Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

Bild:
<< vorherige Seite

Baden spielte deshalb in diesem Zeitraum in der öffentlichen Meinung Deutsch-
lands eine Rolle, die weit über seine geographische Bedeutung und politische
Machtstellung hinausging. Das Verhalten seiner Landesvertreter wurde ander-
wärts vielfach als Muster und nachahmenswerthes Beispiel angesehen. Daher
fanden auch die Revolutionsjahre (1848 und 1849) in Baden einen besonders
vorbereiteten Boden. Das Jahr 1848 brachte dem Lande eine große Zahl von
Reformgesetzen und den Ausbruch zweier republikanischer Aufstände im April und
September. Eine noch größere republikanische Schilderhebung folgte im Frühjahr
1849, aber eine Aenderung der Verfassung und des Wahlgesetzes fand nicht statt.
Nach der blutig niedergeschlagenen Revolution und den bekannten Standrechtelungen
zu Mannheim, Rastatt und Freiburg traten im März 1850 die Kammern, gewählt
nach dem unveränderten Wahlgesetz, wieder zusammen.

Die Verfassung vom 22. August 1818 und die Wahlordnung vom
23. Dezember 1818 wurde erst durch ein Gesetz vom 25. August 1876 und eine
Verordnung vom 2. Juli 1877, betreffend die Vornahme der Wahlmännerwahlen
bei den Wahlen der Abgeordneten der zweiten Kammer, etwas verändert und er-
gänzt. Eine Aenderung der Grundlagen des Wahlrechts führten diese Maß-
nahmen nicht herbei.

Die zweite Kammer besteht noch heute wie vom Anfang der Verfassung an
aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter. Die Wahl ist indirekt. Die Ab-
geordneten werden durch Wahlmänner gewählt. Stimmfähig sind alle Staats-
bürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben in dem Wahlbezirk, in dem sie
ihren Wohnsitz haben. Zum Abgeordneten kann gewählt werden, wer das 30. Lebens-
jahr zurückgelegt hat und die Wählbarkeit als Wahlmann besitzt. Die Abgeordneten
werden auf vier Jahre gewählt, alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.

Vom Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: Entmündigte oder
Mundtodte; Personen, die in Konkurs sind, während der Dauer des Verfahrens;
Personen, die auf öffentlichen Mitteln Armenunterstützung beziehen oder im letzten
der Wahl vorausgegangenen Jahr bezogen haben; Personen, welche das Wahl-
recht oder die Wählbarkeit in Folge strafrichterlichen Urtheils verloren haben.

Jn der Frühjahrssession 1894 brachten Abgeordneten des Zentrums und
der Freisinnigen Anträge ein, die auf die Einführung direkter Wahlen und einer
neuen Wahlkreiseintheilung gerichtet waren. Der nationalliberale Abgeordnete
Fieser ging weiter und beantragte die Einführung der Proportionalwahlen, "ob-
gleich er die Ueberzeugung habe, daß alsdann seine Partei nie mehr die Mehr-
heit in der Kammer erhalten werde", die sie bisher gehabt hatte. Das ist eine
bei einem Nationalliberalen beispiellose Selbstaufopferung, die anerkannt werden
muß. Am 22. Juni 1894 beschloß die Kammer mit allen gegen acht Stimmen
(5 nationalliberale, 2 konservative und 1 vom Zentrum) Einführung direkter
Wahlen nach dem Proportionalwahlsystem, ferner größere Sicherung des Wahl-
geheimnisses. Diese Beschlüsse machen der badischen zweiten Kammer alle Ehre.

Mit 31 gegen 29 Stimmen erklärte sich die Kammer ferner für eine neue
Wahlkreiseintheilung unter der Voraussetzung direkter Wahlen. Die Regierung
verhielt sich diesen Beschlüssen gegenüber ablehnend.

Hessen.

Die Revolutionsjahre hatten auch für Hessen die Wirkung, daß das Land
ein neues Wahlgesetz erhielt, auf Grund dessen die Wahlen allgemeine und direkte
waren. Für die Wählbarkeit in die erste Kammer wurde ein mäßiger Zensus
festgesetzt. Aber die Lebensdauer dieses Gesetzes war nur eine kurze. Der neu
gewählte Landtag gerieth mit dem Ministerium in heftige Konflikte und dieses
folgte dem Beispiel der Regierungen in den größeren Staaten und löste den
Landtag, Ende September 1850, auf. Eine Verordnung, zu deren Erlaß die
Regierung ebenso wenig wie anderwärts eine gesetzliche Vollmacht besaß, dekretirte
eine neue Wahlordnung, auf Grund deren eine Kammer gewählt wurde, die ein

