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Bechstein, Ludwig: Der Dunkelgraf. Frankfurt (Main), 1854.

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Euere Excellenz am besten; viertens die receßmäßige Zahlungsleistung aller Forderungen, auf welche der Frau Reichsgräfin Excellenz Ansprüche der Schadloshaltung zustehen, und von denen sie als rechtmäßige Erbin, Eigenthümerin und Besitzerin durch das auf Schikane begründete Oldenburger Urtheil hinweggedrängt worden ist; ein Urtheil, das vor dem Richterstuhl der gesunden Vernunft, des entschiedensten Rechtes und der selbstredenden Billigkeit in Nichts zerfallen muß, weil bei demselben die Frau Gräfin gar nicht gehört worden sind, und der Hauptgrund aller Verbindlichkeit über den Haufen geworfen wurde.

Wieder wollte Hofrath Brünings mit Heftigkeit entgegnend auffahren, der Graf aber winkte ihm gebieterisch, und sagte: Stille! die Frau Großmutter haben das Wort.

Fünftens -- fuhr Windt mit unerschütterlicher Ruhe fort: erneut Ihre Excellenz, die hochgräfliche Wittwe, die Ersatzforderung von zehntausend Thalern nebst aufgelaufenen Zinsen für ihre von dem hochseligen Herrn Grafen versetzten Juwelen. Gewiß werden Recht und Billigkeit liebender, edel denkender Enkel in diesen Ersatz zu willigen keinen Anstand nehmen, und nicht der erlauchten Frau Großmutter ferner ansinnen, aus ihrem Kammervermögen auch noch fernerhin die für diese Schuldsummen auflaufenden Zinsen zu bezahlen. Sechstens haben der Frau Gräfin Wittwe Excellenz für die Summe von sechstausend fünfhundert Thaler von ihrem Silbergeräth verpfändet, und das dafür aufgenommene Geld zum wahren Nutzen, nämlich zu dringend nöthigen Deichverbesserungen verwendet, sonst wäre vielleicht heute Varel nicht mehr vorhanden, sondern wäre in die Reihe jener versunkenen Ortschaften getreten, welche im Jahre fünfzehnhundert und neun durch die Antonifluth der Jahdebusen in seinen Schoos aufnahm. Siebentens begehrt meine hochgnädige Herrin die endliche Rückerstattung des ihr vorenthaltenen, mit den gräflichen Gütern in gar keinem Zusammenhang stehenden Kapitals von Friedrich Even; achtens die der Frau Gräfin im Berliner Vergleich zugesprochenen, aber stets vorenthaltenen Jahrgelder nebst Zinsen vom Jahre siebzehnhundert vierundfünfzig an. Die durch diese Vorenthaltung erlittene Einbuße ist eine schreckliche arithmetische Wahrheit. Neuntens Erstattung aller bisher aufgewendeten Proceßkosten, sowie vieler, bei dem gewaltsamen

Euere Excellenz am besten; viertens die receßmäßige Zahlungsleistung aller Forderungen, auf welche der Frau Reichsgräfin Excellenz Ansprüche der Schadloshaltung zustehen, und von denen sie als rechtmäßige Erbin, Eigenthümerin und Besitzerin durch das auf Schikane begründete Oldenburger Urtheil hinweggedrängt worden ist; ein Urtheil, das vor dem Richterstuhl der gesunden Vernunft, des entschiedensten Rechtes und der selbstredenden Billigkeit in Nichts zerfallen muß, weil bei demselben die Frau Gräfin gar nicht gehört worden sind, und der Hauptgrund aller Verbindlichkeit über den Haufen geworfen wurde.

Wieder wollte Hofrath Brünings mit Heftigkeit entgegnend auffahren, der Graf aber winkte ihm gebieterisch, und sagte: Stille! die Frau Großmutter haben das Wort.

