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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884.

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Italien und die Römer.

So nahm der Staat die Goldbergwerke in Spanien, sowie die Gold-
und Silberbergwerke in Macedonien in direkten Besitz, die Eisen- und
Kupferbergwerke in letzterem Lande überliess er dagegen den Ein-
geborenen gegen Zahlung der Hälfte der bisher von den Königen
erhobenen Abgaben. Livius sagt von Cato, er habe grosse Zölle aus
den Eisen- und Silberbergwerken erhoben.

Im allgemeinen regelten sich die Bergwerksverhältnisse aus den
Gewohnheiten des Landes und den betreffenden Provinzialverfassungen.
Dritten Personen wurde ein Recht, auf fremdem Grund und Boden
Steinbrüche oder Bergwerke zu eröffnen nur dann gestattet, wenn ein
Servitut vorlag, oder wenn derselbe sich mit dem Besitzer geeinigt
hatte. Letzteres geschah meist durch Stipulierung einer jährlichen
Abgabe an denselben. Diese Abgabe an den Grundeigentümer wurde
später (für den Orient) durch Gesetz auf den Bruttozehnten festgesetzt,
in der Art, dass derjenige, welcher Steinbrüche auf fremdem Grund
und Boden betrieb, ausser dem Zehnten, welchen er an den Staat zu
entrichten hatte, den gleichen Zehnten an den Grundbesitzer zahlen
musste.

Impp. Gratianus, Valentinianus et Theodosius etc. Floro Pf. P:
Cuncti qui per privatorum loca saxorum venam laboriosis effossionibus
persequuntur, decimas fisco, decimas etiam domino repraesentent:
caetero modo propriis suis desideriis vindicando (An. 382).

Für Afrika gab allerdings Kaiser Konstantin das Brechen von
Marmor allgemein frei 1). Diese Vorschrift dehnte Kaiser Julian auf
den ganzen Orient aus.

Umgekehrt untersagten im Jahre 393 die Kaiser Theodosius,
Honorius und Arcadius den Privaten den Betrieb von Marmorgruben
überhaupt, damit die fiskalischen Gruben um so schwunghafter be-
trieben werden möchten. Wahrscheinlich bezieht sich dieses Verbot
nur auf die Staatsländereien. Die Prätension der Regalität der Metalle
bei den Römern lässt sich aus keiner dieser Verordnungen erweisen
und ist in ihrer theoretischen, starren Definition eine mittelalterliche
Erfindung welscher Juristen.

Die Mitteilungen der römischen Schriftsteller über die Technik
der Metallgewinnung sind ebenso spärlich wie die der Griechen. Das
meiste darüber teilt uns Plinius in seiner Naturgeschichte mit.

Von der Gewinnung des Goldes berichtet er 2), dass dasselbe teils
aus dem Sande der Flüsse verwaschen, teils durch Bergbau gewonnen

1) Cod. Theod. lib. X, Tit. 19 de metallis et metallariis.
2) Plinius hist.
nat. 33, 21.
Italien und die Römer.

So nahm der Staat die Goldbergwerke in Spanien, sowie die Gold-
und Silberbergwerke in Macedonien in direkten Besitz, die Eisen- und
Kupferbergwerke in letzterem Lande überlieſs er dagegen den Ein-
geborenen gegen Zahlung der Hälfte der bisher von den Königen
erhobenen Abgaben. Livius sagt von Cato, er habe groſse Zölle aus
den Eisen- und Silberbergwerken erhoben.

Im allgemeinen regelten sich die Bergwerksverhältnisse aus den
Gewohnheiten des Landes und den betreffenden Provinzialverfassungen.
Dritten Personen wurde ein Recht, auf fremdem Grund und Boden
Steinbrüche oder Bergwerke zu eröffnen nur dann gestattet, wenn ein
Servitut vorlag, oder wenn derselbe sich mit dem Besitzer geeinigt
hatte. Letzteres geschah meist durch Stipulierung einer jährlichen
Abgabe an denselben. Diese Abgabe an den Grundeigentümer wurde
später (für den Orient) durch Gesetz auf den Bruttozehnten festgesetzt,
in der Art, daſs derjenige, welcher Steinbrüche auf fremdem Grund
und Boden betrieb, auſser dem Zehnten, welchen er an den Staat zu
entrichten hatte, den gleichen Zehnten an den Grundbesitzer zahlen
muſste.