Baden spielte deshalb in diesem Zeitraum in der öffentlichen Meinung Deutsch-
lands eine Rolle, die weit über seine geographische Bedeutung und politische
Machtstellung hinausging. Das Verhalten seiner Landesvertreter wurde ander-
wärts vielfach als Muster und nachahmenswerthes Beispiel angesehen. Daher
fanden auch die Revolutionsjahre (1848 und 1849) in Baden einen besonders
vorbereiteten Boden. Das Jahr 1848 brachte dem Lande eine große Zahl von
Reformgesetzen und den Ausbruch zweier republikanischer Aufstände im April und
September. Eine noch größere republikanische Schilderhebung folgte im Frühjahr
1849, aber eine Aenderung der Verfassung und des Wahlgesetzes fand nicht statt.
Nach der blutig niedergeschlagenen Revolution und den bekannten Standrechtelungen
zu Mannheim, Rastatt und Freiburg traten im März 1850 die Kammern, gewählt
nach dem unveränderten Wahlgesetz, wieder zusammen.

Die Verfassung vom 22. August 1818 und die Wahlordnung vom
23. Dezember 1818 wurde erst durch ein Gesetz vom 25. August 1876 und eine
Verordnung vom 2. Juli 1877, betreffend die Vornahme der Wahlmännerwahlen
bei den Wahlen der Abgeordneten der zweiten Kammer, etwas verändert und er-
gänzt. Eine Aenderung der Grundlagen des Wahlrechts führten diese Maß-
nahmen nicht herbei.

Die zweite Kammer besteht noch heute wie vom Anfang der Verfassung an
aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter. Die Wahl ist indirekt. Die Ab-
geordneten werden durch Wahlmänner gewählt. Stimmfähig sind alle Staats-
bürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben in dem Wahlbezirk, in dem sie
ihren Wohnsitz haben. Zum Abgeordneten kann gewählt werden, wer das 30. Lebens-
jahr zurückgelegt hat und die Wählbarkeit als Wahlmann besitzt. Die Abgeordneten
werden auf vier Jahre gewählt, alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.

Vom Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: Entmündigte oder
Mundtodte; Personen, die in Konkurs sind, während der Dauer des Verfahrens;
Personen, die auf öffentlichen Mitteln Armenunterstützung beziehen oder im letzten
der Wahl vorausgegangenen Jahr bezogen haben; Personen, welche das Wahl-
recht oder die Wählbarkeit in Folge strafrichterlichen Urtheils verloren haben.

Jn der Frühjahrssession 1894 brachten Abgeordneten des Zentrums und
der Freisinnigen Anträge ein, die auf die Einführung direkter Wahlen und einer
neuen Wahlkreiseintheilung gerichtet waren. Der nationalliberale Abgeordnete
Fieser ging weiter und beantragte die Einführung der Proportionalwahlen, „ob-
gleich er die Ueberzeugung habe, daß alsdann seine Partei nie mehr die Mehr-
heit in der Kammer erhalten werde“, die sie bisher gehabt hatte. Das ist eine
bei einem Nationalliberalen beispiellose Selbstaufopferung, die anerkannt werden
muß. Am 22. Juni 1894 beschloß die Kammer mit allen gegen acht Stimmen
(5 nationalliberale, 2 konservative und 1 vom Zentrum) Einführung direkter
Wahlen nach dem Proportionalwahlsystem, ferner größere Sicherung des Wahl-
geheimnisses. Diese Beschlüsse machen der badischen zweiten Kammer alle Ehre.

Mit 31 gegen 29 Stimmen erklärte sich die Kammer ferner für eine neue
Wahlkreiseintheilung unter der Voraussetzung direkter Wahlen. Die Regierung
verhielt sich diesen Beschlüssen gegenüber ablehnend.

Hessen.

