Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.lischen Schriften in der N. 1. des vor. §. Dagegen: Edinburgh Review 1833. April p. 153. Lotz Revision IV. 211. Handb. III. 322. Fulda §. 185. v. Mal- chus I. §. 39. simonde de sismondi Nouv. Princ. II. 171. Sartorius Gl. Besteur. S. 263. v. Raumer britt. Besteuer. System S. 136. flg. 229. und mit ihnen Murhard Th. u. P. der Besteur. S. 492. 554. 570. Auch kann hierher als ein unausführbares Curiosum v. Sodens allg. Productenauflage gerechnet wer- den. S. dessen Nat. Oec. V. §. 423-453. Dagegen v. Jacob §. 585. Lotz Handb. III. 180. und auch Murhard Th. u. P. der Besteur. S. 665., der auf- fallend genug, diese Steuer als ein viertes System neben dem merkantilischen, phy- siocratischen und smithischen Steuersysteme erwähnt. Auch hier wird auf das Alter- thum verwiesen. Bökh Staatshaushalt der Athener. II. 28. Hegewisch Verf. üb. d. röm. Finanzen. S. 49. Bosse Grundz. des F. W. im röm. Staate I. 20. Niebuhr röm. Gesch. II. 446. Dagegen Schultz Grundleg. etc. S. 205. flg. 2) Man hat auch hier die in der Nr. 2. des vor. §. erwähnten Schätzungs- methoden, nämlich die Selbstschätzung, gegenseitige Schätzung der Ge- meindebürger und jene durch Staatsbeamte. Von der Ersteren gilt das be- reits Gesagte. Die Zweite fußt auf der schon durch die tägliche Erfahrung wider- legten Meinung, der eine Nachbar kenne das Einkommen des andern, und es wäre nicht einmal nöthig, darauf aufmerksam zu machen, wie verschieden schwer die Schä- tzung beim Landwirthe, Gewerksunternehmer, Gastwirthe, Handelsmanne, Capitali- sten, Arzte, Advocaten u. s. w. ist, wie ungleich also schon hiernach die Schätzung an sich werden müßte, wenn man sich auch über den Schätzungsmaaßstab vereinigt hätte, und wie sehr eine Bürgerclasse vor der andern benachtheiligt würde, je fester ihr jährliches Einkommen zu berechnen wäre oder vor Augen läge. Die dritte Schä- tzungsmethode zum Behufe einer allgemeinen Ausmittelung des Einkommens muß nothwendig in Willkühr ausarten, wenn sie nicht durch spezielles Eindringen in die Wirthschaftsverhältnisse lästig werden soll, so daß also hier blos zwischen zwei großen Uebeln die Wahl bleibt. Was mag also hier eine Verbindung beider oder aller drei unsichern Methoden, wovon keine gegen die andere beweisführend sein kann, für Nutzen gewähren, da doch eine die andere controliren soll? -- Und doch hat sie Murhard Th. u. P. der Besteur. S. 531., nachdem er die andern Methoden S. 509. 515. 522. für verwerflich und unausführbar erklärt hatte, für zweckmäßig be- funden. 3) Als Hauptsteuer muß sie daher für durchaus verwerflich erscheinen. Als Aushilfesteuer, auf Selbstfassion basirt, kann sie aber, weil ihre Folgen wegen ge- ringeren Betrages der Quote unschädlicher sind, um so mehr eingeführt werden, als in den meisten Ländern schon besondere Einkommenssteuern bestehen, deren Resultate dafür zusammengefaßt werden könnten. Auf die erste Art erscheint die englische Einkommenssteuer (Properly-tax genannt), welche bei Raumer a. a. O. be- schrieben ist. (S. auch Craig Politik III. 18. flg. Lowe, Gegenw. Zustand von England S. 426. v. Malchus I. S. 180.) Auf die andere Art dagegen erscheint die großherzogl. badische Klassensteuer, allein sie ist höchst mangelhaft und drük- kend, weil sie auf das Einkommen überhaupt ohne Rücksicht auch nur auf den Le- bensbedarf umgelegt ist, und darum Mancher, der nicht einmal den achten Theil seines Lebensbedarfes erwirbt, vom Gulden einen Kreutzer Steuer bezahlen muß. §. 491. B. Besondere Einkommenssteuern. 1) Allgemeine Blicke über die jetzigen Einkommenssteuern. Nach diesen Bemerkungen über die Unausführbarkeit einer all- liſchen Schriften in der N. 1. des vor. §. Dagegen: Edinburgh Review 1833. April p. 153. Lotz Reviſion IV. 211. Handb. III. 322. Fulda §. 