hochachtbaren Männern, den Provinzialstatthaltern oder deren Unter- beamten wider die Gebühr nicht beunruhigt werden (465 bis 472).
Const. VII. Es soll kein Waffenschmied versuchen, sich mit einem Dienstmietkontrakt, einer Verwaltung, oder einer Ackerwirtschaft in fremden Angelegenheiten zu befassen, und sollen diejenigen Eigentümer, welche diesem Befehle meiner Majestät entgegenzuhandeln sich unter- standen haben, der Sachen oder Grundstücke, welche sie wissentlich, dass jene Waffenschmiede sind, denselben zur Verwaltung überlassen haben, verlustig gehen, die Waffenschmiede aber nach schwerer Züchti- gung und dem Verluste ihres Vermögens mit der Strafe ewiger Ver- bannung belegt werden. So oft aber zu Waffensendungen Frohnfuhren notwendig sind, sollst du (Oberhofkanzler) Befehl erteilen an die hohe Präfektur Anschreiben zu erlassen und ihr die Anzahl der Waffen und woher sie zu transportieren seien, anzuzeigen, damit sofort dieselbe nach Massgabe der Anzahl der zu transportierenden, die hochachtbaren Provinzialstatthalter durch ihren Befehl zur Stellung der Frohnfuhren veranlasse, so dass in Gemässheit der von deiner hohen Stelle erlassenen Anzeige alsbald Schiffe oder Frohnfuhren von Staatswegen gestellt werden. Dafern nun nach Erlass deines Anschreibens an die hohe Präfektur in Ansehung der zu erlassenden Befehle dieser hohen Stelle eine Zögerung oder Nachlässigkeit eingetreten und dadurch die Herbei- schaffung der Waffen verzögert worden, so verordnen wir, soll sowohl der zeitige Numerarius des Unterbeamtenpersonals der hohen Amts- stelle, als Alle anderen, an denen es gelegen, in 50 Pfund Gold ver- urteilt und diese Quantität Gold sofort eingezogen und an den Fiskus abgeliefert werden, ausserdem soll aber eine Busse von 30 Pfund Gold sowohl für die hochachtbaren Provinzialstatthalter, als deren Gerichts- diener hiermit festgesetzt sein, dafern durch deren Schuld eine Waffen- sendung infolge einer Nachlässigkeit verhindert worden ist (491 bis 518).
Kaiserliche Waffenfabriken waren über das ganze Reich zerstreut, in fast allen Provinzen befanden sich solche. Am liebsten legten die Römer diese Reichswerkstätten an solchen Plätzen an, wo sie schon einen Stock von Metallarbeitern, namentlich von Eisenschmieden vor- fanden. Die Rom zunächst gelegenen waren in Sulmo und zu Salernum in Luca, dann in dem etruskischen Arretium, das allein die Ausrüstung der ganzen römischen Flotte im Jahre 205 n. Chr. übernehmen konnte. Die bedeutendsten Waffenfabriken Italiens, deren wir auch bereits Er- wähnung gethan haben, befanden sich im Norden, im Pogebiet zu Mantua, Verona, Cremona, Tizinum, und zu Concordia im Gebiete der Veneter. Jede dieser Städte hatte ihre Spezialität, in der es vor den
Italien und die Römer.
hochachtbaren Männern, den Provinzialstatthaltern oder deren Unter- beamten wider die Gebühr nicht beunruhigt werden (465 bis 472).
Const. VII. Es soll kein Waffenschmied versuchen, sich mit einem Dienstmietkontrakt, einer Verwaltung, oder einer Ackerwirtschaft in fremden Angelegenheiten zu befassen, und sollen diejenigen Eigentümer, welche diesem Befehle meiner Majestät entgegenzuhandeln sich unter- standen haben, der Sachen oder Grundstücke, welche sie wissentlich, daſs jene Waffenschmiede sind, denselben zur Verwaltung überlassen haben, verlustig gehen, die Waffenschmiede aber nach schwerer Züchti- gung und dem Verluste ihres Vermögens mit der Strafe ewiger Ver- bannung belegt werden. So oft aber zu Waffensendungen Frohnfuhren notwendig sind, sollst du (Oberhofkanzler) Befehl erteilen an die hohe Präfektur Anschreiben zu erlassen und ihr die Anzahl der Waffen und woher sie zu transportieren seien, anzuzeigen, damit sofort dieselbe nach Maſsgabe der Anzahl der zu transportierenden, die hochachtbaren Provinzialstatthalter durch ihren Befehl zur Stellung der Frohnfuhren veranlasse, so daſs in Gemäſsheit der von deiner hohen Stelle erlassenen Anzeige alsbald Schiffe oder Frohnfuhren von Staatswegen gestellt werden. Dafern nun nach Erlaſs deines Anschreibens an die hohe Präfektur in Ansehung der zu erlassenden Befehle dieser hohen Stelle eine Zögerung oder Nachlässigkeit eingetreten und dadurch die Herbei- schaffung der Waffen verzögert worden, so verordnen wir, soll sowohl der zeitige Numerarius des Unterbeamtenpersonals der hohen Amts- stelle, als Alle anderen, an denen es gelegen, in 50 Pfund Gold ver- urteilt und diese Quantität Gold sofort eingezogen und an den Fiskus abgeliefert werden, auſserdem soll aber eine Buſse von 30 Pfund Gold sowohl für die hochachtbaren Provinzialstatthalter, als deren Gerichts- diener hiermit festgesetzt sein, dafern durch deren Schuld eine Waffen- sendung infolge einer Nachlässigkeit verhindert worden ist (491 bis 518).
