirthſchaft im weiten Sinne, Bergbau- Waſſernutzungslehre [Fiſcherei]). 2) Zugutmachungslehre oder Technologie (Mineral-, Pflanzen-, Thierreich und bürgerliche Baukunſt). 3) Handelslehre. C. Landes- Wohlſtandslehre (Nationalwohlſtandslehre, Genuß). 1) Einwohnerreichthumslehre (National- oder Volkswirthſchafts- lehre). 2) Einwohnerordnungslehre (Polizei). griff der Landes-Wiſſenſchaften, in ſoferne dieſe die Verwaltung des Staats mit- telbar für ſeinen Zweck unterſtützen.“ Allein neben dem, daß die Geographie auch von Kameraliſten gekannt ſein muß, gehört ſie auch zur Staatswiſſenſchaft, Natur- wiſſenſchaft, Philoſophie, Philologie, Jurisprudenz und Medizin. Sie iſt alſo eine allgemein bildende Doktrin und gehört nicht in das kameraliſtiſche Syſtem als ſolches. Aber die Statiſtik, ſelbſt gewiſſermaßen auch die Geſchichte, müßte ebenſo wie die Geographie nach obiger Angabe des Inbegriffs von Kamerale hinein gehören, ſo wenig er auch von der Geſchichte anerkannt iſt. Ob es vier Naturreiche gibt, darüber ſteht dieſer Kritik kein Urtheil zu, aber rügen kann und muß ſie, daß bei B. 2. nur drei Reiche erſchienen ſind, wenn ſie nicht unſinniger Weiſe annehmen ſoll, daß die bürgerliche Baukunſt die Zugutmachung der Produkte des Menſchenreichs ſei. Dieſe Baukunſt gehört allen Naturreichen an, in jedem Falle dem Mineral- und Pflanzenreiche. Die Finanzwiſſenſchaft richtig betrachtet, gehört wenigſtens in die Mitte zwiſchen die Staats- und Landeswiſſenſchaft des Verf.; da ſie am meiſten mittelbar die Staatszwecke unterſtützt, ſo müßte ſie im Inbegriffe des Kamerale doch auch eine Hauptſtelle finden. § 36. Fortſetzung. Rau's Syſtem. 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¹¹⁾ 2) Lehre von des Landes Naturprodukten (der vier Reiche, Mi-
neral-, Pflanzen-, Thier- und Menſchen-Reich — Lezteres
ethnographiſch).
B. Landes-Hervorbringungslehre (Prophoralogie, Arbeit).
1) Urproduktionslehre (Landwirthſchaft im weiten Sinne, Bergbau-
Waſſernutzungslehre [Fiſcherei]).
2) Zugutmachungslehre oder Technologie (Mineral-, Pflanzen-,
Thierreich und bürgerliche Baukunſt).
3) Handelslehre.
C. Landes- Wohlſtandslehre (Nationalwohlſtandslehre, Genuß).
1) Einwohnerreichthumslehre (National- oder Volkswirthſchafts-
lehre).
2) Einwohnerordnungslehre (Polizei).
Dieſes Syſtem iſt am unbegründetſten. Es erklärt das Kamerale für „den Inbe-
griff der Landes-Wiſſenſchaften, in ſoferne dieſe die Verwaltung des Staats mit-
telbar für ſeinen Zweck unterſtützen.“ Allein neben dem, daß die Geographie auch
von Kameraliſten gekannt ſein muß, gehört ſie auch zur Staatswiſſenſchaft, Natur-
wiſſenſchaft, Philoſophie, Philologie, Jurisprudenz und Medizin. Sie iſt alſo eine
allgemein bildende Doktrin und gehört nicht in das kameraliſtiſche Syſtem als ſolches.
Aber die Statiſtik, ſelbſt gewiſſermaßen auch die Geſchichte, müßte ebenſo wie die
Geographie nach obiger Angabe des Inbegriffs von Kamerale hinein gehören, ſo
wenig er auch von der Geſchichte anerkannt iſt. Ob es vier Naturreiche gibt,
darüber ſteht dieſer Kritik kein Urtheil zu, aber rügen kann und muß ſie, daß bei
B. 2. nur drei Reiche erſchienen ſind, wenn ſie nicht unſinniger Weiſe annehmen
ſoll, daß die bürgerliche Baukunſt die Zugutmachung der Produkte des Menſchenreichs
ſei. Dieſe Baukunſt gehört allen Naturreichen an, in jedem Falle dem Mineral-
und Pflanzenreiche. Die Finanzwiſſenſchaft richtig betrachtet, gehört wenigſtens in
die Mitte zwiſchen die Staats- und Landeswiſſenſchaft des Verf.; da ſie am meiſten
mittelbar die Staatszwecke unterſtützt, ſo müßte ſie im Inbegriffe des Kamerale
doch auch eine Hauptſtelle finden.
§ 36.
Fortſetzung. Rau's Syſtem.
Für einen ſolchen Stand des kameraliſtiſchen Syſtemes be-
durfte es der Klarheit, Umſicht, Pünktlichkeit und des Fleißes
eines Rau, um unter Benutzung des bisher Erdachten und mit
eigener Sichtung ein Syſtem aufzuſtellen, das die ächte Wiſſen-
ſchaftlichkeit der Kameralwiſſenſchaft ins ſchönſte Licht ſtellen mußte.
Rau gab der allgemeinen Wirthſchaftslehre ihren Inhalt, und
unterſchied in der beſondern Wirthſchaftslehre die bürgerliche
(Privat-) von der öffentlichen Wirthſchaftslehre (politiſchen
Oekonomie). Er zog die ariſtoteliſche, auch ſchon von Geier be-
nutzte, Unterſcheidung der gewerblichen Thätigkeit (nämlich Er-
werben und Haushalten) herbei, theilte die bürgerliche Wirth-
ſchaftslehre in Erwerbslehre und Hauswirthſchaftslehre,
und ließ jene zerfallen in die Lehre vom Erwerbe aus Stoff-
arbeiten, aus dem Güterverkehre, durch perſönliche
Dienſte. Der Erwerb aus Stoffarbeiten geſchieht nach ihm
durch Gewinnung roher Produkte aus der Natur (Erdarbeit),
und durch Veredlung der rohen Produkte (Gewerksarbeit),
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