Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.so daß der Landwirth den Capitalgewinn nicht ganz bezieht; die Grundlasten sind überhaupt nicht, und am wenigsten als unveränderlich, eine Wohlthat, und gerade diese senken den Preis des Bodens für immer; hieraus folgt, daß, wo dies der Fall war, jeder folgende Gutsbesitzer gewissermaaßen steuerfrei ist; dies Privilegium ver- ursacht unter den Gewerbsklassen eine große Steuerungleichheit, ebenso aber auch noch unter den Landwirthen selbst, je nachdem der Eine mehr Capital zur Verbesse- rung seines Gutes und seiner Wirthschaft verwenden kann, als der Andere; der Staat entzieht sich durch die Unveränderlichkeit, wenn er sie durch neue Steuern nicht illusorisch macht, Eine der ersten Steuerquellen, insoweit als er die höhere Be- steuerung des steigenden landw. Einkommens ganz aufgibt. (A. Smith IV. 168. v. Raumer britt. Besteur. Syst. S. 105. 219. 221. Lotz III. 200. 241. v. Jacob §. 1174. v. Malchus I. §. 50. Krehl Beiträge S. 92. Benzenberg Ueb. d. Cataster II. 203. Krönke Grundsätze S. 281. simonde de sismondi Nouv. Princ. II 196. Craig Politik III. 39., welchen Murhard fälschlich als Gegner der Veränderlichkeit der G. St. anführt). 10) Der mittlere Reinertrag, d. h. jener Durchschnitt des Reinertrags, der nicht blos aus längerer Zeit und aus Durchschnittspreisen, sondern auch aus einem im Durchschnitte nach den Landesverhältnissen angewendeten Capitale und Gewerbs- fleiße berechnet ist, macht, wenn er im ganzen Lande berechnet werden soll, eine Detailvermessung der Arealgröße des Landes, eine Bonitirung und Klassifizirung der Grundstücke, eine Berechnung des durchschnittlichen Rohertrags, und den Abzug der mittleren Kosten nothwendig. Die dabei eintretenden Geschäfte sind in den verschie- denen Staaten, wo die Vermessung zu diesem Behufe vorgenommen wurde, verschie- denartig angeordnet. S. Recueil methodique des lois .... et decisions sur le Ga- dastre de la France. Paris 1811. II. T. 4. (Auszüglich in Benzenberg Ueb. das Cataster s. v.). Memoires du Duc de Gaeta T. II. Carli Ueb. Mailands St. Verfassung. A. d. Ital. übers. v. Wikosch. Wien 1818. Tarantola Dar- stell. der Mailänd. St. Regulirung. Jena 1821. Kremer Steuerwesen. Bd. II. (Oesterreich. Provinzen). Würtemberg. Instruktion für das Landmesserpersonale v. 30. März 1819. Würtemb. Jahrbücher v. 1822. 1. Heft S. 36. Verhandl. der Kammern v. J. 1820. v. Groß Reinertragsschätzung S. 192. v. Malchus I. S. 209-214.). Aber über zwei Punkte ist man besonders verschiedener Meinung. Nämlich: 1) In Betreff der Detailvermessung. Diese wurde wegen ihrer Kost- spieligkeit, langen Dauer, Schwierigkeit, leichter Möglichkeit von Fehlern, und wegen Mangels an geschickten Arbeitern mißrathen. (v. Soden bair. Landtag S. 208. Lotz Handb. III. 228.). Allein der Mangel an guten Catastern, und an hinrei- chender Kenntniß der Arealgröße des Landes und der Gemeindsbanne, die durch die lange Dauer entstehende Erleichterung im Aufbringen und Tragen der Meßkosten und die Nützlichkeit einer solchen Vermessung in jeder anderen Hinsicht, als in jener auf die Gleichheit der Grundsteuer, möchte die Nützlichkeit der Detailmessung außer Zweifel setzen, wenn auch die speziellen Erfahrungen Frankreichs darüber nicht so unwidersprechlich ihr das Wort redeten. (v. Malchus I. 226. v. Groß a. a. O. S. 19.) 