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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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auch Oesterreich nach 1866 und Frankreich nach 1870/71. Auch Rußland hat, was es
an inneren Reformen erlangte, vorausgegangenen äußeren Niederlagen zu verdanken.

Die großartige Opferwilligkeit, die das preußische Volk bei der Besiegung
Napoleon's bewiesen hatte, nöthigte Friedrich Wilhelm III. das Versprechen ab,
derselben eingedenk zu sein, und so verhieß er am 22. Mai 1815 durch einen feierlichen
Erlaß seinem Volke eine Repräsentativverfassung. Das geschah namentlich unter
dem Eindruck der Nachricht von der Rückkehr Napoleon's von Elba nach Frank-
reich und in der Erkenntniß, daß es abermals neuer schwerer Opfer seitens des
preußischen Volkes bedürfen würde, um Napoleon zum zweiten Male zu unterwerfen.

Sogar in die Bundesakte hatten die um jene Zeit zu Wien versammelten
deutschen Fürsten und ihre Bevollmächtigten unter dem Eindruck der letztjährigen
schweren Ereignisse eine Bestimmung ausgenommen (Artikel 13), wonach "in allen
deutschen Staaten eine landständische Verfassung stattfinden werde", wie es in
wunderbarem Deutsch dort hieß, eine Zusage, gegen deren Verwirklichung sich nach-
her der Bundestag mit allen Mitteln sträubte und alle darauf gerichteten Be-
strebungen schwer verfolgte.

Wie oft sind seitdem von fürstlicher Seite in schwerer Stunde gegebene Ver-
sprechen später vergessen worden.

Am 21. März 1818 wiederholte der König von Preußen in einer Kabinets-
ordre die frühere Zusage, behielt sich aber über das "Wann" die Entscheidung
vor. Man hatte ihn aus der Rheinprovinz, welche in jener Zeit die vor-
geschrittenste und rebellischste der preußischen Provinzen war, an sein Versprechen
gemahnt, aber er erklärte auch weiter: "er werde sich nicht durch unzeitige Vor-
stellungen im richtigen Fortschreiten zu diesem Ziele übereilen lassen."

Das Sand'sche Attentat auf Kotzebue in Mannheim (23. März 1819) gab
den bequemen Vorwand ab, die Erfüllung des gegebenen Versprechens abermals
hinauszuschieben, während man zugleich durch die berüchtigten Karlsbader Be-
schlüsse jede freiere Regung noch mehr als vordem unterdrückte. Alsdann wurden
die bekannten gehässigen Demagogenverfolgungen ins Werk gesetzt, die schweres
Unheil über Viele brachten.

Endlich, am 5. Juni 1825, erschien ein von der Regierung Friedrich
Wilhelm III. erlassenes Gesetz, das die Einführung von Provinzialständen an-
ordnete, die nach und nach in den einzelnen Provinzen ins Leben traten. Welcher
Art aber diese Provinzialvertretungen waren, zeigt z. B. die Zusammensetzung
des Provinzial-Landtags der Provinz Brandenburg. Jn diesem hatte der grund-
besitzende Adel unter Heranziehung von 4 Vertretern der Standesherren 35 Stimmen,
die Städte hatten nur 23 und die Bauern der Provinz nur 12. Obendrein
wurden diese Bauern- und Städtevertreter von bestimmten Wählerloterien ernannt,
nicht von der Gesammtheit der Bauern und Bürger gewählt. Aehnlich war die
"Vertretung" in den andern Provinzen des Staats. Das bot man einem Volke
an, das die riesigsten Opfer an Gut und Blut für die Erhaltung des Thrones
gebracht und dem man seitdem die allgemeine Wehrpflicht mit neuen schweren
Opfern auferlegt hatte.

Von einer Gesammtvertretung des Staats, die versprochen worden
war, blieb Alles still. Friedrich Wilhelm III. fuhr endlich in die Grube (1840),
ohne dieses dem Volke gegebene Versprechen eingelöst zu haben.



Das preußische Volk war - wie man sieht - sehr bescheiden, aber
bescheiden war man zu jener Zeit überall in Deutschland. Und doch zitterten
und bebten die Regierungen im Bewußtsein ihres bösen Gewissens, wenn sie von
Bestrebungen hörten, die jetzt überall sich zu regen begannen und die auf eine
Aenderung der Landesverhältnisse im Sinne bürgerlich-konstitutioneller Zustände
abzielten. Für die Uebelthäter, die solche "revolutionäre" Jdeen verfolgten, war
keine Bestrafung hart genug.

auch Oesterreich nach 1866 und Frankreich nach 1870/71. Auch Rußland hat, was es
an inneren Reformen erlangte, vorausgegangenen äußeren Niederlagen zu verdanken.

