nen nach den Ländern der Slaven und Avaren bei Strafe der Konfis- kation der sämtlichen Warenladungen zu verbieten.
Ausser den genannten Waffen verdienen noch die Pfeilspitzen, die Schlagkolben, die Beinschienen und das Pferdegeschirr Erwähnung.
Verwendung des Eisens zu Werken des Friedens im frühen Mittelalter.
Aber nicht nur zur Bewaffnung, sondern auch zu den Werken des Friedens fand das Eisen schon im frühen Mittelalter die verschieden- artigste Verwendung. So diente es als Verstärkungsmaterial beim Hausbau. Dies erfahren wir aus dem Beowulflied. Da heisst es z. B.:
"Der fürstliche Bau stand fest, Innen und aussen mit Eisenklammern sorglich umschmiedet."
und an einer anderen Stelle:
"Der blinkende Bau war brüchig geworden, Obgleich mit Eisenbanden innen gefestigt -- Die Angeln zerrissen."
Natürlich wurde das Eisen auch zu den Geräten und Werkzeugen des Ackerbaues bei den alten Germanen verwendet.
Die Bedürfnisse jener Zeit waren noch sehr einfacher Art. Der Pflug war das angesehenste Geräte des freien Grundbesitzers und es waren auf die Entwendung des Pfluges so schwere Strafen in den alten Gesetzen gelegt, dass durch dieselben augenscheinlich nicht bloss die Schädigung des Eigentums, sondern auch ein Sakrileg, der Raub eines heiligen Gutes geahndet werden sollte. Im burgundischen Gesetz musste ein Freier für einen entwendeten Pflug zwei Ochsen mit Ge- schirr, nebst einem vollständigen Pflug als Ersatz geben, ein Knecht aber erhielt 150 Streiche. Nach longobardischem Gesetz musste der achtfache Wert des Pfluges ersetzt werden 1). In späterer Zeit be- stimmte der Sachsenspiegel sogar, dass derjenige, der einen Pflug stiehlt, gerädert werden soll 2). Auch das Mühleisen, auf dem der Läufer der Handmühlen lief, war ein wichtiger Gegenstand in der Haushaltung des germanischen Gutsherrn, und wer ein Mühleisen stahl, musste solches ersetzen und überdies 6 Solidus bezahlen.
Ein alter angelsächsischer Kalender aus dem 6. Jahrhundert zeigt bei den bildlichen Darstellungen zu den verschiedenen Monaten auch
1) Rotharis leges cap. 293.
2) Sachsenspiegel II. Bch., Art. 15.
Die Germanen.
nen nach den Ländern der Slaven und Avaren bei Strafe der Konfis- kation der sämtlichen Warenladungen zu verbieten.
Auſser den genannten Waffen verdienen noch die Pfeilspitzen, die Schlagkolben, die Beinschienen und das Pferdegeschirr Erwähnung.
Verwendung des Eisens zu Werken des Friedens im frühen Mittelalter.
Aber nicht nur zur Bewaffnung, sondern auch zu den Werken des Friedens fand das Eisen schon im frühen Mittelalter die verschieden- artigste Verwendung. So diente es als Verstärkungsmaterial beim Hausbau. Dies erfahren wir aus dem Beowulflied. Da heiſst es z. B.:
„Der fürstliche Bau stand fest, Innen und auſsen mit Eisenklammern sorglich umschmiedet.“
und an einer anderen Stelle:
„Der blinkende Bau war brüchig geworden, Obgleich mit Eisenbanden innen gefestigt — Die Angeln zerrissen.“
Natürlich wurde das Eisen auch zu den Geräten und Werkzeugen des Ackerbaues bei den alten Germanen verwendet.
Die Bedürfnisse jener Zeit waren noch sehr einfacher Art. Der Pflug war das angesehenste Geräte des freien Grundbesitzers und es waren auf die Entwendung des Pfluges so schwere Strafen in den alten Gesetzen gelegt, daſs durch dieselben augenscheinlich nicht bloſs die Schädigung des Eigentums, sondern auch ein Sakrileg, der Raub eines heiligen Gutes geahndet werden sollte. Im burgundischen Gesetz muſste ein Freier für einen entwendeten Pflug zwei Ochsen mit Ge- schirr, nebst einem vollständigen Pflug als Ersatz geben, ein Knecht aber erhielt 150 Streiche. Nach longobardischem Gesetz muſste der achtfache Wert des Pfluges ersetzt werden 1). In späterer Zeit be- stimmte der Sachsenspiegel sogar, daſs derjenige, der einen Pflug stiehlt, gerädert werden soll 2). Auch das Mühleisen, auf dem der Läufer der Handmühlen lief, war ein wichtiger Gegenstand in der Haushaltung des germanischen Gutsherrn, und wer ein Mühleisen stahl, muſste solches ersetzen und überdies 6 Solidus bezahlen.
Ein alter angelsächsischer Kalender aus dem 6. Jahrhundert zeigt bei den bildlichen Darstellungen zu den verschiedenen Monaten auch
1) Rotharis leges cap. 293.