Die Revolutionsjahre hatten auch für Hessen die Wirkung, daß das Land
ein neues Wahlgesetz erhielt, auf Grund dessen die Wahlen allgemeine und direkte
waren. Für die Wählbarkeit in die erste Kammer wurde ein mäßiger Zensus
festgesetzt. Aber die Lebensdauer dieses Gesetzes war nur eine kurze. Der neu
gewählte Landtag gerieth mit dem Ministerium in heftige Konflikte und dieses
folgte dem Beispiel der Regierungen in den größeren Staaten und löste den
Landtag, Ende September 1850, auf. Eine Verordnung, zu deren Erlaß die
Regierung ebenso wenig wie anderwärts eine gesetzliche Vollmacht besaß, dekretirte
eine neue Wahlordnung, auf Grund deren eine Kammer gewählt wurde, die ein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0040" n="36"/>
Baden spielte deshalb in diesem Zeitraum in der öffentlichen Meinung Deutsch-<lb/>
lands eine Rolle, die weit über seine geographische Bedeutung und politische<lb/>
Machtstellung hinausging. Das Verhalten seiner Landesvertreter wurde ander-<lb/>
wärts vielfach als Muster und nachahmenswerthes Beispiel angesehen. Daher<lb/>
fanden auch die Revolutionsjahre (1848 und 1849) in Baden einen besonders<lb/>
vorbereiteten Boden. Das Jahr 1848 brachte dem Lande eine große Zahl von<lb/>
Reformgesetzen und den Ausbruch zweier republikanischer Aufstände im April und<lb/>
September. Eine noch größere republikanische Schilderhebung folgte im Frühjahr<lb/>
1849, aber eine Aenderung der Verfassung und des Wahlgesetzes fand nicht statt.<lb/>
Nach der blutig niedergeschlagenen Revolution und den bekannten Standrechtelungen<lb/>
zu Mannheim, Rastatt und Freiburg traten im März 1850 die Kammern, gewählt<lb/>
nach dem unveränderten Wahlgesetz, wieder zusammen.</p><lb/>
          <p>Die Verfassung vom 22. August 1818 und die Wahlordnung vom<lb/>
23. Dezember 1818 wurde erst durch ein Gesetz vom 25. August 1876 und eine<lb/>
Verordnung vom 2. Juli 1877, betreffend die Vornahme der Wahlmännerwahlen<lb/>
bei den Wahlen der Abgeordneten der zweiten Kammer, etwas verändert und er-<lb/>
gänzt. Eine Aenderung der Grundlagen des Wahlrechts führten diese Maß-<lb/>
nahmen nicht herbei.</p><lb/>
          <p>Die zweite Kammer besteht noch heute wie vom Anfang der Verfassung an<lb/>
aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter. Die Wahl ist indirekt. Die Ab-<lb/>
geordneten werden durch Wahlmänner gewählt. Stimmfähig sind alle Staats-<lb/>
bürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben in dem Wahlbezirk, in dem sie<lb/>
ihren Wohnsitz haben. Zum Abgeordneten kann gewählt werden, wer das 30. Lebens-<lb/>
jahr zurückgelegt hat und die Wählbarkeit als Wahlmann besitzt. Die Abgeordneten<lb/>
werden auf vier Jahre gewählt, alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.</p><lb/>
          <p>Vom Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: Entmündigte oder<lb/>
Mundtodte; Personen, die in Konkurs sind, während der Dauer des Verfahrens;<lb/>
Personen, die auf öffentlichen Mitteln Armenunterstützung beziehen oder im letzten<lb/>
der Wahl vorausgegangenen Jahr bezogen haben; Personen, welche das Wahl-<lb/>
recht oder die Wählbarkeit in Folge strafrichterlichen Urtheils verloren haben.</p><lb/>
          <p>Jn der Frühjahrssession 1894 brachten Abgeordneten des Zentrums und<lb/>
der Freisinnigen Anträge ein, die auf die Einführung direkter Wahlen und einer<lb/>
neuen Wahlkreiseintheilung gerichtet waren. Der nationalliberale Abgeordnete<lb/>
Fieser ging weiter und beantragte die Einführung der Proportionalwahlen, &#x201E;ob-<lb/>
gleich er die Ueberzeugung habe, daß alsdann seine Partei nie mehr die Mehr-<lb/>
heit in der Kammer erhalten werde&#x201C;, die sie bisher gehabt hatte. Das ist eine<lb/>
bei einem Nationalliberalen beispiellose Selbstaufopferung, die anerkannt werden<lb/>
muß. Am 22. Juni 1894 beschloß die Kammer mit allen gegen acht Stimmen<lb/>
(5 nationalliberale, 2 konservative und 1 vom Zentrum) Einführung direkter<lb/>
Wahlen nach dem Proportionalwahlsystem, ferner größere Sicherung des Wahl-<lb/>
geheimnisses. Diese Beschlüsse machen der badischen zweiten Kammer alle Ehre.</p><lb/>
          <p>Mit 31 gegen 29 Stimmen erklärte sich die Kammer ferner für eine neue<lb/>
Wahlkreiseintheilung unter der Voraussetzung direkter Wahlen. Die Regierung<lb/>
verhielt sich diesen Beschlüssen gegenüber ablehnend.</p><lb/>
        </div>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Hessen</hi>.</head><lb/>
          <p>Die Revolutionsjahre hatten auch für Hessen die Wirkung, daß das Land<lb/>
ein neues Wahlgesetz erhielt, auf Grund dessen die Wahlen allgemeine und direkte<lb/>
waren. Für die Wählbarkeit in die erste Kammer wurde ein mäßiger Zensus<lb/>
