Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.Zeit baar bezahlt und eingezogen, oder in fundirte Schuld ver- 1) Zachariä, Ueber das Staatsschuldenwesen S. 37, meint dies nicht. S. dagegen Meine Versuche S. 496. Man s. aber über Staatsschuldentilgung außer den im §. 501. angeführten Werken noch die Verhandl. der französ. Kammern von 1833. = Moniteur 1833. No. 145. 146. 155. 158. 163. 167. de Gasparin et Reboul De l'Amortissement. Paris 1834. 2) Die in den angeführten Verhandlungen und in der genannten Schrift so wie von Andern neuerdings aufgestellte Meinung, daß diese Tilgplane blos Rechnung und Chimäre seien, weil sie in Frankreich und England, wie die Geschichte zeige, bei weitem nicht geleistet haben, was man erwartete und wünschte, und daß man deßhalb die neue englische Methode, nämlich blos mit etwaigen Ueberschüssen der Einnahmen über die Ausgaben zu tilgen, zum Gesetze machen solle, ist ohne hin- reichende historische Basis. Denn, während solche Tilgplane in Deutschland und Nordamerica recht gute Dienste thaten, mußten sie in jenen Ländern, wegen der weit größeren ordentlichen und außerordentlichen Staatslasten, die immer wieder neue Schulden nöthig machten, weit weniger wirken; weit schlimmer muß die Tilgung unter der anempfohlenen Tilgmethode bestellt sein, weit langsamer vor- schreiten, von weit mehr Zufälligkeiten abhängen und den Staatskredit weit ärger blosstellen. Der ganze Unterschied zwischen beiden Methoden, wenn sie ohne Fehler ausgeführt werden, besteht blos darin, daß der Staat nach der Ersteren jährlich einen bestimmten Ueberschuß über die anderen Staatsausgaben, die Staatsschuld- zinsen eingeschlossen, macht, während er dessen Wirklichkeit und Größe nach der Andern dem Zufalle überläßt. -- Ueber zwei verwerfliche Tilgplane s. m. Meine Versuche S. 343. 345. Auch gehört hierher die Frage über die Vorzüge und Nach- theile der General- oder Spezialdotirung der Tilgkasse, d. h. der Bestim- mung eines Tilgfonds für die ganze Staatsschuld oder verschiedener Tilgfonds für die verschiedenen Arten der Schuld. S. Vieles darüber in obigen Verhandlungen. 3) Ueber die Frage, ob man in Kriegszeiten mit der Tilgung fortfahren soll, während man neue Anleihen contrahiren muß, oder nicht, s. m. Nebenius I. 443. Meine Versuche. S. 353. 4) Gegen die Ansicht von Nebenius I. 387. hierüber s. m. Meine Ver- suche. S. 356. 5) Nebenius I. 493. nennt dies Verfahren ungerecht, weil die Steuer- pflichtigen, die schon am Papiergelde verloren haben, jetzt erst noch deßhalb neue Beiträge zur Staatskasse liefern müssen. S. dagegen Meine Versuche. S. 363. Zeit baar bezahlt und eingezogen, oder in fundirte Schuld ver- 1) Zachariä, Ueber das Staatsſchuldenweſen S. 37, meint dies nicht. S. dagegen Meine Verſuche S. 496. Man ſ. aber über Staatsſchuldentilgung außer den im §. 501. angeführten Werken noch die Verhandl. der franzöſ. Kammern von 1833. = Moniteur 1833. No. 145. 146. 155. 158. 163. 167. de Gasparin et Reboul De l'Amortissement. Paris 1834. 2) Die in den angeführten Verhandlungen und in der genannten Schrift ſo wie von Andern neuerdings aufgeſtellte Meinung, daß dieſe Tilgplane blos Rechnung und Chimäre ſeien, weil ſie in Frankreich und England, wie die Geſchichte zeige, bei weitem nicht geleiſtet haben, was man erwartete und wünſchte, und daß man deßhalb die neue engliſche Methode, nämlich blos mit etwaigen Ueberſchüſſen der Einnahmen über die Ausgaben zu tilgen, zum Geſetze machen ſolle, iſt ohne hin- reichende hiſtoriſche Baſis. Denn, während ſolche Tilgplane in Deutſchland und Nordamerica recht gute Dienſte thaten, mußten ſie in jenen Ländern, wegen der weit größeren ordentlichen und außerordentlichen Staatslaſten, die immer wieder neue Schulden nöthig machten, weit weniger wirken; weit ſchlimmer muß die Tilgung unter der anempfohlenen Tilgmethode beſtellt ſein, weit langſamer vor- ſchreiten, von weit mehr Zufälligkeiten abhängen und den Staatskredit weit ärger blosſtellen. Der ganze Unterſchied zwiſchen beiden Methoden, wenn ſie ohne Fehler ausgeführt werden, beſteht blos darin, daß der Staat nach der Erſteren jährlich einen beſtimmten Ueberſchuß über die anderen Staatsausgaben, die Staatsſchuld- zinſen eingeſchloſſen, macht, während er deſſen Wirklichkeit und Größe nach der Andern dem Zufalle überläßt. — Ueber zwei verwerfliche Tilgplane ſ. m. Meine Verſuche S. 343. 345. Auch gehört hierher die Frage über die Vorzüge und Nach- theile der General- oder Spezialdotirung der Tilgkaſſe, d. h. der Beſtim- mung eines Tilgfonds für die ganze Staatsſchuld oder verſchiedener Tilgfonds für die verſchiedenen Arten der Schuld. S. Vieles darüber in obigen Verhandlungen. 3) Ueber die Frage, ob man in Kriegszeiten mit der Tilgung fortfahren ſoll, während man neue Anleihen contrahiren muß, oder nicht, ſ. m. Nebenius I. 443. Meine Verſuche. S. 353. 4) Gegen die Anſicht von Nebenius I. 387. hierüber ſ. m. Meine Ver- ſuche. S. 356. 5) Nebenius I. 493. nennt dies Verfahren ungerecht, weil die Steuer- pflichtigen, die ſchon am Papiergelde verloren haben, jetzt erſt noch deßhalb neue Beiträge zur Staatskaſſe liefern müſſen. S. dagegen Meine Verſuche. 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Zeit baar bezahlt und eingezogen, oder in fundirte Schuld ver-
wandelt, oder zum Theile ſo, zum Theile ſo behandelt. Die Pa-
piergeldſchuld wird am beſten nur auf die erſte Methode getilgt.
