Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.Der Sturm der öffentlichen Entrüstung, den die während der Cholera- Jn diesem Bericht schlug die Mehrheit der Kommission vor, die Bürger- Die Kommission erklärt zur Begründung ihrer Vorschläge, es gelte, "un- Diese Vorschläge entsprechen ganz dem, was man von einer in der Herr- Die Vorschläge der Kommission wurden von der Bürgerschaft noch nicht in Neuerdings haben sich Senat und Bürgerschaft über die Bedingungen der § 1. Deutsche erwerben die Hamburgische Staatsangehörigkeit nach Maß- Ausländer können die Hamburgische Staatsangehörigkeit nur erwerben, § 2. Zum Erwerbe des Hamburgischen Bürgerrechtes ist jeder Volljährige § 3. Zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet ist jeder nach Der Sturm der öffentlichen Entrüstung, den die während der Cholera- Jn diesem Bericht schlug die Mehrheit der Kommission vor, die Bürger- Die Kommission erklärt zur Begründung ihrer Vorschläge, es gelte, „un- Diese Vorschläge entsprechen ganz dem, was man von einer in der Herr- Die Vorschläge der Kommission wurden von der Bürgerschaft noch nicht in Neuerdings haben sich Senat und Bürgerschaft über die Bedingungen der § 1. Deutsche erwerben die Hamburgische Staatsangehörigkeit nach Maß- Ausländer können die Hamburgische Staatsangehörigkeit nur erwerben, § 2. Zum Erwerbe des Hamburgischen Bürgerrechtes ist jeder Volljährige § 3. Zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet ist jeder nach <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0044" n="40"/> <p>Der Sturm der öffentlichen Entrüstung, den die während der Cholera-<lb/> periode zu Tage getretenen Mißstände in der Staatsverwaltung in der Ein-<lb/> wohnerschaft Hamburg's und weit über Hamburgs Grenzen hinaus hervorgerufen<lb/> hatte, brachte die Reformbewegung von Neuem in Fluß. Jnsbesondere war es<lb/> die Sozialdemokratie, die auf Umgestaltungen drängte, die Aufhebung der Bürger-<lb/> rechtsgebühren und die Zulassung jedes volljährigen Staatsangehörigen zur Wahl<lb/> der Bürgerschaft verlangte. Es wurde seitens der Bürgerschaft abermals eine<lb/> Kommission eingesetzt, welche nach langen Verhandlungen endlich einen Bericht<lb/> über die Reform der Verhandlungen zu Stande brachte. (April 1894.)</p><lb/> <p>Jn diesem Bericht schlug die <hi rendition="#g">Mehrheit</hi> der Kommission vor, die Bürger-<lb/> rechtsgebühr zwar aufzuheben, aber nur unter der Voraussetzung, daß die kosten-<lb/> lose Erwerbung des Bürgerrechts nur solchen volljährigen hamburgischen Staats-<lb/> angehörigen zustehen solle, die seit mindestens fünf Jahren ansässig gewesen sind<lb/> und außerdem von einem Einkommen von mindestens 1500 Mk. Einkommensteuer<lb/> bezahlten. Eine Minorität wollte den Einkommensatz aus 1000 oder 1200 Mk. er-<lb/> mäßigen. Des weiteren sollten Hamburger, die noch keine fünf Jahre im Staatsgebiet<lb/> wohnten oder kein Einkommen von 1500 Mk. versteuerten, das Bürgerrecht durch<lb/> Leistung einer Gebühr von 30 Mk. nach wie vor erwerben können.</p><lb/> <p>Die Kommission erklärt zur Begründung ihrer Vorschläge, es gelte, „un-<lb/> geeignete Elemente“ aus der Bürgerschaft fern zu halten. Nur „Bürger“ besäßen das<lb/> rechte Jnteresse am Gemeinwesen und dazu gehöre nicht nur ein gewisses urtheils-<lb/> fähiges Alter und bürgerliche Unbescholtenheit, sondern auch mehrjährige An-<lb/> wesenheit und die Fähigkeit, einen eigenen Hausstand in einigermaßen gesicherter<lb/> Weise zu begründen und zu erhalten.</p><lb/> <p>Diese Vorschläge entsprechen ganz dem, was man von einer in der Herr-<lb/> schaft sitzenden Klasse erwarten kann. 1892 waren die „ungeeigneten Elemente“<lb/> sehr geeignet, Samariterdienste zu leisten und die Stadt zu retten von der Lotter-<lb/> wirthschaft der privilegirten Klassen, zum „Bürger“ sind sie aber zu schlecht.</p><lb/> <p>Die Vorschläge der Kommission wurden von der Bürgerschaft noch nicht in<lb/> Berathung gezogen. Konnte Hamburg mit einer „provisorischen Verfassung“ nahezu<lb/> 150 Jahre regiert werden, warum jetzt so drängen?</p><lb/> <p>Neuerdings haben sich Senat und Bürgerschaft über die Bedingungen der<lb/> Bürgerrechtserwerbung geeinigt und ist mit letzterer alsdann auch das Wahlrecht<lb/> verknüpft. Die wesentlichsten Bestimmungen lauten:</p><lb/> <p>§ 1. Deutsche erwerben die Hamburgische Staatsangehörigkeit nach Maß-<lb/> gabe der Reichsgesetzgebung.</p><lb/> <p>Ausländer können die Hamburgische Staatsangehörigkeit nur erwerben,<lb/> wenn sie – abgesehen von den im § 8 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870<lb/> ausgestellten Erfordernissen – den Nachweis liefern, daß sie<lb/> 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben;<lb/> 2. aus dem Staatsverbande, dem sie angehört haben, entlassen sind oder<lb/> die Sicherheit haben, daß ihnen diese Entlassung für den Fall der<lb/> Aufnahme in den hiesigen Staatsverband ertheilt wird.</p><lb/> <p>§ 2. 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Lebensjahr noch nicht vollendet hat.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0044]
Der Sturm der öffentlichen Entrüstung, den die während der Cholera-
periode zu Tage getretenen Mißstände in der Staatsverwaltung in der Ein-
wohnerschaft Hamburg's und weit über Hamburgs Grenzen hinaus hervorgerufen
hatte, brachte die Reformbewegung von Neuem in Fluß. Jnsbesondere war es
die Sozialdemokratie, die auf Umgestaltungen drängte, die Aufhebung der Bürger-
rechtsgebühren und die Zulassung jedes volljährigen Staatsangehörigen zur Wahl
der Bürgerschaft verlangte. Es wurde seitens der Bürgerschaft abermals eine
Kommission eingesetzt, welche nach langen Verhandlungen endlich einen Bericht
über die Reform der Verhandlungen zu Stande brachte. (April 1894.)