185. v. Mal- chus I. §. 39. simonde de sismondi Nouv. Princ. II. 171. Sartorius Gl. Beſteur. S. 263. v. Raumer britt. Beſteuer. Syſtem S. 136. flg. 229. und mit ihnen Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 492. 554. 570. Auch kann hierher als ein unausführbares Curioſum v. Sodens allg. Productenauflage gerechnet wer- den. S. deſſen Nat. Oec. V. §. 423–453. Dagegen v. Jacob §. 585. Lotz Handb. III. 180. und auch Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 665., der auf- fallend genug, dieſe Steuer als ein viertes Syſtem neben dem merkantiliſchen, phy- ſiocratiſchen und ſmithiſchen Steuerſyſteme erwähnt. Auch hier wird auf das Alter- thum verwieſen. Bökh Staatshaushalt der Athener. II. 28. Hegewiſch Verf. üb. d. röm. Finanzen. S. 49. Boſſe Grundz. des F. W. im röm. Staate I. 20. Niebuhr röm. Geſch. II. 446. Dagegen Schultz Grundleg. ꝛc. S. 205. flg. 2) Man hat auch hier die in der Nr. 2. des vor. §. erwähnten Schätzungs- methoden, nämlich die Selbſtſchätzung, gegenſeitige Schätzung der Ge- meindebürger und jene durch Staatsbeamte. Von der Erſteren gilt das be- reits Geſagte. Die Zweite fußt auf der ſchon durch die tägliche Erfahrung wider- legten Meinung, der eine Nachbar kenne das Einkommen des andern, und es wäre nicht einmal nöthig, darauf aufmerkſam zu machen, wie verſchieden ſchwer die Schä- tzung beim Landwirthe, Gewerksunternehmer, Gaſtwirthe, Handelsmanne, Capitali- ſten, Arzte, Advocaten u. ſ. w. iſt, wie ungleich alſo ſchon hiernach die Schätzung an ſich werden müßte, wenn man ſich auch über den Schätzungsmaaßſtab vereinigt hätte, und wie ſehr eine Bürgerclaſſe vor der andern benachtheiligt würde, je feſter ihr jährliches Einkommen zu berechnen wäre oder vor Augen läge. Die dritte Schä- tzungsmethode zum Behufe einer allgemeinen Ausmittelung des Einkommens muß nothwendig in Willkühr ausarten, wenn ſie nicht durch ſpezielles Eindringen in die Wirthſchaftsverhältniſſe läſtig werden ſoll, ſo daß alſo hier blos zwiſchen zwei großen Uebeln die Wahl bleibt. Was mag alſo hier eine Verbindung beider oder aller drei unſichern Methoden, wovon keine gegen die andere beweisführend ſein kann, für Nutzen gewähren, da doch eine die andere controliren ſoll? — Und doch hat ſie Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 531., nachdem er die andern Methoden S. 509. 515. 522. für verwerflich und unausführbar erklärt hatte, für zweckmäßig be- funden. 3) Als Hauptſteuer muß ſie daher für durchaus verwerflich erſcheinen. Als Aushilfeſteuer, auf Selbſtfaſſion baſirt, kann ſie aber, weil ihre Folgen wegen ge- ringeren Betrages der Quote unſchädlicher ſind, um ſo mehr eingeführt werden, als in den meiſten Ländern ſchon beſondere Einkommensſteuern beſtehen, deren Reſultate dafür zuſammengefaßt werden könnten. Auf die erſte Art erſcheint die engliſche Einkommensſteuer (Properly-tax genannt), welche bei Raumer a. a. O. be- ſchrieben iſt. (S. auch Craig Politik III. 18. flg. Lowe, Gegenw. Zuſtand von England S. 426. v. Malchus I. S. 180.) Auf die andere Art dagegen erſcheint die großherzogl. badiſche Klaſſenſteuer, allein ſie iſt höchſt mangelhaft und drük- kend, weil ſie auf das Einkommen überhaupt ohne Rückſicht auch nur auf den Le- bensbedarf umgelegt iſt, und darum Mancher, der nicht einmal den achten Theil ſeines Lebensbedarfes erwirbt, vom Gulden einen Kreutzer Steuer bezahlen muß. §. 491. B. Beſondere Einkommensſteuern. 1) Allgemeine Blicke über die jetzigen Einkommensſteuern. 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Das Streben der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [727/0749]
¹⁾ liſchen Schriften in der N. 1. des vor. §. Dagegen: Edinburgh Review 1833.
April p. 153. Lotz Reviſion IV. 211. Handb. III. 322. Fulda §. 185. v. Mal-
chus I. §. 39. simonde de sismondi Nouv. Princ. II. 171. Sartorius Gl.
