tionsregister, allgemeine und periodische Nutzungsplane, Aufnahme- und Fällungsregister u. s. w.) zum Theile die Finanzbehörden (Forstnaturaletat zum Behufe eines Forsthauptgeldetats, mit den Spezialetats und Nachweisungen). Die Verrechnung geschieht durch die Forstcassirer und Forstrechner, welchen entweder der Na- tural- und Geldertrag, oder besser jener allein übertragen ist, in welchem letzteren Falle der Geldertrag einer andern Kassenverwal- tung zugetheilt wird. Die Förster führen ihr Materialmanual, wel- ches von den Oberförstern controlirt wird, weßhalb diese ein eige- nes Controlbuch über Materialeinnahme und Ausgabe führen.
III. Die Regalienverwaltung ist in den verschiedenen Staaten nach ihren einzelnen Zweigen verschiedenen Verwaltungs- behörden zugetheilt. Das Münz-, das Berg-, Hütten- und Salinen- wesen und die Postanstalt bilden jedoch jedes für sich öfters eine besondere Verwaltung. 1) Die Berg- und Hüttenverwaltung ist meistens so eingerichtet wie die Forstadministration. Die Ein- künfte fließen entweder aus dem eignen Bergbaubetriebe, oder aus Abgaben von Gewerkschaften und Eigenlehnern. Von jedem ein- zelnen Bergwerke müssen Spezialetats- und Natural- und Geld- rechnungen zur Feststellung der Generaletats und Rechnungen ge- fertigt werden. Es gibt Quartal- und Jahresrechnungen. 2) Die Münzverwaltung ist eigentlich kein Finanzverwaltungszweig, sondern die etwaigen Einkünfte sind für die Staatskasse nur mehr zufällig. 3) Die Postverwaltung steht unter einer mehr oder weniger selbstständigen, zuweilen dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zugetheilten Oberbehörde oder Direction, welche die Postcurse zu beobachten und zu fördern, die Tariffe und Taxen zu bestimmen, und die untere Verwaltung zu controliren hat. Ist die Post in Lehen gegeben, so verbleibt dem Staate nur die Post- gesetzgebung, Polizei, Gerichtsbarkeit und die Strafrechtspflege.
1) Für badensche Domänenbeamten s. m. Wehrer die Kameraldomänenadmi- nistration ...... mit Formularien. Carlsruhe 1633. Ueber alle Verwaltungs- zweige des Finanzwesens s. v. Malchus Finanzw. II. §. 4. 5. Dessen Orga- nismus I. §. 40-62. Dessen Politik I. §. 36. folg. II. §. 86. folg.
§. 512. Elementarverwaltung des Steuerwesens und der Staatsschuld.
IV. Die Steuerverwaltung ist natürlicher Weise je nach dem herrschenden Steuersysteme und nach den Methoden der An- lage sehr verschieden eingerichtet und hat verschiedene Geschäfte in ihrem Ressort. Da man in der Praxis die Eintheilung der
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tionsregiſter, allgemeine und periodiſche Nutzungsplane, Aufnahme- und Fällungsregiſter u. ſ. w.) zum Theile die Finanzbehörden (Forſtnaturaletat zum Behufe eines Forſthauptgeldetats, mit den Spezialetats und Nachweiſungen). Die Verrechnung geſchieht durch die Forſtcaſſirer und Forſtrechner, welchen entweder der Na- tural- und Geldertrag, oder beſſer jener allein übertragen iſt, in welchem letzteren Falle der Geldertrag einer andern Kaſſenverwal- tung zugetheilt wird. Die Förſter führen ihr Materialmanual, wel- ches von den Oberförſtern controlirt wird, weßhalb dieſe ein eige- nes Controlbuch über Materialeinnahme und Ausgabe führen.
III. Die Regalienverwaltung iſt in den verſchiedenen Staaten nach ihren einzelnen Zweigen verſchiedenen Verwaltungs- behörden zugetheilt. Das Münz-, das Berg-, Hütten- und Salinen- weſen und die Poſtanſtalt bilden jedoch jedes für ſich öfters eine beſondere Verwaltung. 1) Die Berg- und Hüttenverwaltung iſt meiſtens ſo eingerichtet wie die Forſtadminiſtration. Die Ein- künfte fließen entweder aus dem eignen Bergbaubetriebe, oder aus Abgaben von Gewerkſchaften und Eigenlehnern. Von jedem ein- zelnen Bergwerke müſſen Spezialetats- und Natural- und Geld- rechnungen zur Feſtſtellung der Generaletats und Rechnungen ge- fertigt werden. Es gibt Quartal- und Jahresrechnungen. 2) Die Münzverwaltung iſt eigentlich kein Finanzverwaltungszweig, ſondern die etwaigen Einkünfte ſind für die Staatskaſſe nur mehr zufällig. 3) Die Poſtverwaltung ſteht unter einer mehr oder weniger ſelbſtſtändigen, zuweilen dem Miniſterium der auswärtigen Angelegenheiten zugetheilten Oberbehörde oder Direction, welche die Poſtcurſe zu beobachten und zu fördern, die Tariffe und Taxen zu beſtimmen, und die untere Verwaltung zu controliren hat. Iſt die Poſt in Lehen gegeben, ſo verbleibt dem Staate nur die Poſt- geſetzgebung, Polizei, Gerichtsbarkeit und die Strafrechtspflege.