2) In Betreff der Abzüge vom Rohertrage. Darüber, daß die ei- gentlichen Gewerbsauslagen in Abzug kommen müssen, ist man einig. Aber ob man auch die Zinsen der Capitalien abrechnen müsse, ist bestritten. Es muß geschehen, eben so wie d. Abzug des Gewerbsgewinns und Arbeitslohnes, wenn die Grundrente allein be- steuert werden soll. Ebenso ist es bestritten, ob die Zinsen der Hypothekenschulden abzuziehen seien. Die Nothwendigkeit des Letztern folgt unmittelbar aus jener des Abzuges der Capitalzinsen, wenn die Schuld wegen des Grundstückes contrahirt ist, sonst aber nicht. Es möchte daher v. Malchus I. §. 49. nicht Recht haben, wenn er die Schuldzinsen überhaupt als eine persönliche Last des Schuldners ansieht, und darum, sowie auch weil, wenn die Grundstücke auch die Hypotheken bilden, diese noch nicht die Zinsenlast zu tragen haben, sie vom Rohertrage nicht abgezogen wis- sen will. Ebenso muß auch die Ansicht derjenigen, welche die Grundlasten nicht abgezogen wissen wollen (v. Groß a. a. O. S. 32. Sartorius Gl. Besteur. S. 90. 149.) verwerflich sein. Denn sie sind Schmälerungen der Grundrente und des Reinertrages (S. unten §. 494.). Jedoch alle diese Controversen finden ihren Entstehungsgrund in dem Streben, die blose Grundrente zu besteuern, dessen Un- ſo daß der Landwirth den Capitalgewinn nicht ganz bezieht; die Grundlaſten ſind überhaupt nicht, und am wenigſten als unveränderlich, eine Wohlthat, und gerade dieſe ſenken den Preis des Bodens für immer; hieraus folgt, daß, wo dies der Fall war, jeder folgende Gutsbeſitzer gewiſſermaaßen ſteuerfrei iſt; dies Privilegium ver- urſacht unter den Gewerbsklaſſen eine große Steuerungleichheit, ebenſo aber auch noch unter den Landwirthen ſelbſt, je nachdem der Eine mehr Capital zur Verbeſſe- rung ſeines Gutes und ſeiner Wirthſchaft verwenden kann, als der Andere; der Staat entzieht ſich durch die Unveränderlichkeit, wenn er ſie durch neue Steuern nicht illuſoriſch macht, Eine der erſten Steuerquellen, inſoweit als er die höhere Be- ſteuerung des ſteigenden landw. Einkommens ganz aufgibt. (A. Smith IV. 168. v. Raumer britt. Beſteur. Syſt. S. 105. 219. 221. Lotz III. 200. 241. v. Jacob §. 1174. v. Malchus I. §. 50. Krehl Beiträge S. 92. Benzenberg Ueb. d. Cataſter II. 203. Krönke Grundſätze S. 281. simonde de sismondi Nouv. Princ. II 196. Craig Politik III. 39., welchen Murhard fälſchlich als Gegner der Veränderlichkeit der G. St. anführt). 10) Der mittlere Reinertrag, d. h. jener Durchſchnitt des Reinertrags, der nicht blos aus längerer Zeit und aus Durchſchnittspreiſen, ſondern auch aus einem im Durchſchnitte nach den Landesverhältniſſen angewendeten Capitale und Gewerbs- fleiße berechnet iſt, macht, wenn er im ganzen Lande berechnet werden ſoll, eine Detailvermeſſung der Arealgröße des Landes, eine Bonitirung und Klaſſifizirung der Grundſtücke, eine Berechnung des durchſchnittlichen Rohertrags, und den Abzug der mittleren Koſten nothwendig. Die dabei eintretenden Geſchäfte ſind in den verſchie- denen Staaten, wo die Vermeſſung zu dieſem Behufe vorgenommen wurde, verſchie- denartig angeordnet. S. Recueil méthodique des lois .... et decisions sur le Ga- dastre de la France. Paris 1811. II. T. 4. (Auszüglich in Benzenberg Ueb. das Cataſter ſ. v.). Mémoires du Duc de Gaëta T. II. Carli Ueb. Mailands St. Verfaſſung. A. d. Ital. überſ. v. Wikoſch. Wien 1818. Tarantola Dar- ſtell. der Mailänd. St. Regulirung. Jena 1821. Kremer Steuerweſen. Bd. II. (Oeſterreich. Provinzen). Würtemberg. Inſtruktion für das Landmeſſerperſonale v. 30. März 1819. Würtemb. Jahrbücher v. 1822. 