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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Regalität dieses Gewerbes angegebene Grund, aber hat in ihrem
Gefolge zugleich die Vortheile eines bedeutenden Staatseinkommens
daraus. Man unterscheidet die Fahr-, Pack- und Briefpost.
Man ist jetzt allgemein für die Selbstverwaltung der Posten,
indem man glaubt, die Zwecke und Eigenschaften einer guten
Brief-Postanstalt könnten im Falle der Verpachtung nicht er-
reicht werden, wenn dies auch bei der Fahrpost und gewisser-
maßen bei der Packpost möglich sei. Die Anforderungen an eine
Briefpostanstalt sind folgende: 1) Schnelligkeit der Ueberlie-
ferung, von der nicht wohl zu erweisen sein möchte, daß sie blos
oder am besten der Staat erreiche. Denn die Mittel dazu, als da
sind, zahlreiche Postcurse, Absendung der Briefe auf kürzestem Wege,
schnelle Weiterbeförderung auf den Stationen, und schnelles Aus-
geben der Briefe ist auch Privaten möglich2). 2) Sicherheit
und Garantie der Ueberlieferung und Bewahrung des Postgeheim-
nisses. Damit will man in der Regel für die Selbstverwaltung
Alles beweisen. Aber die Verzeichnung der aufgegebenen Gegen-
stände (Inchartirung, Einschreibung in die Postcharte), die
Versendung einer Abschrift derselben mit den Effecten, die Ver-
gleichung dieser beiden, die genaue Verpackung, hinreichende Be-
wachung der Posten und Wagen und die strenge Controle der Post-
offizianten kann auch von Privatunternehmern geschehen. Ver-
sicherungen und Versendungen weit schwierigerer Art, durch Pri-
vaten besorgt, beweisen dies. Die Geschichte der Bewahrung des
Postgeheimnisses von Seiten der Staaten ist keineswegs ein glän-
zender Spiegel von Treue und Glauben, während, wenn die Post
in Privathänden zu Betrug u. dgl. benutzt würde, wenigstens kein
Grund zur Milderung der Untersuchung und strengen Bestrafung
solcher Verbrechen aufzufinden sein würde3). 3) Wohlfeilheit
des Transports, welche auch von Privaten in demselben Grade,
wie vom Staate, erreichbar ist, da mit der Verwohlfeilerung des
Transports auch die Häufigkeit des Gebrauchs der Post zunimmt
und diese einträglicher macht. Wenigstens haben unsere Staaten
diese Eigenschaft ihrer Postanstalt noch nicht zum Schaden der
Staatskasse auf die Spitze getrieben4). 4) Möglichste Einheit
in der Anordnung und vollständige Combination der
Curse
. Hiervon hängt die Erreichung der obigen Erfordernisse
ab, sie ist also die wesentlichste Eigenschaft der Postanstalt. Es
liegt jedoch nichts mehr im Interesse der Privatunternehmer der
Posten in verschiedenen Provinzen und Ländern, als dieses, denn
die Benutzung und Einträglichkeit hängt davon ab. Bei der Ver-
pachtung müßte die Uebereinkunft der Pächter in diesen Punkten

Regalität dieſes Gewerbes angegebene Grund, aber hat in ihrem
Gefolge zugleich die Vortheile eines bedeutenden Staatseinkommens
daraus. Man unterſcheidet die Fahr-, Pack- und Briefpoſt.
Man iſt jetzt allgemein für die Selbſtverwaltung der Poſten,
indem man glaubt, die Zwecke und Eigenſchaften einer guten
Brief-Poſtanſtalt könnten im Falle der Verpachtung nicht er-
reicht werden, wenn dies auch bei der Fahrpoſt und gewiſſer-
maßen bei der Packpoſt möglich ſei. Die Anforderungen an eine
Briefpoſtanſtalt ſind folgende: 1) Schnelligkeit der Ueberlie-
ferung, von der nicht wohl zu erweiſen ſein möchte, daß ſie blos
oder am beſten der Staat erreiche. Denn die Mittel dazu, als da
ſind, zahlreiche Poſtcurſe, Abſendung der Briefe auf kürzeſtem Wege,
ſchnelle Weiterbeförderung auf den Stationen, und ſchnelles Aus-
geben der Briefe iſt auch Privaten möglich2). 2) Sicherheit
und Garantie der Ueberlieferung und Bewahrung des Poſtgeheim-
niſſes. Damit will man in der Regel für die Selbſtverwaltung
Alles beweiſen. Aber die Verzeichnung der aufgegebenen Gegen-
ſtände (Inchartirung, Einſchreibung in die Poſtcharte), die
Verſendung einer Abſchrift derſelben mit den Effecten, die Ver-
gleichung dieſer beiden, die genaue Verpackung, hinreichende Be-
wachung der Poſten und Wagen und die ſtrenge Controle der Poſt-
offizianten kann auch von Privatunternehmern geſchehen. Ver-
ſicherungen und Verſendungen weit ſchwierigerer Art, durch Pri-
vaten beſorgt, beweiſen dies. Die Geſchichte der Bewahrung des
Poſtgeheimniſſes von Seiten der Staaten iſt keineswegs ein glän-
zender Spiegel von Treue und Glauben, während, wenn die Poſt
in Privathänden zu Betrug u. dgl. benutzt würde, wenigſtens kein
Grund zur Milderung der Unterſuchung und ſtrengen Beſtrafung
ſolcher Verbrechen aufzufinden ſein würde3). 3) Wohlfeilheit
des Transports, welche auch von Privaten in demſelben Grade,
wie vom Staate, erreichbar iſt, da mit der Verwohlfeilerung des
Transports auch die Häufigkeit des Gebrauchs der Poſt zunimmt
und dieſe einträglicher macht. Wenigſtens haben unſere Staaten
dieſe Eigenſchaft ihrer Poſtanſtalt noch nicht zum Schaden der
Staatskaſſe auf die Spitze getrieben4). 4) Möglichſte Einheit
in der Anordnung und vollſtändige Combination der
Curſe
. Hiervon hängt die Erreichung der obigen Erforderniſſe
ab, ſie iſt alſo die weſentlichſte Eigenſchaft der Poſtanſtalt. Es
liegt jedoch nichts mehr im Intereſſe der Privatunternehmer der
Poſten in verſchiedenen Provinzen und Ländern, als dieſes, denn
die Benutzung und Einträglichkeit hängt davon ab. Bei der Ver-
pachtung müßte die Uebereinkunft der Pächter in dieſen Punkten