festgesetzt. Aber die Lebensdauer dieses Gesetzes war nur eine kurze. Der neu<lb/>
gewählte Landtag gerieth mit dem Ministerium in heftige Konflikte und dieses<lb/>
folgte dem Beispiel der Regierungen in den größeren Staaten und löste den<lb/>
Landtag, Ende September 1850, auf. Eine Verordnung, zu deren Erlaß die<lb/>
Regierung ebenso wenig wie anderwärts eine gesetzliche Vollmacht besaß, dekretirte<lb/>
eine neue Wahlordnung, auf Grund deren eine Kammer gewählt wurde, die ein<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[36/0040] Baden spielte deshalb in diesem Zeitraum in der öffentlichen Meinung Deutsch- lands eine Rolle, die weit über seine geographische Bedeutung und politische Machtstellung hinausging. Das Verhalten seiner Landesvertreter wurde ander- wärts vielfach als Muster und nachahmenswerthes Beispiel angesehen. Daher fanden auch die Revolutionsjahre (1848 und 1849) in Baden einen besonders vorbereiteten Boden. Das Jahr 1848 brachte dem Lande eine große Zahl von Reformgesetzen und den Ausbruch zweier republikanischer Aufstände im April und September. Eine noch größere republikanische Schilderhebung folgte im Frühjahr 1849, aber eine Aenderung der Verfassung und des Wahlgesetzes fand nicht statt. Nach der blutig niedergeschlagenen Revolution und den bekannten Standrechtelungen zu Mannheim, Rastatt und Freiburg traten im März 1850 die Kammern, gewählt nach dem unveränderten Wahlgesetz, wieder zusammen. Die Verfassung vom 22. August 1818 und die Wahlordnung vom 23. Dezember 1818 wurde erst durch ein Gesetz vom 25. August 1876 und eine Verordnung vom 2. Juli 1877, betreffend die Vornahme der Wahlmännerwahlen bei den Wahlen der Abgeordneten der zweiten Kammer, etwas verändert und er- gänzt. Eine Aenderung der Grundlagen des Wahlrechts führten diese Maß- nahmen nicht herbei. Die zweite Kammer besteht noch heute wie vom Anfang der Verfassung an aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter. Die Wahl ist indirekt. Die Ab- geordneten werden durch Wahlmänner gewählt. Stimmfähig sind alle Staats- bürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben in dem Wahlbezirk, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Zum Abgeordneten kann gewählt werden, wer das 30. Lebens- jahr zurückgelegt hat und die Wählbarkeit als Wahlmann besitzt. Die Abgeordneten werden auf vier Jahre gewählt, alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. Vom Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: Entmündigte oder Mundtodte; Personen, die in Konkurs sind, während der Dauer des Verfahrens; Personen, die auf öffentlichen Mitteln Armenunterstützung beziehen oder im letzten der Wahl vorausgegangenen Jahr bezogen haben; Personen, welche das Wahl- recht oder die Wählbarkeit in Folge strafrichterlichen Urtheils verloren haben. Jn der Frühjahrssession 1894 brachten Abgeordneten des Zentrums und der Freisinnigen Anträge ein, die auf die Einführung direkter Wahlen und einer neuen Wahlkreiseintheilung gerichtet waren. Der nationalliberale Abgeordnete Fieser ging weiter und beantragte die Einführung der Proportionalwahlen, „ob- gleich er die Ueberzeugung habe, daß alsdann seine Partei nie mehr die Mehr- heit in der Kammer erhalten werde“, die sie bisher gehabt hatte. Das ist eine bei einem Nationalliberalen beispiellose Selbstaufopferung, die anerkannt werden muß. Am 22. Juni 1894 beschloß die Kammer mit allen gegen acht Stimmen (5 nationalliberale, 2 konservative und 1 vom Zentrum) Einführung direkter Wahlen nach dem Proportionalwahlsystem, ferner größere Sicherung des Wahl- geheimnisses. Diese Beschlüsse machen der badischen zweiten Kammer alle Ehre. Mit 31 gegen 29 Stimmen erklärte sich die Kammer ferner für eine neue Wahlkreiseintheilung unter der Voraussetzung direkter Wahlen. Die Regierung verhielt sich diesen Beschlüssen gegenüber ablehnend. Hessen. Die Revolutionsjahre hatten auch für Hessen die Wirkung, daß das Land ein neues Wahlgesetz erhielt, auf Grund dessen die Wahlen allgemeine und direkte waren. Für die Wählbarkeit in die erste Kammer wurde ein mäßiger Zensus festgesetzt. Aber die Lebensdauer dieses Gesetzes war nur eine kurze. Der neu gewählte Landtag gerieth mit dem Ministerium in heftige Konflikte und dieses folgte dem Beispiel der Regierungen in den größeren Staaten und löste den Landtag, Ende September 1850, auf. Eine Verordnung, zu deren Erlaß die Regierung ebenso wenig wie anderwärts eine gesetzliche Vollmacht besaß, dekretirte eine neue Wahlordnung, auf Grund deren eine Kammer gewählt wurde, die ein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/40
Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/40>, abgerufen am 03.12.2024.