Beatus, Georg: Amphitheatrvm Naturae, Schawplatz Menschlicher Herzlichkeit. Frankfurt, 1614.bringen/ vnd dabey anzeigen/ mit wz handthierung sie sich nehreten. Ward einer auff lügen funden: oder/ daß er durch vngebürliche Mittel seine nahrung suchte/ felleten sie jhm das vrtheil/ daß man diesen / andern zum Exempel/ am leben straffen solte. Da einer einen freyen oder leibeigenen Knecht fürsetzlich vmbbrachte/ ward er nach dem Gesetz zum todt verdampt. Wenn die Eltern jhre Kinder ermordeten/ wurden sie nicht mit dem todt gestrafft / sondern sie musten drey tag vnd nacht vmb deß Entleibten Leichnam stehen/ also/ dz sie von etlichen Leuten verwacht wurden. Dann sie hilten für vnbillich / dz man dem dz leben nemen solte der seinen Kindern dasselb gegeben hette: sondern man solt sie vielmehr mit jmmerwerenden schmertzen vnd berewung der Vbelthat peinigen/ damit andere für dergleichen Mißhandlungen möchten abgeschreckt werden. Den Vatter Mördern legten sie eine sonderbare straff auff/ daß man jm in ein jedes Glied Dorn schlagen vnnd darnach lebendig auff einem hauffen Dörner verbrennen solte: Denn sie hieltens für eine grosse Vbelthat/ die von Menschen geschehen köndte/ da einer den vmbs leben bringen würde/ von dem mans zuvor bekommen vnd erlangt hette. Wann ein schwanger Weib zum tod verdampt/ wartet man/ biß sie gebahr: dann sie hieltens für ein vnbillich ding/ daß der/ so nichts verwirckt zugleich mit dem Vbelthäter solte gestraffet werden/ Oder das zween das leben hingeben solten/ da es nur einer verschuldt hette. So in kriegen einer die Ordnung verließ/ oder seinen Obersten vnnd Heuptleuten nicht gehorsam leistete/ wurden sie nicht am leben gestraffet/ Sondern es ward jhnen die höchste schmach vnd schande angethan/ damit sie nachmahls dieselb durch jhre Tugent vnd tapffere Thaten außleschen/ vnd widerumb zu jhrem vorigen stand kommen möchten. Diß gesetz bewegt die Leute dahin/ daß sie diese schande viel ärger als den todt selbst schätzten. Wann einer dem Feind die heimligkeiten offenbahret/ dem schneide man die Zungen ab. Wann einer die Müntz beschneidet/ oder falsch prägte/ oder deren signa vnnd Gewicht veränderte/ oder so einer andere Wörter in Handtschrifften setzte/ oder aber darin außleschte/ oder machte falsche Handtschrifften/ dem pflegten sie beyde händt abzuhawen/ auff daß dz theil am Leibe/ so gesündiget/ das gantze leben vber seine straff leiden vnd tragen möchte: vnd das andere durch solch jämmerlich anschawen von geschrecket wurden. Es waren auch die Weibspersonen scharffer Straff vnterworffen/ wenn sie sich nicht in rechter Zucht vnnd Erbarkeit verhielten. Dann dem jenigen/ welcher ein freyes Weib schwächet/ wardt das Männlich bringen/ vnd dabey anzeigen/ mit wz handthierung sie sich nehretẽ. Ward einer auff lügen funden: oder/ daß er durch vngebürliche Mittel seine nahrung suchte/ felleten sie jhm das vrtheil/ daß man diesen / andern zum Exempel/ am leben straffen solte. Da einer einen freyen oder leibeigenen Knecht fürsetzlich vmbbrachte/ ward er nach dem Gesetz zum todt verdampt. Wenn die Eltern jhre Kinder ermordeten/ wurden sie nicht mit dem todt gestrafft / sondern sie musten drey tag vnd nacht vmb deß Entleibten Leichnam stehen/ also/ dz sie von etlichẽ Leuten verwacht wurdẽ. Dañ sie hilten für vnbillich / dz man dem dz leben nemen solte der seinen Kindern dasselb gegeben hette: sondern man solt sie vielmehr mit jmmerwerenden schmertzen vnd berewung der Vbelthat peinigen/ damit andere für dergleichen Mißhandlungen möchten abgeschreckt werden. Den Vatter Mördern legten sie