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Beatus, Georg: Amphitheatrvm Naturae, Schawplatz Menschlicher Herzlichkeit. Frankfurt, 1614.

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bringen/ vnd dabey anzeigen/ mit wz handthierung sie sich nehreten. Ward einer auff lügen funden: oder/ daß er durch vngebürliche Mittel seine nahrung suchte/ felleten sie jhm das vrtheil/ daß man diesen / andern zum Exempel/ am leben straffen solte.

Da einer einen freyen oder leibeigenen Knecht fürsetzlich vmbbrachte/ ward er nach dem Gesetz zum todt verdampt.

Wenn die Eltern jhre Kinder ermordeten/ wurden sie nicht mit dem todt gestrafft / sondern sie musten drey tag vnd nacht vmb deß Entleibten Leichnam stehen/ also/ dz sie von etlichen Leuten verwacht wurden. Dann sie hilten für vnbillich / dz man dem dz leben nemen solte der seinen Kindern dasselb gegeben hette: sondern man solt sie vielmehr mit jmmerwerenden schmertzen vnd berewung der Vbelthat peinigen/ damit andere für dergleichen Mißhandlungen möchten abgeschreckt werden.

Den Vatter Mördern legten sie eine sonderbare straff auff/ daß man jm in ein jedes Glied Dorn schlagen vnnd darnach lebendig auff einem hauffen Dörner verbrennen solte: Denn sie hieltens für eine grosse Vbelthat/ die von Menschen geschehen köndte/ da einer den vmbs leben bringen würde/ von dem mans zuvor bekommen vnd erlangt hette.

Wann ein schwanger Weib zum tod verdampt/ wartet man/ biß sie gebahr: dann sie hieltens für ein vnbillich ding/ daß der/ so nichts verwirckt zugleich mit dem Vbelthäter solte gestraffet werden/ Oder das zween das leben hingeben solten/ da es nur einer verschuldt hette.

So in kriegen einer die Ordnung verließ/ oder seinen Obersten vnnd Heuptleuten nicht gehorsam leistete/ wurden sie nicht am leben gestraffet/ Sondern es ward jhnen die höchste schmach vnd schande angethan/ damit sie nachmahls dieselb durch jhre Tugent vnd tapffere Thaten außleschen/ vnd widerumb zu jhrem vorigen stand kommen möchten. Diß gesetz bewegt die Leute dahin/ daß sie diese schande viel ärger als den todt selbst schätzten.

Wann einer dem Feind die heimligkeiten offenbahret/ dem schneide man die Zungen ab.

Wann einer die Müntz beschneidet/ oder falsch prägte/ oder deren signa vnnd Gewicht veränderte/ oder so einer andere Wörter in Handtschrifften setzte/ oder aber darin außleschte/ oder machte falsche Handtschrifften/ dem pflegten sie beyde händt abzuhawen/ auff daß dz theil am Leibe/ so gesündiget/ das gantze leben vber seine straff leiden vnd tragen möchte: vnd das andere durch solch jämmerlich anschawen von geschrecket wurden. Es waren auch die Weibspersonen scharffer Straff vnterworffen/ wenn sie sich nicht in rechter Zucht vnnd Erbarkeit verhielten. Dann dem jenigen/ welcher ein freyes Weib schwächet/ wardt das Männlich

bringen/ vnd dabey anzeigen/ mit wz handthierung sie sich nehretẽ. Ward einer auff lügen funden: oder/ daß er durch vngebürliche Mittel seine nahrung suchte/ felleten sie jhm das vrtheil/ daß man diesen / andern zum Exempel/ am leben straffen solte.

Da einer einen freyen oder leibeigenen Knecht fürsetzlich vmbbrachte/ ward er nach dem Gesetz zum todt verdampt.

Wenn die Eltern jhre Kinder ermordeten/ wurden sie nicht mit dem todt gestrafft / sondern sie musten drey tag vnd nacht vmb deß Entleibten Leichnam stehen/ also/ dz sie von etlichẽ Leuten verwacht wurdẽ. Dañ sie hilten für vnbillich / dz man dem dz leben nemen solte der seinen Kindern dasselb gegeben hette: sondern man solt sie vielmehr mit jmmerwerenden schmertzen vnd berewung der Vbelthat peinigen/ damit andere für dergleichen Mißhandlungen möchten abgeschreckt werden.

Den Vatter Mördern legten sie eine sonderbare straff auff/ daß man jm in ein jedes Glied Dorn schlagen vnnd darnach lebendig auff einem hauffen Dörner verbrennen solte: Denn sie hieltens für eine grosse Vbelthat/ die von Menschen geschehen köndte/ da einer den vmbs leben bringen würde/ von dem mans zuvor bekommen vnd erlangt hette.

Wann ein schwanger Weib zum tod verdampt/ wartet man/ biß sie gebahr: dann sie hieltens für ein vnbillich ding/ daß der/ so nichts verwirckt zugleich mit dem Vbelthäter solte gestraffet werden/ Oder das zween das leben hingeben solten/ da es nur einer verschuldt hette.