2) Sachsenspiegel II. Bch., Art. 15.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0750"n="728"/><fwplace="top"type="header">Die Germanen.</fw><lb/>
nen nach den Ländern der Slaven und Avaren bei Strafe der Konfis-<lb/>
kation der sämtlichen Warenladungen zu verbieten.</p><lb/><p>Auſser den genannten Waffen verdienen noch die Pfeilspitzen, die<lb/>
Schlagkolben, die Beinschienen und das Pferdegeschirr Erwähnung.</p></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#g">Verwendung des Eisens zu Werken des Friedens<lb/>
im frühen Mittelalter</hi>.</head><lb/><p>Aber nicht nur zur Bewaffnung, sondern auch zu den Werken des<lb/>
Friedens fand das Eisen schon im frühen Mittelalter die verschieden-<lb/>
artigste Verwendung. So diente es als Verstärkungsmaterial beim<lb/>
Hausbau. Dies erfahren wir aus dem Beowulflied. Da heiſst es z. B.:</p><lb/><lgtype="poem"><l>„Der fürstliche Bau stand fest,</l><lb/><l>Innen und auſsen mit Eisenklammern sorglich umschmiedet.“</l></lg><lb/><p>und an einer anderen Stelle:</p><lb/><lgtype="poem"><l>„Der blinkende Bau war brüchig geworden,</l><lb/><l>Obgleich mit Eisenbanden innen gefestigt —</l><lb/><l>Die Angeln zerrissen.“</l></lg><lb/><p>Natürlich wurde das Eisen auch zu den Geräten und Werkzeugen<lb/>
des Ackerbaues bei den alten Germanen verwendet.</p><lb/><p>Die Bedürfnisse jener Zeit waren noch sehr einfacher Art. Der<lb/>
Pflug war das angesehenste Geräte des freien Grundbesitzers und es<lb/>
waren auf die Entwendung des Pfluges so schwere Strafen in den alten<lb/>
Gesetzen gelegt, daſs durch dieselben augenscheinlich nicht bloſs die<lb/>
Schädigung des Eigentums, sondern auch ein Sakrileg, der Raub eines<lb/>
heiligen Gutes geahndet werden sollte. Im burgundischen Gesetz<lb/>
muſste ein Freier für einen entwendeten Pflug zwei Ochsen mit Ge-<lb/>
schirr, nebst einem vollständigen Pflug als Ersatz geben, ein Knecht<lb/>
aber erhielt 150 Streiche. Nach longobardischem Gesetz muſste der<lb/>
achtfache Wert des Pfluges ersetzt werden <noteplace="foot"n="1)">Rotharis leges cap. 293.</note>. In späterer Zeit be-<lb/>
stimmte der Sachsenspiegel sogar, daſs derjenige, der einen Pflug stiehlt,<lb/>
gerädert werden soll <noteplace="foot"n="2)">Sachsenspiegel II. Bch., Art. 15.</note>. Auch das Mühleisen, auf dem der Läufer der<lb/>
Handmühlen lief, war ein wichtiger Gegenstand in der Haushaltung des<lb/>
germanischen Gutsherrn, und wer ein Mühleisen stahl, muſste solches<lb/>
ersetzen und überdies 6 Solidus bezahlen.</p><lb/><p>Ein alter angelsächsischer Kalender aus dem 6. Jahrhundert zeigt<lb/>
bei den bildlichen Darstellungen zu den verschiedenen Monaten auch<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[728/0750]
Die Germanen.
nen nach den Ländern der Slaven und Avaren bei Strafe der Konfis-
kation der sämtlichen Warenladungen zu verbieten.
Auſser den genannten Waffen verdienen noch die Pfeilspitzen, die
Schlagkolben, die Beinschienen und das Pferdegeschirr Erwähnung.
Verwendung des Eisens zu Werken des Friedens
im frühen Mittelalter.
Aber nicht nur zur Bewaffnung, sondern auch zu den Werken des
Friedens fand das Eisen schon im frühen Mittelalter die verschieden-
artigste Verwendung. So diente es als Verstärkungsmaterial beim
Hausbau. Dies erfahren wir aus dem Beowulflied. Da heiſst es z. B.:
„Der fürstliche Bau stand fest,
Innen und auſsen mit Eisenklammern sorglich umschmiedet.“
und an einer anderen Stelle:
„Der blinkende Bau war brüchig geworden,
Obgleich mit Eisenbanden innen gefestigt —
Die Angeln zerrissen.“
Natürlich wurde das Eisen auch zu den Geräten und Werkzeugen
des Ackerbaues bei den alten Germanen verwendet.
Die Bedürfnisse jener Zeit waren noch sehr einfacher Art. Der
Pflug war das angesehenste Geräte des freien Grundbesitzers und es
waren auf die Entwendung des Pfluges so schwere Strafen in den alten
Gesetzen gelegt, daſs durch dieselben augenscheinlich nicht bloſs die
Schädigung des Eigentums, sondern auch ein Sakrileg, der Raub eines
heiligen Gutes geahndet werden sollte. Im burgundischen Gesetz
muſste ein Freier für einen entwendeten Pflug zwei Ochsen mit Ge-
schirr, nebst einem vollständigen Pflug als Ersatz geben, ein Knecht
aber erhielt 150 Streiche. Nach longobardischem Gesetz muſste der
achtfache Wert des Pfluges ersetzt werden 1). In späterer Zeit be-
stimmte der Sachsenspiegel sogar, daſs derjenige, der einen Pflug stiehlt,
gerädert werden soll 2). Auch das Mühleisen, auf dem der Läufer der
Handmühlen lief, war ein wichtiger Gegenstand in der Haushaltung des
germanischen Gutsherrn, und wer ein Mühleisen stahl, muſste solches
ersetzen und überdies 6 Solidus bezahlen.
Ein alter angelsächsischer Kalender aus dem 6. Jahrhundert zeigt
bei den bildlichen Darstellungen zu den verschiedenen Monaten auch
1) Rotharis leges cap. 293.
2) Sachsenspiegel II. Bch., Art. 15.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/750>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.