Die großartige Opferwilligkeit, die das preußische Volk bei der Besiegung
Napoleon's bewiesen hatte, nöthigte Friedrich Wilhelm III. das Versprechen ab,
derselben eingedenk zu sein, und so verhieß er am 22. Mai 1815 durch einen feierlichen
Erlaß seinem Volke eine Repräsentativverfassung. Das geschah namentlich unter
dem Eindruck der Nachricht von der Rückkehr Napoleon's von Elba nach Frank-
reich und in der Erkenntniß, daß es abermals neuer schwerer Opfer seitens des
preußischen Volkes bedürfen würde, um Napoleon zum zweiten Male zu unterwerfen.

Sogar in die Bundesakte hatten die um jene Zeit zu Wien versammelten
deutschen Fürsten und ihre Bevollmächtigten unter dem Eindruck der letztjährigen
schweren Ereignisse eine Bestimmung ausgenommen (Artikel 13), wonach „in allen
deutschen Staaten eine landständische Verfassung stattfinden werde“, wie es in
wunderbarem Deutsch dort hieß, eine Zusage, gegen deren Verwirklichung sich nach-
her der Bundestag mit allen Mitteln sträubte und alle darauf gerichteten Be-
strebungen schwer verfolgte.

Wie oft sind seitdem von fürstlicher Seite in schwerer Stunde gegebene Ver-
sprechen später vergessen worden.

Am 21. März 1818 wiederholte der König von Preußen in einer Kabinets-
ordre die frühere Zusage, behielt sich aber über das „Wann“ die Entscheidung
vor. Man hatte ihn aus der Rheinprovinz, welche in jener Zeit die vor-
geschrittenste und rebellischste der preußischen Provinzen war, an sein Versprechen
gemahnt, aber er erklärte auch weiter: „er werde sich nicht durch unzeitige Vor-
stellungen im richtigen Fortschreiten zu diesem Ziele übereilen lassen.“

Das Sand'sche Attentat auf Kotzebue in Mannheim (23. März 1819) gab
den bequemen Vorwand ab, die Erfüllung des gegebenen Versprechens abermals
hinauszuschieben, während man zugleich durch die berüchtigten Karlsbader Be-
schlüsse jede freiere Regung noch mehr als vordem unterdrückte. Alsdann wurden
die bekannten gehässigen Demagogenverfolgungen ins Werk gesetzt, die schweres
Unheil über Viele brachten.

Endlich, am 5. Juni 1825, erschien ein von der Regierung Friedrich
Wilhelm III. erlassenes Gesetz, das die Einführung von Provinzialständen an-
ordnete, die nach und nach in den einzelnen Provinzen ins Leben traten. Welcher
Art aber diese Provinzialvertretungen waren, zeigt z. B. die Zusammensetzung
des Provinzial-Landtags der Provinz Brandenburg. Jn diesem hatte der grund-
besitzende Adel unter Heranziehung von 4 Vertretern der Standesherren 35 Stimmen,
die Städte hatten nur 23 und die Bauern der Provinz nur 12. Obendrein
wurden diese Bauern- und Städtevertreter von bestimmten Wählerloterien ernannt,
nicht von der Gesammtheit der Bauern und Bürger gewählt. Aehnlich war die
„Vertretung“ in den andern Provinzen des Staats. Das bot man einem Volke
an, das die riesigsten Opfer an Gut und Blut für die Erhaltung des Thrones
gebracht und dem man seitdem die allgemeine Wehrpflicht mit neuen schweren
Opfern auferlegt hatte.

Von einer Gesammtvertretung des Staats, die versprochen worden
war, blieb Alles still. Friedrich Wilhelm III. fuhr endlich in die Grube (1840),
ohne dieses dem Volke gegebene Versprechen eingelöst zu haben.



Das preußische Volk war – wie man sieht – sehr bescheiden, aber
bescheiden war man zu jener Zeit überall in Deutschland. Und doch zitterten
und bebten die Regierungen im Bewußtsein ihres bösen Gewissens, wenn sie von
Bestrebungen hörten, die jetzt überall sich zu regen begannen und die auf eine
Aenderung der Landesverhältnisse im Sinne bürgerlich-konstitutioneller Zustände
abzielten. Für die Uebelthäter, die solche „revolutionäre“ Jdeen verfolgten, war
keine Bestrafung hart genug.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/11>, abgerufen am 21.11.2024.