eine sonderbare straff auff/ daß man jm in ein jedes Glied Dorn schlagen vnnd darnach lebendig auff einem hauffen Dörner verbrennen solte: Denn sie hieltens für eine grosse Vbelthat/ die von Menschen geschehen köndte/ da einer den vmbs leben bringen würde/ von dem mans zuvor bekommen vnd erlangt hette. Wann ein schwanger Weib zum tod verdampt/ wartet man/ biß sie gebahr: dann sie hieltens für ein vnbillich ding/ daß der/ so nichts verwirckt zugleich mit dem Vbelthäter solte gestraffet werden/ Oder das zween das leben hingeben solten/ da es nur einer verschuldt hette. So in kriegen einer die Ordnung verließ/ oder seinen Obersten vnnd Heuptleuten nicht gehorsam leistete/ wurden sie nicht am leben gestraffet/ Sondern es ward jhnen die höchste schmach vnd schande angethan/ damit sie nachmahls dieselb durch jhre Tugent vnd tapffere Thaten außleschen/ vnd widerumb zu jhrem vorigen stand kommen möchten. Diß gesetz bewegt die Leute dahin/ daß sie diese schande viel ärger als den todt selbst schätzten. Wann einer dem Feind die heimligkeiten offenbahret/ dem schneide man die Zungen ab. Wann einer die Müntz beschneidet/ oder falsch prägte/ oder deren signa vnnd Gewicht veränderte/ oder so einer andere Wörter in Handtschrifften setzte/ oder aber darin außleschte/ oder machte falsche Handtschrifften/ dem pflegtẽ sie beyde händt abzuhawẽ/ auff daß dz theil am Leibe/ so gesündiget/ das gantze leben vber seine straff leiden vnd tragen möchte: vnd das andere durch solch jämmerlich anschawen von geschrecket wurden. Es waren auch die Weibspersonen scharffer Straff vnterworffen/ wenn sie sich nicht in rechter Zucht vnnd Erbarkeit verhielten. Dann dem jenigen/ welcher ein freyes Weib schwächet/ wardt das Männlich <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0705" n="685"/> bringen/ vnd dabey anzeigen/ mit wz handthierung sie sich nehretẽ. Ward einer auff lügen funden: oder/ daß er durch vngebürliche Mittel seine nahrung suchte/ felleten sie jhm das vrtheil/ daß man diesen / andern zum Exempel/ am leben straffen solte.</p> <p>Da einer einen freyen oder leibeigenen Knecht fürsetzlich vmbbrachte/ ward er nach dem Gesetz zum todt verdampt.</p> <p>Wenn die Eltern jhre Kinder ermordeten/ wurden sie nicht mit dem todt gestrafft / sondern sie musten drey tag vnd nacht vmb deß Entleibten Leichnam stehen/ also/ dz sie von etlichẽ Leuten verwacht wurdẽ. Dañ sie hilten für vnbillich / dz man dem dz leben nemen solte der seinen Kindern dasselb gegeben hette: sondern man solt sie vielmehr mit jmmerwerenden schmertzen vnd berewung der Vbelthat peinigen/ damit andere für dergleichen Mißhandlungen möchten abgeschreckt werden.</p> <p>Den Vatter Mördern legten sie eine sonderbare straff auff/ daß man jm in ein jedes Glied Dorn schlagen vnnd darnach lebendig auff einem hauffen Dörner verbrennen solte: Denn sie hieltens für eine grosse Vbelthat/ die von Menschen geschehen köndte/ da einer den vmbs leben bringen würde/ von dem mans zuvor bekommen vnd erlangt hette.</p> <p>Wann ein schwanger Weib zum tod verdampt/ wartet man/ biß sie gebahr: dann sie hieltens für ein vnbillich ding/ daß der/ so nichts verwirckt zugleich mit dem Vbelthäter solte gestraffet werden/ Oder das zween das leben hingeben solten/ da es nur einer verschuldt hette.</p> <p>So in kriegen einer die Ordnung verließ/ oder seinen Obersten vnnd Heuptleuten nicht gehorsam leistete/ wurden sie nicht am leben gestraffet/ Sondern es ward jhnen die höchste schmach vnd schande angethan/ damit sie nachmahls dieselb durch jhre Tugent vnd tapffere Thaten außleschen/ vnd widerumb zu jhrem vorigen stand kommen möchten. Diß gesetz bewegt die Leute dahin/ daß sie diese schande viel ärger als den todt selbst schätzten.