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[715/0737] Regalität dieſes Gewerbes angegebene Grund, aber hat in ihrem Gefolge zugleich die Vortheile eines bedeutenden Staatseinkommens daraus. Man unterſcheidet die Fahr-, Pack- und Briefpoſt. Man iſt jetzt allgemein für die Selbſtverwaltung der Poſten, indem man glaubt, die Zwecke und Eigenſchaften einer guten Brief-Poſtanſtalt könnten im Falle der Verpachtung nicht er- reicht werden, wenn dies auch bei der Fahrpoſt und gewiſſer- maßen bei der Packpoſt möglich ſei. Die Anforderungen an eine Briefpoſtanſtalt ſind folgende: 1) Schnelligkeit der Ueberlie- ferung, von der nicht wohl zu erweiſen ſein möchte, daß ſie blos oder am beſten der Staat erreiche. Denn die Mittel dazu, als da ſind, zahlreiche Poſtcurſe, Abſendung der Briefe auf kürzeſtem Wege, ſchnelle Weiterbeförderung auf den Stationen, und ſchnelles Aus- geben der Briefe iſt auch Privaten möglich2). 2) Sicherheit und Garantie der Ueberlieferung und Bewahrung des Poſtgeheim- niſſes. Damit will man in der Regel für die Selbſtverwaltung Alles beweiſen. Aber die Verzeichnung der aufgegebenen Gegen- ſtände (Inchartirung, Einſchreibung in die Poſtcharte), die Verſendung einer Abſchrift derſelben mit den Effecten, die Ver- gleichung dieſer beiden, die genaue Verpackung, hinreichende Be- wachung der Poſten und Wagen und die ſtrenge Controle der Poſt- offizianten kann auch von Privatunternehmern geſchehen. Ver- ſicherungen und Verſendungen weit ſchwierigerer Art, durch Pri- vaten beſorgt, beweiſen dies. Die Geſchichte der Bewahrung des Poſtgeheimniſſes von Seiten der Staaten iſt keineswegs ein glän- zender Spiegel von Treue und Glauben, während, wenn die Poſt in Privathänden zu Betrug u. dgl. benutzt würde, wenigſtens kein Grund zur Milderung der Unterſuchung und ſtrengen Beſtrafung ſolcher Verbrechen aufzufinden ſein würde3). 3) Wohlfeilheit des Transports, welche auch von Privaten in demſelben Grade, wie vom Staate, erreichbar iſt, da mit der Verwohlfeilerung des Transports auch die Häufigkeit des Gebrauchs der Poſt zunimmt und dieſe einträglicher macht. Wenigſtens haben unſere Staaten dieſe Eigenſchaft ihrer Poſtanſtalt noch nicht zum Schaden der Staatskaſſe auf die Spitze getrieben4). 4) Möglichſte Einheit in der Anordnung und vollſtändige Combination der Curſe. Hiervon hängt die Erreichung der obigen Erforderniſſe ab, ſie iſt alſo die weſentlichſte Eigenſchaft der Poſtanſtalt. Es liegt jedoch nichts mehr im Intereſſe der Privatunternehmer der Poſten in verſchiedenen Provinzen und Ländern, als dieſes, denn die Benutzung und Einträglichkeit hängt davon ab. Bei der Ver- pachtung müßte die Uebereinkunft der Pächter in dieſen Punkten

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 715. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/737>, abgerufen am 01.06.2024.