Jn diesem Bericht schlug die Mehrheit der Kommission vor, die Bürger-
rechtsgebühr zwar aufzuheben, aber nur unter der Voraussetzung, daß die kosten-
lose Erwerbung des Bürgerrechts nur solchen volljährigen hamburgischen Staats-
angehörigen zustehen solle, die seit mindestens fünf Jahren ansässig gewesen sind
und außerdem von einem Einkommen von mindestens 1500 Mk. Einkommensteuer
bezahlten. Eine Minorität wollte den Einkommensatz aus 1000 oder 1200 Mk. er-
mäßigen. Des weiteren sollten Hamburger, die noch keine fünf Jahre im Staatsgebiet
wohnten oder kein Einkommen von 1500 Mk. versteuerten, das Bürgerrecht durch
Leistung einer Gebühr von 30 Mk. nach wie vor erwerben können.
Die Kommission erklärt zur Begründung ihrer Vorschläge, es gelte, „un-
geeignete Elemente“ aus der Bürgerschaft fern zu halten. Nur „Bürger“ besäßen das
rechte Jnteresse am Gemeinwesen und dazu gehöre nicht nur ein gewisses urtheils-
fähiges Alter und bürgerliche Unbescholtenheit, sondern auch mehrjährige An-
wesenheit und die Fähigkeit, einen eigenen Hausstand in einigermaßen gesicherter
Weise zu begründen und zu erhalten.
Diese Vorschläge entsprechen ganz dem, was man von einer in der Herr-
schaft sitzenden Klasse erwarten kann. 1892 waren die „ungeeigneten Elemente“
sehr geeignet, Samariterdienste zu leisten und die Stadt zu retten von der Lotter-
wirthschaft der privilegirten Klassen, zum „Bürger“ sind sie aber zu schlecht.
Die Vorschläge der Kommission wurden von der Bürgerschaft noch nicht in
Berathung gezogen. Konnte Hamburg mit einer „provisorischen Verfassung“ nahezu
150 Jahre regiert werden, warum jetzt so drängen?
Neuerdings haben sich Senat und Bürgerschaft über die Bedingungen der
Bürgerrechtserwerbung geeinigt und ist mit letzterer alsdann auch das Wahlrecht
verknüpft. Die wesentlichsten Bestimmungen lauten:
§ 1. Deutsche erwerben die Hamburgische Staatsangehörigkeit nach Maß-
gabe der Reichsgesetzgebung.
Ausländer können die Hamburgische Staatsangehörigkeit nur erwerben,
wenn sie – abgesehen von den im § 8 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870
ausgestellten Erfordernissen – den Nachweis liefern, daß sie
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben;
2. aus dem Staatsverbande, dem sie angehört haben, entlassen sind oder
die Sicherheit haben, daß ihnen diese Entlassung für den Fall der
Aufnahme in den hiesigen Staatsverband ertheilt wird.
§ 2. Zum Erwerbe des Hamburgischen Bürgerrechtes ist jeder Volljährige
berechtigt, welcher die Hamburgische Staatsangehörigkeit erworben hat, sich im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, nicht auf Grund der Bestimmungen des § 6
unter 2 bis 4 des Bürgerrechtes verlustig geworden ist und während der letzten
5 Jahre ein jährliches Einkommen von mindestens 1200 Mk. hierselbst
versteuert hat oder zu einer hiesigen amtlichen Thätigkeit berufen wird, für welche
die Erwerbung des Bürgerrechtes vorgeschrieben ist, oder zum Referendar oder, ohne
daß er vorher hierselbst als Referendar thätig gewesen ist, zum Assessor ernannt wird.
§ 3. Zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet ist jeder nach
§ 2 dazu berechtigte Staatsangehörige, welcher in drei auf einander
folgenden Jahren ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens
2000 Mk. jährlich gehabt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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(2018-10-30T15:09:45Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
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