</p> <p>Wann einer dem Feind die heimligkeiten offenbahret/ dem schneide man die Zungen ab.</p> <p>Wann einer die Müntz beschneidet/ oder falsch prägte/ oder deren signa vnnd Gewicht veränderte/ oder so einer andere Wörter in Handtschrifften setzte/ oder aber darin außleschte/ oder machte falsche Handtschrifften/ dem pflegtẽ sie beyde händt abzuhawẽ/ auff daß dz theil am Leibe/ so gesündiget/ das gantze leben vber seine straff leiden vnd tragen möchte: vnd das andere durch solch jämmerlich anschawen von geschrecket wurden. Es waren auch die Weibspersonen scharffer Straff vnterworffen/ wenn sie sich nicht in rechter Zucht vnnd Erbarkeit verhielten. Dann dem jenigen/ welcher ein freyes Weib schwächet/ wardt das Männlich </p> </div> </body> </text> </TEI> [685/0705]
bringen/ vnd dabey anzeigen/ mit wz handthierung sie sich nehretẽ. Ward einer auff lügen funden: oder/ daß er durch vngebürliche Mittel seine nahrung suchte/ felleten sie jhm das vrtheil/ daß man diesen / andern zum Exempel/ am leben straffen solte.
Da einer einen freyen oder leibeigenen Knecht fürsetzlich vmbbrachte/ ward er nach dem Gesetz zum todt verdampt.
Wenn die Eltern jhre Kinder ermordeten/ wurden sie nicht mit dem todt gestrafft / sondern sie musten drey tag vnd nacht vmb deß Entleibten Leichnam stehen/ also/ dz sie von etlichẽ Leuten verwacht wurdẽ. Dañ sie hilten für vnbillich / dz man dem dz leben nemen solte der seinen Kindern dasselb gegeben hette: sondern man solt sie vielmehr mit jmmerwerenden schmertzen vnd berewung der Vbelthat peinigen/ damit andere für dergleichen Mißhandlungen möchten abgeschreckt werden.
Den Vatter Mördern legten sie eine sonderbare straff auff/ daß man jm in ein jedes Glied Dorn schlagen vnnd darnach lebendig auff einem hauffen Dörner verbrennen solte: Denn sie hieltens für eine grosse Vbelthat/ die von Menschen geschehen köndte/ da einer den vmbs leben bringen würde/ von dem mans zuvor bekommen vnd erlangt hette.
Wann ein schwanger Weib zum tod verdampt/ wartet man/ biß sie gebahr: dann sie hieltens für ein vnbillich ding/ daß der/ so nichts verwirckt zugleich mit dem Vbelthäter solte gestraffet werden/ Oder das zween das leben hingeben solten/ da es nur einer verschuldt hette.
So in kriegen einer die Ordnung verließ/ oder seinen Obersten vnnd Heuptleuten nicht gehorsam leistete/ wurden sie nicht am leben gestraffet/ Sondern es ward jhnen die höchste schmach vnd schande angethan/ damit sie nachmahls dieselb durch jhre Tugent vnd tapffere Thaten außleschen/ vnd widerumb zu jhrem vorigen stand kommen möchten. Diß gesetz bewegt die Leute dahin/ daß sie diese schande viel ärger als den todt selbst schätzten.
Wann einer dem Feind die heimligkeiten offenbahret/ dem schneide man die Zungen ab.
Wann einer die Müntz beschneidet/ oder falsch prägte/ oder deren signa vnnd Gewicht veränderte/ oder so einer andere Wörter in Handtschrifften setzte/ oder aber darin außleschte/ oder machte falsche Handtschrifften/ dem pflegtẽ sie beyde händt abzuhawẽ/ auff daß dz theil am Leibe/ so gesündiget/ das gantze leben vber seine straff leiden vnd tragen möchte: vnd das andere durch solch jämmerlich anschawen von geschrecket wurden. Es waren auch die Weibspersonen scharffer Straff vnterworffen/ wenn sie sich nicht in rechter Zucht vnnd Erbarkeit verhielten. Dann dem jenigen/ welcher ein freyes Weib schwächet/ wardt das Männlich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |