solche in Eigenbesitz nahm. Dies geschah einerseits wegen der hohen Einkünfte, welche diese Bergwerke damals abwarfen, andererseits waren die spanischen Gruben nicht Privatbesitz, sondern Eigentum des karthageniensischen Staates. Der Eroberer trat also ganz folge- richtig durch das jus gladii in diesen Besitz ein. Ähnlich verhielt es sich mit allen grossen Bergwerksanlagen, welche durch die Eroberungen der Römer in ihre Hände fielen.
Der strenge Begriff des Bergregals, d. h. die Theorie, dass aller Bergwerksbesitz, unabhängig von dem Besitze des Grund und Bodens dem Staate, resp. dem Fürsten gehört, hat sich bei den Römern in seiner vollen Schärfe noch nicht entwickelt gehabt, deshalb war auch die Praxis namentlich gegenüber Unternehmern, welche neue Berg- werksbetriebe anlegten, eine schwankende. Auch war der Rechts- anspruch des Staates ein ungleicher in bezug auf die verschiedenen Metalle. Ursprünglich war es nur Gold und Silber, welches der römische Staat von vornherein als Staatseigentum betrachtete und sich deren Ausbeutung vorbehielt, doch entwickelte sich auch bezüglich dieser Metalle die Praxis in der späteren Kaiserzeit derart, dass jedem Privaten erlaubt war, Gold- und Silberbergwerke zu eröffnen, wenn er nur die Anzeige machte und die vorschriftsmässigen Abgaben ent- richtete. Ebenso wurden in der Folge Blei und Kupfer behandelt. Die Eisenerze nahmen bezüglich des Besitzrechtes immer eine eigen- tümliche Stellung ein. Als Regal im strengen Sinne wurden sie von den Römern nicht betrachtet. Soweit das Eisenerz gelesen, oder in flachen Schürfen oder Tagebauten vom Grundbesitzer gewissermassen für den lokalen Bedarf gegraben wurde, bekümmerte sich der Staat nicht darum, wo aber ausgedehnte Betriebe stattfanden, hatte der Staat an diesen ein ganz besonderes Interesse, weil es ihm das Material zur Bewaffnung seiner Legionen lieferte. Deshalb wendete der römische Staat der Eisengewinnung in solchen Ländern, wie z. B. in Noricum, ganz besonderes Interesse zu und wenn er auch den Bergwerksbesitz nicht geradezu als Staatseigentum erklärte, so mussten doch die Be- sitzer für ihren Betrieb und ihre Produktion einerseits bestimmte Ab- gaben bezahlen, andererseits stand die Gewinnung, die Verhüttung, die Verarbeitung und der Handel unter Staatsaufsicht und war ein ganzer Apparat von Beamten nur zu dem Zwecke angestellt, diese Verhältnisse zu leiten und zu bewachen.
Wie die römischen Imperatoren, so beanspruchte Karl der Grosse den Bergwerksbesitz in den von ihm eroberten Ländern als Eigen-
Das frühe Mittelalter.
solche in Eigenbesitz nahm. Dies geschah einerseits wegen der hohen Einkünfte, welche diese Bergwerke damals abwarfen, andererseits waren die spanischen Gruben nicht Privatbesitz, sondern Eigentum des karthageniensischen Staates. Der Eroberer trat also ganz folge- richtig durch das jus gladii in diesen Besitz ein. Ähnlich verhielt es sich mit allen groſsen Bergwerksanlagen, welche durch die Eroberungen der Römer in ihre Hände fielen.