1. Heft S. 36. Verhandl. der Kammern v. J. 1820. v. Groß Reinertragsſchätzung S. 192. v. Malchus I. S. 209–214.). Aber über zwei Punkte iſt man beſonders verſchiedener Meinung. Nämlich: 1) In Betreff der Detailvermeſſung. Dieſe wurde wegen ihrer Koſt- ſpieligkeit, langen Dauer, Schwierigkeit, leichter Möglichkeit von Fehlern, und wegen Mangels an geſchickten Arbeitern mißrathen. (v. Soden bair. Landtag S. 208. Lotz Handb. III. 228.). Allein der Mangel an guten Cataſtern, und an hinrei- chender Kenntniß der Arealgröße des Landes und der Gemeindsbanne, die durch die lange Dauer entſtehende Erleichterung im Aufbringen und Tragen der Meßkoſten und die Nützlichkeit einer ſolchen Vermeſſung in jeder anderen Hinſicht, als in jener auf die Gleichheit der Grundſteuer, möchte die Nützlichkeit der Detailmeſſung außer Zweifel ſetzen, wenn auch die ſpeziellen Erfahrungen Frankreichs darüber nicht ſo unwiderſprechlich ihr das Wort redeten. (v. Malchus I. 226. v. Groß a. a. O. S. 19.) 2) In Betreff der Abzüge vom Rohertrage. Darüber, daß die ei- gentlichen Gewerbsauslagen in Abzug kommen müſſen, iſt man einig. Aber ob man auch die Zinſen der Capitalien abrechnen müſſe, iſt beſtritten. Es muß geſchehen, eben ſo wie d. Abzug des Gewerbsgewinns und Arbeitslohnes, wenn die Grundrente allein be- ſteuert werden ſoll. Ebenſo iſt es beſtritten, ob die Zinſen der Hypothekenſchulden abzuziehen ſeien. Die Nothwendigkeit des Letztern folgt unmittelbar aus jener des Abzuges der Capitalzinſen, wenn die Schuld wegen des Grundſtückes contrahirt iſt, ſonſt aber nicht. Es möchte daher v. Malchus I. §. 49. nicht Recht haben, wenn er die Schuldzinſen überhaupt als eine perſönliche Laſt des Schuldners anſieht, und darum, ſowie auch weil, wenn die Grundſtücke auch die Hypotheken bilden, dieſe noch nicht die Zinſenlaſt zu tragen haben, ſie vom Rohertrage nicht abgezogen wiſ- ſen will. Ebenſo muß auch die Anſicht derjenigen, welche die Grundlaſten nicht abgezogen wiſſen wollen (v. Groß a. a. O. S. 32. Sartorius Gl. Beſteur. S. 90. 149.) verwerflich ſein. Denn ſie ſind Schmälerungen der Grundrente und des Reinertrages (S. unten §. 494.). 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⁹⁾ ſo daß der Landwirth den Capitalgewinn nicht ganz bezieht; die Grundlaſten ſind
überhaupt nicht, und am wenigſten als unveränderlich, eine Wohlthat, und gerade
dieſe ſenken den Preis des Bodens für immer; hieraus folgt, daß, wo dies der Fall
war, jeder folgende Gutsbeſitzer gewiſſermaaßen ſteuerfrei iſt; dies Privilegium ver-
urſacht unter den Gewerbsklaſſen eine große Steuerungleichheit, ebenſo aber auch
noch unter den Landwirthen ſelbſt, je nachdem der Eine mehr Capital zur Verbeſſe-
rung ſeines Gutes und ſeiner Wirthſchaft verwenden kann, als der Andere; der
Staat entzieht ſich durch die Unveränderlichkeit, wenn er ſie durch neue Steuern
nicht illuſoriſch macht, Eine der erſten Steuerquellen, inſoweit als er die höhere Be-
ſteuerung des ſteigenden landw. Einkommens ganz aufgibt. (A. Smith IV. 168.
v. Raumer britt. Beſteur. Syſt. S. 105. 219. 221. Lotz III. 200. 241. v.
Jacob §. 1174. v. Malchus I. §. 50. Krehl Beiträge S. 92. Benzenberg
Ueb. d. Cataſter II. 203. Krönke Grundſätze S. 281. simonde de sismondi
Nouv. Princ. II 196. Craig Politik III. 39., welchen Murhard fälſchlich als
Gegner der Veränderlichkeit der G. St. anführt).