Iſt das Papiergeld aber bedeutend im Curſe geſunken, ſo kann der
Staat daſſelbe, da die Entſchädigung Aller, welche daran verloren
haben, unmöglich iſt, außer auf die bereits (§. 443. N. 4.) ge-
nannten zwei andern Methoden auch noch hinwegſchaffen, indem er
es gegen verzinsliche Staatsobligationen einlöst, bis ſich der Curs
des Reſtes wieder gehoben hat, — eine Methode, wodurch ſich
aber der Staat eine enorme Schulden- und Zinslaſt aufladet5).
Die fundirte Schuld wird getilgt entweder durch freien Aufkauf
der Obligationen auf der Börſe durch Regirungscommiſſaire oder
durch Heimzahlung der Schuldcapitalien nach dem Tilgplane, wie
ſie das Loos bei der deßhalb Statt findenden Ziehung trifft.
¹⁾ Zachariä, Ueber das Staatsſchuldenweſen S. 37, meint dies nicht. S.
dagegen Meine Verſuche S. 496. Man ſ. aber über Staatsſchuldentilgung außer
den im §. 501. angeführten Werken noch die Verhandl. der franzöſ. Kammern von
1833. = Moniteur 1833. No. 145. 146. 155. 158. 163. 167. de Gasparin et
Reboul De l'Amortissement. Paris 1834.
²⁾ Die in den angeführten Verhandlungen und in der genannten Schrift ſo
wie von Andern neuerdings aufgeſtellte Meinung, daß dieſe Tilgplane blos Rechnung
und Chimäre ſeien, weil ſie in Frankreich und England, wie die Geſchichte zeige,
bei weitem nicht geleiſtet haben, was man erwartete und wünſchte, und daß man
deßhalb die neue engliſche Methode, nämlich blos mit etwaigen Ueberſchüſſen der
Einnahmen über die Ausgaben zu tilgen, zum Geſetze machen ſolle, iſt ohne hin-
reichende hiſtoriſche Baſis. Denn, während ſolche Tilgplane in Deutſchland und
Nordamerica recht gute Dienſte thaten, mußten ſie in jenen Ländern, wegen der
weit größeren ordentlichen und außerordentlichen Staatslaſten, die immer wieder
neue Schulden nöthig machten, weit weniger wirken; weit ſchlimmer muß die
Tilgung unter der anempfohlenen Tilgmethode beſtellt ſein, weit langſamer vor-
ſchreiten, von weit mehr Zufälligkeiten abhängen und den Staatskredit weit ärger
blosſtellen. Der ganze Unterſchied zwiſchen beiden Methoden, wenn ſie ohne Fehler
ausgeführt werden, beſteht blos darin, daß der Staat nach der Erſteren jährlich
einen beſtimmten Ueberſchuß über die anderen Staatsausgaben, die Staatsſchuld-
zinſen eingeſchloſſen, macht, während er deſſen Wirklichkeit und Größe nach der
Andern dem Zufalle überläßt. — Ueber zwei verwerfliche Tilgplane ſ. m. Meine
Verſuche S. 343. 345. Auch gehört hierher die Frage über die Vorzüge und Nach-
theile der General- oder Spezialdotirung der Tilgkaſſe, d. h. der Beſtim-
mung eines Tilgfonds für die ganze Staatsſchuld oder verſchiedener Tilgfonds für
die verſchiedenen Arten der Schuld. S. Vieles darüber in obigen Verhandlungen.
³⁾ Ueber die Frage, ob man in Kriegszeiten mit der Tilgung fortfahren ſoll,
während man neue Anleihen contrahiren muß, oder nicht, ſ. m. Nebenius I. 443.
Meine Verſuche. S. 353.
⁴⁾ Gegen die Anſicht von Nebenius I. 387. hierüber ſ. m. Meine Ver-
ſuche. S. 356.
⁵⁾ Nebenius I. 493. nennt dies Verfahren ungerecht, weil die Steuer-
pflichtigen, die ſchon am Papiergelde verloren haben, jetzt erſt noch deßhalb neue
Beiträge zur Staatskaſſe liefern müſſen. S. dagegen Meine Verſuche. S. 363.
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