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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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und Personalsteuern1), je nachdem ihnen blos das Vermögen
ohne persönliche Thätigkeit oder mehr die persönliche Erwerbung
und der daraus fließende Genuß, als der bloße Besitz, unterworfen
ist. Die schwachen Füße dieser logischen Unterscheidung fallen so-
gleich in die Augen; 2) nach der Art der Umtheilung in Ver-
theilungs- (Repartitions-) und Quotitätssteuern (Impots
de repartition et de quotite)
, je nachdem eine gewisse zu erhe-
bende Gesammtsteuersumme auf die Steuerpflichtigen umgetheilt
oder blos von Jedem eine gewisse Quote erhoben wird, aus deren
Addition man die Gesammtsteuersumme erst erwartet; 3) nach der
Erhebungsart in directe und indirecte Steuern, je nachdem
sie derjenige sogleich zahlen muß, den sie treffen soll oder je nach-
dem sie Einer vorauslegend bezahlt und sich dann von demjenigen,
den sie treffen soll, wieder erstatten läßt2). So versteht man aber
in der Praxis diese Wörter nicht, wo man die Personal-, Ver-
mögens- und Einkommenssteuern directe, die Genußsteuern aber
indirecte nennt3), obschon es an Beispielen leicht klar zu machen
ist, daß es auch directe Genußsteuern gibt4). Ein Streit hierüber
ist ein bloßer Wortstreit, aber er muß leider erwähnt werden, weil
von directen und indirecten bald in der einen, bald in der andern,
bald in noch andern Bedeutungen5) gesprochen wird.

1) Fulda Finanzwiss. §. 154. 155. 183. v. Jacob Finanzwiss. §. 514.
v. Sonnenfels Grundsätze. III. 267.
2) Ein Streit hat sich erhalten darüber, ob die Steuern abwälzbar sein sollen,
d. h. ob Einer sie dem Andern im Verkehre aufhalsen, sich sie vom Andern erstatten
lassen soll oder nicht. Gerade so als ob es vom Beschlusse der Naturlehrer abhinge,
ob der Mond erscheine oder nicht. Schön Grundsätze S. 67 ist der Ansicht, daß
eine Steuer nicht übergewälzt werden dürfe, wenn sie richtig sein solle; aber S. 72
erklärt er alle Steuern für abwälzbar. Auch Murhard Th. u. P. der Besteur.
S. 135 müht sich gegen die Abwälzbarkeit der Steuern ab, so wie v. Jacob
Staatsfinanzw. §. 715. und Fulda Finanzw. §. 146. dagegen sind. Allein was
der Verkehr bewirkt, dem ist nicht zu widerstreiten; es gibt gar keine Steuer, die
nicht abgewälzt werden könnte. Man lasse den freien Verkehr gewähren; -- was
er macht, ist wohlgethan. Aber die Abwälzbarkeit zum Steuerprinzip zu erheben,
und in der Hoffnung auf die Verkehrsausgleichung Steuerungleichheiten anzuordnen
oder nicht möglichst zu verhüten, so absurd ist man noch nicht gewesen. S. v. Mal-
chus I. S. 156-157.
3) So auch v. Malchus I. 169., und Canard Principes d'Econom. polit.
p. 154.
, weil die meisten Genußsteuern indirect sind. S. auch v. Soden Nat.
Oeconom. III. §. 566. V. §. 366. Der andern Ansicht ist v. Jacob Finanzwiss.
§. 514. 707. Lotz Handb. III. 177. Preuß. Staatszeitung. 1829. Nr. 304.
4) Z. B. die Accise für den eigenen gezogenen Trinkwein, für hausgeschlach-
tetes Vieh u. dgl.
5) Hermes Stück XVI. S. 161 nimmt sie nicht gleichbedeutend mit mit-
telbarer und unmittelbarer Steuer. Fulda Finanzw. §. 154 sagt, die
indirecten Steuern seien solche, die bei einer Ausgabe erlegt werden müssen (offen-
bar zu weit!). Krönke Grundsätze §. 15 verwechselt diese Eintheilung mit jener
in Repartitions- und Quotitätssteuern.