Impp. Gratianus, Valentinianus et Theodosius etc. Floro Pf. P:
Cuncti qui per privatorum loca saxorum venam laboriosis effossionibus
persequuntur, decimas fisco, decimas etiam domino repraesentent:
caetero modo propriis suis desideriis vindicando (An. 382).

Für Afrika gab allerdings Kaiser Konstantin das Brechen von
Marmor allgemein frei 1). Diese Vorschrift dehnte Kaiser Julian auf
den ganzen Orient aus.

Umgekehrt untersagten im Jahre 393 die Kaiser Theodosius,
Honorius und Arcadius den Privaten den Betrieb von Marmorgruben
überhaupt, damit die fiskalischen Gruben um so schwunghafter be-
trieben werden möchten. Wahrscheinlich bezieht sich dieses Verbot
nur auf die Staatsländereien. Die Prätension der Regalität der Metalle
bei den Römern läſst sich aus keiner dieser Verordnungen erweisen
und ist in ihrer theoretischen, starren Definition eine mittelalterliche
Erfindung welscher Juristen.

Die Mitteilungen der römischen Schriftsteller über die Technik
der Metallgewinnung sind ebenso spärlich wie die der Griechen. Das
meiste darüber teilt uns Plinius in seiner Naturgeschichte mit.

Von der Gewinnung des Goldes berichtet er 2), daſs dasſelbe teils
aus dem Sande der Flüsse verwaschen, teils durch Bergbau gewonnen

1) Cod. Theod. lib. X, Tit. 19 de metallis et metallariis.
2) Plinius hist.
nat. 33, 21.
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[494/0516] Italien und die Römer. So nahm der Staat die Goldbergwerke in Spanien, sowie die Gold- und Silberbergwerke in Macedonien in direkten Besitz, die Eisen- und Kupferbergwerke in letzterem Lande überlieſs er dagegen den Ein- geborenen gegen Zahlung der Hälfte der bisher von den Königen erhobenen Abgaben. Livius sagt von Cato, er habe groſse Zölle aus den Eisen- und Silberbergwerken erhoben. Im allgemeinen regelten sich die Bergwerksverhältnisse aus den Gewohnheiten des Landes und den betreffenden Provinzialverfassungen. Dritten Personen wurde ein Recht, auf fremdem Grund und Boden Steinbrüche oder Bergwerke zu eröffnen nur dann gestattet, wenn ein Servitut vorlag, oder wenn derselbe sich mit dem Besitzer geeinigt hatte. Letzteres geschah meist durch Stipulierung einer jährlichen Abgabe an denselben. Diese Abgabe an den Grundeigentümer wurde später (für den Orient) durch Gesetz auf den Bruttozehnten festgesetzt, in der Art, daſs derjenige, welcher Steinbrüche auf fremdem Grund und Boden betrieb, auſser dem Zehnten, welchen er an den Staat zu entrichten hatte, den gleichen Zehnten an den Grundbesitzer zahlen muſste. Impp. Gratianus, Valentinianus et Theodosius etc. Floro Pf. P: Cuncti qui per privatorum loca saxorum venam laboriosis effossionibus persequuntur, decimas fisco, decimas etiam domino repraesentent: caetero modo propriis suis desideriis vindicando (An. 382). Für Afrika gab allerdings Kaiser Konstantin das Brechen von Marmor allgemein frei 1). Diese Vorschrift dehnte Kaiser Julian auf den ganzen Orient aus. Umgekehrt untersagten im Jahre 393 die Kaiser Theodosius, Honorius und Arcadius den Privaten den Betrieb von Marmorgruben überhaupt, damit die fiskalischen Gruben um so schwunghafter be- trieben werden möchten. Wahrscheinlich bezieht sich dieses Verbot nur auf die Staatsländereien. Die Prätension der Regalität der Metalle bei den Römern läſst sich aus keiner dieser Verordnungen erweisen und ist in ihrer theoretischen, starren Definition eine mittelalterliche Erfindung welscher Juristen. Die Mitteilungen der römischen Schriftsteller über die Technik der Metallgewinnung sind ebenso spärlich wie die der Griechen. Das meiste darüber teilt uns Plinius in seiner Naturgeschichte mit. Von der Gewinnung des Goldes berichtet er 2), daſs dasſelbe teils aus dem Sande der Flüsse verwaschen, teils durch Bergbau gewonnen 1) Cod. Theod. lib. X, Tit. 19 de metallis et metallariis. 2) Plinius hist. nat. 33, 21.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/516>, abgerufen am 22.11.2024.