Beſteur. S. 263. v. Raumer britt. Beſteuer. Syſtem S. 136. flg. 229. und mit
ihnen Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 492. 554. 570. Auch kann hierher
als ein unausführbares Curioſum v. Sodens allg. Productenauflage gerechnet wer-
den. S. deſſen Nat. Oec. V. §. 423–453. Dagegen v. Jacob §. 585. Lotz
Handb. III. 180. und auch Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 665., der auf-
fallend genug, dieſe Steuer als ein viertes Syſtem neben dem merkantiliſchen, phy-
ſiocratiſchen und ſmithiſchen Steuerſyſteme erwähnt. Auch hier wird auf das Alter-
thum verwieſen. Bökh Staatshaushalt der Athener. II. 28. Hegewiſch Verf.
üb. d. röm. Finanzen. S. 49. Boſſe Grundz. des F. W. im röm. Staate I. 20.
Niebuhr röm. Geſch. II. 446. Dagegen Schultz Grundleg. ꝛc. S. 205. flg.
²⁾ Man hat auch hier die in der Nr. 2. des vor. §. erwähnten Schätzungs-
methoden, nämlich die Selbſtſchätzung, gegenſeitige Schätzung der Ge-
meindebürger und jene durch Staatsbeamte. Von der Erſteren gilt das be-
reits Geſagte. Die Zweite fußt auf der ſchon durch die tägliche Erfahrung wider-
legten Meinung, der eine Nachbar kenne das Einkommen des andern, und es wäre
nicht einmal nöthig, darauf aufmerkſam zu machen, wie verſchieden ſchwer die Schä-
tzung beim Landwirthe, Gewerksunternehmer, Gaſtwirthe, Handelsmanne, Capitali-
ſten, Arzte, Advocaten u. ſ. w. iſt, wie ungleich alſo ſchon hiernach die Schätzung
an ſich werden müßte, wenn man ſich auch über den Schätzungsmaaßſtab vereinigt
hätte, und wie ſehr eine Bürgerclaſſe vor der andern benachtheiligt würde, je feſter
ihr jährliches Einkommen zu berechnen wäre oder vor Augen läge. Die dritte Schä-
tzungsmethode zum Behufe einer allgemeinen Ausmittelung des Einkommens muß
nothwendig in Willkühr ausarten, wenn ſie nicht durch ſpezielles Eindringen in die
Wirthſchaftsverhältniſſe läſtig werden ſoll, ſo daß alſo hier blos zwiſchen zwei großen
Uebeln die Wahl bleibt. Was mag alſo hier eine Verbindung beider oder aller
drei unſichern Methoden, wovon keine gegen die andere beweisführend ſein kann,
für Nutzen gewähren, da doch eine die andere controliren ſoll? — Und doch hat ſie
Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 531., nachdem er die andern Methoden S.
509. 515. 522. für verwerflich und unausführbar erklärt hatte, für zweckmäßig be-
funden.
³⁾ Als Hauptſteuer muß ſie daher für durchaus verwerflich erſcheinen. Als
Aushilfeſteuer, auf Selbſtfaſſion baſirt, kann ſie aber, weil ihre Folgen wegen ge-
ringeren Betrages der Quote unſchädlicher ſind, um ſo mehr eingeführt werden, als
in den meiſten Ländern ſchon beſondere Einkommensſteuern beſtehen, deren Reſultate
dafür zuſammengefaßt werden könnten. Auf die erſte Art erſcheint die engliſche
Einkommensſteuer (Properly-tax genannt), welche bei Raumer a. a. O. be-
ſchrieben iſt. (S. auch Craig Politik III. 18. flg. Lowe, Gegenw. Zuſtand von
England S. 426. v. Malchus I. S. 180.) Auf die andere Art dagegen erſcheint
die großherzogl. badiſche Klaſſenſteuer, allein ſie iſt höchſt mangelhaft und drük-
kend, weil ſie auf das Einkommen überhaupt ohne Rückſicht auch nur auf den Le-
bensbedarf umgelegt iſt, und darum Mancher, der nicht einmal den achten Theil
ſeines Lebensbedarfes erwirbt, vom Gulden einen Kreutzer Steuer bezahlen muß.
§. 491.
B. Beſondere Einkommensſteuern. 1) Allgemeine Blicke
über die jetzigen Einkommensſteuern.
Nach dieſen Bemerkungen über die Unausführbarkeit einer all-
gemeinen Einkommensſteuer, ohne Eindringen in die einzelnen Ein-
kommensverhältniſſe der Bürger, ergibt ſich die Nothwendigkeit der
Beſteuerung der verſchiedenen Einkommensarten, wenn ſie mit den
Steuergrundſätzen in Einklang ſteht, von ſelbſt. Das Streben der
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