und Perſonalſteuern1), je nachdem ihnen blos das Vermögen
ohne perſönliche Thätigkeit oder mehr die perſönliche Erwerbung
und der daraus fließende Genuß, als der bloße Beſitz, unterworfen
iſt. Die ſchwachen Füße dieſer logiſchen Unterſcheidung fallen ſo-
gleich in die Augen; 2) nach der Art der Umtheilung in Ver-
theilungs- (Repartitions-) und Quotitätsſteuern (Impôts
de repartition et de quotité)
, je nachdem eine gewiſſe zu erhe-
bende Geſammtſteuerſumme auf die Steuerpflichtigen umgetheilt
oder blos von Jedem eine gewiſſe Quote erhoben wird, aus deren
Addition man die Geſammtſteuerſumme erſt erwartet; 3) nach der
Erhebungsart in directe und indirecte Steuern, je nachdem
ſie derjenige ſogleich zahlen muß, den ſie treffen ſoll oder je nach-
dem ſie Einer vorauslegend bezahlt und ſich dann von demjenigen,
den ſie treffen ſoll, wieder erſtatten läßt2). So verſteht man aber
in der Praxis dieſe Wörter nicht, wo man die Perſonal-, Ver-
mögens- und Einkommensſteuern directe, die Genußſteuern aber
indirecte nennt3), obſchon es an Beiſpielen leicht klar zu machen
iſt, daß es auch directe Genußſteuern gibt4). Ein Streit hierüber
iſt ein bloßer Wortſtreit, aber er muß leider erwähnt werden, weil
von directen und indirecten bald in der einen, bald in der andern,
bald in noch andern Bedeutungen5) geſprochen wird.

1) Fulda Finanzwiſſ. §. 154. 155. 183. v. Jacob Finanzwiſſ. §. 514.
v. Sonnenfels Grundſätze. III. 267.
2) Ein Streit hat ſich erhalten darüber, ob die Steuern abwälzbar ſein ſollen,
d. h. ob Einer ſie dem Andern im Verkehre aufhalſen, ſich ſie vom Andern erſtatten
laſſen ſoll oder nicht. Gerade ſo als ob es vom Beſchluſſe der Naturlehrer abhinge,
ob der Mond erſcheine oder nicht. Schön Grundſätze S. 67 iſt der Anſicht, daß
eine Steuer nicht übergewälzt werden dürfe, wenn ſie richtig ſein ſolle; aber S. 72
erklärt er alle Steuern für abwälzbar. Auch Murhard Th. u. P. der Beſteur.
S. 135 müht ſich gegen die Abwälzbarkeit der Steuern ab, ſo wie v. Jacob
Staatsfinanzw. §. 715. und Fulda Finanzw. §. 146. dagegen ſind. Allein was
der Verkehr bewirkt, dem iſt nicht zu widerſtreiten; es gibt gar keine Steuer, die
nicht abgewälzt werden könnte. Man laſſe den freien Verkehr gewähren; — was
er macht, iſt wohlgethan. Aber die Abwälzbarkeit zum Steuerprinzip zu erheben,
und in der Hoffnung auf die Verkehrsausgleichung Steuerungleichheiten anzuordnen
oder nicht möglichſt zu verhüten, ſo abſurd iſt man noch nicht geweſen. S. v. Mal-
chus I. S. 156–157.
3) So auch v. Malchus I. 169., und Canard Principes d'Econom. polit.
p. 154.
, weil die meiſten Genußſteuern indirect ſind. S. auch v. Soden Nat.
Oeconom. III. §. 566. V. §. 366. Der andern Anſicht iſt v. Jacob Finanzwiſſ.
§. 514. 707. Lotz Handb. III. 177. Preuß. Staatszeitung. 1829. Nr. 304.
4) Z. B. die Acciſe für den eigenen gezogenen Trinkwein, für hausgeſchlach-
tetes Vieh u. dgl.
5) Hermes Stück XVI. S. 161 nimmt ſie nicht gleichbedeutend mit mit-
telbarer und unmittelbarer Steuer. Fulda Finanzw. §. 154 ſagt, die
indirecten Steuern ſeien ſolche, die bei einer Ausgabe erlegt werden müſſen (offen-
bar zu weit!). Krönke Grundſätze §. 15 verwechſelt dieſe Eintheilung mit jener
in Repartitions- und Quotitätsſteuern.