¹⁰⁾ Der mittlere Reinertrag, d. h. jener Durchſchnitt des Reinertrags, der
nicht blos aus längerer Zeit und aus Durchſchnittspreiſen, ſondern auch aus einem
im Durchſchnitte nach den Landesverhältniſſen angewendeten Capitale und Gewerbs-
fleiße berechnet iſt, macht, wenn er im ganzen Lande berechnet werden ſoll, eine
Detailvermeſſung der Arealgröße des Landes, eine Bonitirung und Klaſſifizirung der
Grundſtücke, eine Berechnung des durchſchnittlichen Rohertrags, und den Abzug der
mittleren Koſten nothwendig. Die dabei eintretenden Geſchäfte ſind in den verſchie-
denen Staaten, wo die Vermeſſung zu dieſem Behufe vorgenommen wurde, verſchie-
denartig angeordnet. S. Recueil méthodique des lois .... et decisions sur le Ga-
dastre de la France. Paris 1811. II. T. 4. (Auszüglich in Benzenberg Ueb.
das Cataſter ſ. v.). Mémoires du Duc de Gaëta T. II. Carli Ueb. Mailands
St. Verfaſſung. A. d. Ital. überſ. v. Wikoſch. Wien 1818. Tarantola Dar-
ſtell. der Mailänd. St. Regulirung. Jena 1821. Kremer Steuerweſen. Bd. II.
(Oeſterreich. Provinzen). Würtemberg. Inſtruktion für das Landmeſſerperſonale v.
30. März 1819. Würtemb. Jahrbücher v. 1822. 1. Heft S. 36. Verhandl. der
Kammern v. J. 1820. v. Groß Reinertragsſchätzung S. 192. v. Malchus I.
S. 209–214.). Aber über zwei Punkte iſt man beſonders verſchiedener Meinung.
Nämlich: 1) In Betreff der Detailvermeſſung. Dieſe wurde wegen ihrer Koſt-
ſpieligkeit, langen Dauer, Schwierigkeit, leichter Möglichkeit von Fehlern, und wegen
Mangels an geſchickten Arbeitern mißrathen. (v. Soden bair. Landtag S. 208.
Lotz Handb. III. 228.). Allein der Mangel an guten Cataſtern, und an hinrei-
chender Kenntniß der Arealgröße des Landes und der Gemeindsbanne, die durch die
lange Dauer entſtehende Erleichterung im Aufbringen und Tragen der Meßkoſten
und die Nützlichkeit einer ſolchen Vermeſſung in jeder anderen Hinſicht, als in jener
auf die Gleichheit der Grundſteuer, möchte die Nützlichkeit der Detailmeſſung außer
Zweifel ſetzen, wenn auch die ſpeziellen Erfahrungen Frankreichs darüber nicht ſo
unwiderſprechlich ihr das Wort redeten. (v. Malchus I. 226. v. Groß a. a. O.
S. 19.) 2) In Betreff der Abzüge vom Rohertrage. Darüber, daß die ei-
gentlichen Gewerbsauslagen in Abzug kommen müſſen, iſt man einig. Aber ob man
auch die Zinſen der Capitalien abrechnen müſſe, iſt beſtritten. Es muß geſchehen, eben
ſo wie d. Abzug des Gewerbsgewinns und Arbeitslohnes, wenn die Grundrente allein be-
ſteuert werden ſoll. Ebenſo iſt es beſtritten, ob die Zinſen der Hypothekenſchulden
abzuziehen ſeien. Die Nothwendigkeit des Letztern folgt unmittelbar aus jener des
Abzuges der Capitalzinſen, wenn die Schuld wegen des Grundſtückes contrahirt iſt,
ſonſt aber nicht. Es möchte daher v. Malchus I. §. 49. nicht Recht haben, wenn
er die Schuldzinſen überhaupt als eine perſönliche Laſt des Schuldners anſieht, und
darum, ſowie auch weil, wenn die Grundſtücke auch die Hypotheken bilden, dieſe
noch nicht die Zinſenlaſt zu tragen haben, ſie vom Rohertrage nicht abgezogen wiſ-
ſen will. Ebenſo muß auch die Anſicht derjenigen, welche die Grundlaſten nicht
abgezogen wiſſen wollen (v. Groß a. a. O. S. 32. Sartorius Gl. Beſteur.
S. 90. 149.) verwerflich ſein. Denn ſie ſind Schmälerungen der Grundrente und
des Reinertrages (S. unten §. 494.). Jedoch alle dieſe Controverſen finden ihren
Entſtehungsgrund in dem Streben, die bloſe Grundrente zu beſteuern, deſſen Un-
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