Fünftens — fuhr Windt mit unerschütterlicher Ruhe fort: erneut Ihre Excellenz, die hochgräfliche Wittwe, die Ersatzforderung von zehntausend Thalern nebst aufgelaufenen Zinsen für ihre von dem hochseligen Herrn Grafen versetzten Juwelen. Gewiß werden Recht und Billigkeit liebender, edel denkender Enkel in diesen Ersatz zu willigen keinen Anstand nehmen, und nicht der erlauchten Frau Großmutter ferner ansinnen, aus ihrem Kammervermögen auch noch fernerhin die für diese Schuldsummen auflaufenden Zinsen zu bezahlen. Sechstens haben der Frau Gräfin Wittwe Excellenz für die Summe von sechstausend fünfhundert Thaler von ihrem Silbergeräth verpfändet, und das dafür aufgenommene Geld zum wahren Nutzen, nämlich zu dringend nöthigen Deichverbesserungen verwendet, sonst wäre vielleicht heute Varel nicht mehr vorhanden, sondern wäre in die Reihe jener versunkenen Ortschaften getreten, welche im Jahre fünfzehnhundert und neun durch die Antonifluth der Jahdebusen in seinen Schoos aufnahm. Siebentens begehrt meine hochgnädige Herrin die endliche Rückerstattung des ihr vorenthaltenen, mit den gräflichen Gütern in gar keinem Zusammenhang stehenden Kapitals von Friedrich Even; achtens die der Frau Gräfin im Berliner Vergleich zugesprochenen, aber stets vorenthaltenen Jahrgelder nebst Zinsen vom Jahre siebzehnhundert vierundfünfzig an. Die durch diese Vorenthaltung erlittene Einbuße ist eine schreckliche arithmetische Wahrheit. Neuntens Erstattung aller bisher aufgewendeten Proceßkosten, sowie vieler, bei dem gewaltsamen

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[11/0015] Euere Excellenz am besten; viertens die receßmäßige Zahlungsleistung aller Forderungen, auf welche der Frau Reichsgräfin Excellenz Ansprüche der Schadloshaltung zustehen, und von denen sie als rechtmäßige Erbin, Eigenthümerin und Besitzerin durch das auf Schikane begründete Oldenburger Urtheil hinweggedrängt worden ist; ein Urtheil, das vor dem Richterstuhl der gesunden Vernunft, des entschiedensten Rechtes und der selbstredenden Billigkeit in Nichts zerfallen muß, weil bei demselben die Frau Gräfin gar nicht gehört worden sind, und der Hauptgrund aller Verbindlichkeit über den Haufen geworfen wurde. Wieder wollte Hofrath Brünings mit Heftigkeit entgegnend auffahren, der Graf aber winkte ihm gebieterisch, und sagte: Stille! die Frau Großmutter haben das Wort. Fünftens — fuhr Windt mit unerschütterlicher Ruhe fort: erneut Ihre Excellenz, die hochgräfliche Wittwe, die Ersatzforderung von zehntausend Thalern nebst aufgelaufenen Zinsen für ihre von dem hochseligen Herrn Grafen versetzten Juwelen. Gewiß werden Recht und Billigkeit liebender, edel denkender Enkel in diesen Ersatz zu willigen keinen Anstand nehmen, und nicht der erlauchten Frau Großmutter ferner ansinnen, aus ihrem Kammervermögen auch noch fernerhin die für diese Schuldsummen auflaufenden Zinsen zu bezahlen. Sechstens haben der Frau Gräfin Wittwe Excellenz für die Summe von sechstausend fünfhundert Thaler von ihrem Silbergeräth verpfändet, und das dafür aufgenommene Geld zum wahren Nutzen, nämlich zu dringend nöthigen Deichverbesserungen verwendet, sonst wäre vielleicht heute Varel nicht mehr vorhanden, sondern wäre in die Reihe jener versunkenen Ortschaften getreten, welche im Jahre fünfzehnhundert und neun durch die Antonifluth der Jahdebusen in seinen Schoos aufnahm. Siebentens begehrt meine hochgnädige Herrin die endliche Rückerstattung des ihr vorenthaltenen, mit den gräflichen Gütern in gar keinem Zusammenhang stehenden Kapitals von Friedrich Even; achtens die der Frau Gräfin im Berliner Vergleich zugesprochenen, aber stets vorenthaltenen Jahrgelder nebst Zinsen vom Jahre siebzehnhundert vierundfünfzig an. Die durch diese Vorenthaltung erlittene Einbuße ist eine schreckliche arithmetische Wahrheit. Neuntens Erstattung aller bisher aufgewendeten Proceßkosten, sowie vieler, bei dem gewaltsamen

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Zitationshilfe: Bechstein, Ludwig: Der Dunkelgraf. Frankfurt (Main), 1854, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bechstein_dunkelgraf_1854/15>, abgerufen am 30.04.2024.