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[722/0744] und Perſonalſteuern1), je nachdem ihnen blos das Vermögen ohne perſönliche Thätigkeit oder mehr die perſönliche Erwerbung und der daraus fließende Genuß, als der bloße Beſitz, unterworfen iſt. Die ſchwachen Füße dieſer logiſchen Unterſcheidung fallen ſo- gleich in die Augen; 2) nach der Art der Umtheilung in Ver- theilungs- (Repartitions-) und Quotitätsſteuern (Impôts de repartition et de quotité), je nachdem eine gewiſſe zu erhe- bende Geſammtſteuerſumme auf die Steuerpflichtigen umgetheilt oder blos von Jedem eine gewiſſe Quote erhoben wird, aus deren Addition man die Geſammtſteuerſumme erſt erwartet; 3) nach der Erhebungsart in directe und indirecte Steuern, je nachdem ſie derjenige ſogleich zahlen muß, den ſie treffen ſoll oder je nach- dem ſie Einer vorauslegend bezahlt und ſich dann von demjenigen, den ſie treffen ſoll, wieder erſtatten läßt2). So verſteht man aber in der Praxis dieſe Wörter nicht, wo man die Perſonal-, Ver- mögens- und Einkommensſteuern directe, die Genußſteuern aber indirecte nennt3), obſchon es an Beiſpielen leicht klar zu machen iſt, daß es auch directe Genußſteuern gibt4). Ein Streit hierüber iſt ein bloßer Wortſtreit, aber er muß leider erwähnt werden, weil von directen und indirecten bald in der einen, bald in der andern, bald in noch andern Bedeutungen5) geſprochen wird. ¹⁾ Fulda Finanzwiſſ. §. 154. 155. 183. v. Jacob Finanzwiſſ. §. 514. v. Sonnenfels Grundſätze. III. 267. ²⁾ Ein Streit hat ſich erhalten darüber, ob die Steuern abwälzbar ſein ſollen, d. h. ob Einer ſie dem Andern im Verkehre aufhalſen, ſich ſie vom Andern erſtatten laſſen ſoll oder nicht. Gerade ſo als ob es vom Beſchluſſe der Naturlehrer abhinge, ob der Mond erſcheine oder nicht. Schön Grundſätze S. 67 iſt der Anſicht, daß eine Steuer nicht übergewälzt werden dürfe, wenn ſie richtig ſein ſolle; aber S. 72 erklärt er alle Steuern für abwälzbar. Auch Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 135 müht ſich gegen die Abwälzbarkeit der Steuern ab, ſo wie v. Jacob Staatsfinanzw. §. 715. und Fulda Finanzw. §. 146. dagegen ſind. Allein was der Verkehr bewirkt, dem iſt nicht zu widerſtreiten; es gibt gar keine Steuer, die nicht abgewälzt werden könnte. Man laſſe den freien Verkehr gewähren; — was er macht, iſt wohlgethan. Aber die Abwälzbarkeit zum Steuerprinzip zu erheben, und in der Hoffnung auf die Verkehrsausgleichung Steuerungleichheiten anzuordnen oder nicht möglichſt zu verhüten, ſo abſurd iſt man noch nicht geweſen. S. v. Mal- chus I. S. 156–157. ³⁾ So auch v. Malchus I. 169., und Canard Principes d'Econom. polit. p. 154., weil die meiſten Genußſteuern indirect ſind. S. auch v. Soden Nat. Oeconom. III. §. 566. V. §. 366. Der andern Anſicht iſt v. Jacob Finanzwiſſ. §. 514. 707. Lotz Handb. III. 177. Preuß. Staatszeitung. 1829. Nr. 304. ⁴⁾ Z. B. die Acciſe für den eigenen gezogenen Trinkwein, für hausgeſchlach- tetes Vieh u. dgl. ⁵⁾ Hermes Stück XVI. S. 161 nimmt ſie nicht gleichbedeutend mit mit- telbarer und unmittelbarer Steuer. Fulda Finanzw. §. 154 ſagt, die indirecten Steuern ſeien ſolche, die bei einer Ausgabe erlegt werden müſſen (offen- bar zu weit!). Krönke Grundſätze §. 15 verwechſelt dieſe Eintheilung mit jener in Repartitions- und Quotitätsſteuern.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 722. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/744>, abgerufen am 24.11.2024.