So in kriegen einer die Ordnung verließ/ oder seinen Obersten vnnd Heuptleuten nicht gehorsam leistete/ wurden sie nicht am leben gestraffet/ Sondern es ward jhnen die höchste schmach vnd schande angethan/ damit sie nachmahls dieselb durch jhre Tugent vnd tapffere Thaten außleschen/ vnd widerumb zu jhrem vorigen stand kommen möchten. Diß gesetz bewegt die Leute dahin/ daß sie diese schande viel ärger als den todt selbst schätzten.

Wann einer dem Feind die heimligkeiten offenbahret/ dem schneide man die Zungen ab.

Wann einer die Müntz beschneidet/ oder falsch prägte/ oder deren signa vnnd Gewicht veränderte/ oder so einer andere Wörter in Handtschrifften setzte/ oder aber darin außleschte/ oder machte falsche Handtschrifften/ dem pflegtẽ sie beyde händt abzuhawẽ/ auff daß dz theil am Leibe/ so gesündiget/ das gantze leben vber seine straff leiden vnd tragen möchte: vnd das andere durch solch jämmerlich anschawen von geschrecket wurden. Es waren auch die Weibspersonen scharffer Straff vnterworffen/ wenn sie sich nicht in rechter Zucht vnnd Erbarkeit verhielten. Dann dem jenigen/ welcher ein freyes Weib schwächet/ wardt das Männlich

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[685/0705] bringen/ vnd dabey anzeigen/ mit wz handthierung sie sich nehretẽ. Ward einer auff lügen funden: oder/ daß er durch vngebürliche Mittel seine nahrung suchte/ felleten sie jhm das vrtheil/ daß man diesen / andern zum Exempel/ am leben straffen solte. Da einer einen freyen oder leibeigenen Knecht fürsetzlich vmbbrachte/ ward er nach dem Gesetz zum todt verdampt. Wenn die Eltern jhre Kinder ermordeten/ wurden sie nicht mit dem todt gestrafft / sondern sie musten drey tag vnd nacht vmb deß Entleibten Leichnam stehen/ also/ dz sie von etlichẽ Leuten verwacht wurdẽ. Dañ sie hilten für vnbillich / dz man dem dz leben nemen solte der seinen Kindern dasselb gegeben hette: sondern man solt sie vielmehr mit jmmerwerenden schmertzen vnd berewung der Vbelthat peinigen/ damit andere für dergleichen Mißhandlungen möchten abgeschreckt werden. Den Vatter Mördern legten sie eine sonderbare straff auff/ daß man jm in ein jedes Glied Dorn schlagen vnnd darnach lebendig auff einem hauffen Dörner verbrennen solte: Denn sie hieltens für eine grosse Vbelthat/ die von Menschen geschehen köndte/ da einer den vmbs leben bringen würde/ von dem mans zuvor bekommen vnd erlangt hette. Wann ein schwanger Weib zum tod verdampt/ wartet man/ biß sie gebahr: dann sie hieltens für ein vnbillich ding/ daß der/ so nichts verwirckt zugleich mit dem Vbelthäter solte gestraffet werden/ Oder das zween das leben hingeben solten/ da es nur einer verschuldt hette. So in kriegen einer die Ordnung verließ/ oder seinen Obersten vnnd Heuptleuten nicht gehorsam leistete/ wurden sie nicht am leben gestraffet/ Sondern es ward jhnen die höchste schmach vnd schande angethan/ damit sie nachmahls dieselb durch jhre Tugent vnd tapffere Thaten außleschen/ vnd widerumb zu jhrem vorigen stand kommen möchten. Diß gesetz bewegt die Leute dahin/ daß sie diese schande viel ärger als den todt selbst schätzten. Wann einer dem Feind die heimligkeiten offenbahret/ dem schneide man die Zungen ab. Wann einer die Müntz beschneidet/ oder falsch prägte/ oder deren signa vnnd Gewicht veränderte/ oder so einer andere Wörter in Handtschrifften setzte/ oder aber darin außleschte/ oder machte falsche Handtschrifften/ dem pflegtẽ sie beyde händt abzuhawẽ/ auff daß dz theil am Leibe/ so gesündiget/ das gantze leben vber seine straff leiden vnd tragen möchte: vnd das andere durch solch jämmerlich anschawen von geschrecket wurden. Es waren auch die Weibspersonen scharffer Straff vnterworffen/ wenn sie sich nicht in rechter Zucht vnnd Erbarkeit verhielten. Dann dem jenigen/ welcher ein freyes Weib schwächet/ wardt das Männlich

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Zitationshilfe: Beatus, Georg: Amphitheatrvm Naturae, Schawplatz Menschlicher Herzlichkeit. Frankfurt, 1614, S. 685. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beatus_amphitheatrum_1614/705>, abgerufen am 21.11.2024.