Kaiserliche Waffenfabriken waren über das ganze Reich zerstreut, in fast allen Provinzen befanden sich solche. Am liebsten legten die Römer diese Reichswerkstätten an solchen Plätzen an, wo sie schon einen Stock von Metallarbeitern, namentlich von Eisenschmieden vor- fanden. Die Rom zunächst gelegenen waren in Sulmo und zu Salernum in Luca, dann in dem etruskischen Arretium, das allein die Ausrüstung der ganzen römischen Flotte im Jahre 205 n. Chr. übernehmen konnte. Die bedeutendsten Waffenfabriken Italiens, deren wir auch bereits Er- wähnung gethan haben, befanden sich im Norden, im Pogebiet zu Mantua, Verona, Cremona, Tizinum, und zu Concordia im Gebiete der Veneter. Jede dieser Städte hatte ihre Spezialität, in der es vor den
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[567/0589]
Italien und die Römer.
hochachtbaren Männern, den Provinzialstatthaltern oder deren Unter-
beamten wider die Gebühr nicht beunruhigt werden (465 bis 472).
Const. VII. Es soll kein Waffenschmied versuchen, sich mit einem
Dienstmietkontrakt, einer Verwaltung, oder einer Ackerwirtschaft in
fremden Angelegenheiten zu befassen, und sollen diejenigen Eigentümer,
welche diesem Befehle meiner Majestät entgegenzuhandeln sich unter-
standen haben, der Sachen oder Grundstücke, welche sie wissentlich,
daſs jene Waffenschmiede sind, denselben zur Verwaltung überlassen
haben, verlustig gehen, die Waffenschmiede aber nach schwerer Züchti-
gung und dem Verluste ihres Vermögens mit der Strafe ewiger Ver-
bannung belegt werden. So oft aber zu Waffensendungen Frohnfuhren
notwendig sind, sollst du (Oberhofkanzler) Befehl erteilen an die hohe
Präfektur Anschreiben zu erlassen und ihr die Anzahl der Waffen und
woher sie zu transportieren seien, anzuzeigen, damit sofort dieselbe
nach Maſsgabe der Anzahl der zu transportierenden, die hochachtbaren
Provinzialstatthalter durch ihren Befehl zur Stellung der Frohnfuhren
veranlasse, so daſs in Gemäſsheit der von deiner hohen Stelle erlassenen
Anzeige alsbald Schiffe oder Frohnfuhren von Staatswegen gestellt
werden. Dafern nun nach Erlaſs deines Anschreibens an die hohe
Präfektur in Ansehung der zu erlassenden Befehle dieser hohen Stelle
eine Zögerung oder Nachlässigkeit eingetreten und dadurch die Herbei-
schaffung der Waffen verzögert worden, so verordnen wir, soll sowohl
der zeitige Numerarius des Unterbeamtenpersonals der hohen Amts-
stelle, als Alle anderen, an denen es gelegen, in 50 Pfund Gold ver-
urteilt und diese Quantität Gold sofort eingezogen und an den Fiskus
abgeliefert werden, auſserdem soll aber eine Buſse von 30 Pfund Gold
sowohl für die hochachtbaren Provinzialstatthalter, als deren Gerichts-
diener hiermit festgesetzt sein, dafern durch deren Schuld eine Waffen-
sendung infolge einer Nachlässigkeit verhindert worden ist (491 bis 518).
Kaiserliche Waffenfabriken waren über das ganze Reich zerstreut,
in fast allen Provinzen befanden sich solche. Am liebsten legten die
Römer diese Reichswerkstätten an solchen Plätzen an, wo sie schon
einen Stock von Metallarbeitern, namentlich von Eisenschmieden vor-
fanden. Die Rom zunächst gelegenen waren in Sulmo und zu Salernum
in Luca, dann in dem etruskischen Arretium, das allein die Ausrüstung
der ganzen römischen Flotte im Jahre 205 n. Chr. übernehmen konnte.
Die bedeutendsten Waffenfabriken Italiens, deren wir auch bereits Er-
wähnung gethan haben, befanden sich im Norden, im Pogebiet zu
Mantua, Verona, Cremona, Tizinum, und zu Concordia im Gebiete der
Veneter. Jede dieser Städte hatte ihre Spezialität, in der es vor den
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 567. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/589>, abgerufen am 22.11.2024.
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