Der strenge Begriff des Bergregals, d. h. die Theorie, daſs aller Bergwerksbesitz, unabhängig von dem Besitze des Grund und Bodens dem Staate, resp. dem Fürsten gehört, hat sich bei den Römern in seiner vollen Schärfe noch nicht entwickelt gehabt, deshalb war auch die Praxis namentlich gegenüber Unternehmern, welche neue Berg- werksbetriebe anlegten, eine schwankende. Auch war der Rechts- anspruch des Staates ein ungleicher in bezug auf die verschiedenen Metalle. Ursprünglich war es nur Gold und Silber, welches der römische Staat von vornherein als Staatseigentum betrachtete und sich deren Ausbeutung vorbehielt, doch entwickelte sich auch bezüglich dieser Metalle die Praxis in der späteren Kaiserzeit derart, daſs jedem Privaten erlaubt war, Gold- und Silberbergwerke zu eröffnen, wenn er nur die Anzeige machte und die vorschriftsmäſsigen Abgaben ent- richtete. Ebenso wurden in der Folge Blei und Kupfer behandelt. Die Eisenerze nahmen bezüglich des Besitzrechtes immer eine eigen- tümliche Stellung ein. Als Regal im strengen Sinne wurden sie von den Römern nicht betrachtet. Soweit das Eisenerz gelesen, oder in flachen Schürfen oder Tagebauten vom Grundbesitzer gewissermaſsen für den lokalen Bedarf gegraben wurde, bekümmerte sich der Staat nicht darum, wo aber ausgedehnte Betriebe stattfanden, hatte der Staat an diesen ein ganz besonderes Interesse, weil es ihm das Material zur Bewaffnung seiner Legionen lieferte. Deshalb wendete der römische Staat der Eisengewinnung in solchen Ländern, wie z. B. in Noricum, ganz besonderes Interesse zu und wenn er auch den Bergwerksbesitz nicht geradezu als Staatseigentum erklärte, so muſsten doch die Be- sitzer für ihren Betrieb und ihre Produktion einerseits bestimmte Ab- gaben bezahlen, andererseits stand die Gewinnung, die Verhüttung, die Verarbeitung und der Handel unter Staatsaufsicht und war ein ganzer Apparat von Beamten nur zu dem Zwecke angestellt, diese Verhältnisse zu leiten und zu bewachen.
Wie die römischen Imperatoren, so beanspruchte Karl der Groſse den Bergwerksbesitz in den von ihm eroberten Ländern als Eigen-
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Das frühe Mittelalter.
solche in Eigenbesitz nahm. Dies geschah einerseits wegen der hohen
Einkünfte, welche diese Bergwerke damals abwarfen, andererseits
waren die spanischen Gruben nicht Privatbesitz, sondern Eigentum
des karthageniensischen Staates. Der Eroberer trat also ganz folge-
richtig durch das jus gladii in diesen Besitz ein. Ähnlich verhielt es
sich mit allen groſsen Bergwerksanlagen, welche durch die Eroberungen
der Römer in ihre Hände fielen.
Der strenge Begriff des Bergregals, d. h. die Theorie, daſs aller
Bergwerksbesitz, unabhängig von dem Besitze des Grund und Bodens
dem Staate, resp. dem Fürsten gehört, hat sich bei den Römern in
seiner vollen Schärfe noch nicht entwickelt gehabt, deshalb war auch
die Praxis namentlich gegenüber Unternehmern, welche neue Berg-
werksbetriebe anlegten, eine schwankende. Auch war der Rechts-
anspruch des Staates ein ungleicher in bezug auf die verschiedenen
Metalle. Ursprünglich war es nur Gold und Silber, welches der
römische Staat von vornherein als Staatseigentum betrachtete und
sich deren Ausbeutung vorbehielt, doch entwickelte sich auch bezüglich
dieser Metalle die Praxis in der späteren Kaiserzeit derart, daſs jedem
Privaten erlaubt war, Gold- und Silberbergwerke zu eröffnen, wenn er
nur die Anzeige machte und die vorschriftsmäſsigen Abgaben ent-
richtete. Ebenso wurden in der Folge Blei und Kupfer behandelt.
Die Eisenerze nahmen bezüglich des Besitzrechtes immer eine eigen-
tümliche Stellung ein. Als Regal im strengen Sinne wurden sie von
den Römern nicht betrachtet. Soweit das Eisenerz gelesen, oder in
flachen Schürfen oder Tagebauten vom Grundbesitzer gewissermaſsen
für den lokalen Bedarf gegraben wurde, bekümmerte sich der Staat
nicht darum, wo aber ausgedehnte Betriebe stattfanden, hatte der
Staat an diesen ein ganz besonderes Interesse, weil es ihm das Material
zur Bewaffnung seiner Legionen lieferte. Deshalb wendete der römische
Staat der Eisengewinnung in solchen Ländern, wie z. B. in Noricum,
ganz besonderes Interesse zu und wenn er auch den Bergwerksbesitz
nicht geradezu als Staatseigentum erklärte, so muſsten doch die Be-
sitzer für ihren Betrieb und ihre Produktion einerseits bestimmte Ab-
gaben bezahlen, andererseits stand die Gewinnung, die Verhüttung, die
Verarbeitung und der Handel unter Staatsaufsicht und war ein ganzer
Apparat von Beamten nur zu dem Zwecke angestellt, diese Verhältnisse
zu leiten und zu bewachen.
Wie die römischen Imperatoren, so beanspruchte Karl der Groſse
den Bergwerksbesitz in den von ihm eroberten Ländern als Eigen-
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 748. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/770>, abgerufen am 22.11.2024.
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