1) Für badenſche Domänenbeamten ſ. m. Wehrer die Kameraldomänenadmi- niſtration ...... mit Formularien. Carlsruhe 1633. Ueber alle Verwaltungs- zweige des Finanzweſens ſ. v. Malchus Finanzw. II. §. 4. 5. Deſſen Orga- nismus I. §. 40–62. Deſſen Politik I. §. 36. folg. II. §. 86. folg.
§. 512. Elementarverwaltung des Steuerweſens und der Staatsſchuld.
IV. Die Steuerverwaltung iſt natürlicher Weiſe je nach dem herrſchenden Steuerſyſteme und nach den Methoden der An- lage ſehr verſchieden eingerichtet und hat verſchiedene Geſchäfte in ihrem Reſſort. Da man in der Praxis die Eintheilung der
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(Forſtnaturaletat zum Behufe eines Forſthauptgeldetats, mit den
Spezialetats und Nachweiſungen). Die Verrechnung geſchieht
durch die Forſtcaſſirer und Forſtrechner, welchen entweder der Na-
tural- und Geldertrag, oder beſſer jener allein übertragen iſt, in
welchem letzteren Falle der Geldertrag einer andern Kaſſenverwal-
tung zugetheilt wird. Die Förſter führen ihr Materialmanual, wel-
ches von den Oberförſtern controlirt wird, weßhalb dieſe ein eige-
nes Controlbuch über Materialeinnahme und Ausgabe führen.
III. Die Regalienverwaltung iſt in den verſchiedenen
Staaten nach ihren einzelnen Zweigen verſchiedenen Verwaltungs-
behörden zugetheilt. Das Münz-, das Berg-, Hütten- und Salinen-
weſen und die Poſtanſtalt bilden jedoch jedes für ſich öfters eine
beſondere Verwaltung. 1) Die Berg- und Hüttenverwaltung
iſt meiſtens ſo eingerichtet wie die Forſtadminiſtration. Die Ein-
künfte fließen entweder aus dem eignen Bergbaubetriebe, oder aus
Abgaben von Gewerkſchaften und Eigenlehnern. Von jedem ein-
zelnen Bergwerke müſſen Spezialetats- und Natural- und Geld-
rechnungen zur Feſtſtellung der Generaletats und Rechnungen ge-
fertigt werden. Es gibt Quartal- und Jahresrechnungen. 2) Die
Münzverwaltung iſt eigentlich kein Finanzverwaltungszweig,
ſondern die etwaigen Einkünfte ſind für die Staatskaſſe nur mehr
zufällig. 3) Die Poſtverwaltung ſteht unter einer mehr oder
weniger ſelbſtſtändigen, zuweilen dem Miniſterium der auswärtigen
Angelegenheiten zugetheilten Oberbehörde oder Direction, welche
die Poſtcurſe zu beobachten und zu fördern, die Tariffe und Taxen
zu beſtimmen, und die untere Verwaltung zu controliren hat. Iſt
die Poſt in Lehen gegeben, ſo verbleibt dem Staate nur die Poſt-
geſetzgebung, Polizei, Gerichtsbarkeit und die Strafrechtspflege.
¹⁾ Für badenſche Domänenbeamten ſ. m. Wehrer die Kameraldomänenadmi-
niſtration ...... mit Formularien. Carlsruhe 1633. Ueber alle Verwaltungs-
zweige des Finanzweſens ſ. v. Malchus Finanzw. II. §. 4. 5. Deſſen Orga-
nismus I. §. 40–62. Deſſen Politik I. §. 36. folg. II. §. 86. folg.
§. 512.
Elementarverwaltung des Steuerweſens und der
Staatsſchuld.
IV. Die Steuerverwaltung iſt natürlicher Weiſe je nach
dem herrſchenden Steuerſyſteme und nach den Methoden der An-
lage ſehr verſchieden eingerichtet und hat verſchiedene Geſchäfte
in ihrem Reſſort. Da man in der Praxis die Eintheilung der
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 771. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/793>, abgerufen am 28.11.2024.
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