Abgaben entrichtet werden mussten, dass Einige von dieser Entrichtung befreit waren, dass die Bebauung dieser oder jener Grube bald auf ein Jahr, bald auf längere, vielleicht auch kürzere Zeit, bald diesem, bald jenem gestattet war.
Entsprechend den Gesetzen dieser Zeit haben die Karolinger als Regenten von Kärnten und auch die Erzbischöfe von Salzburg, als sie über die kärntnerschen Besitzungen das Hoheitsrecht erlangten, diese Art der Verleihung und Befreiung von Bergwerksabgaben gewiss auch bei dem Hüttenberger Eisensteinbergbau gehandhabt.
Das Stift St. Peter zu Salzburg erhielt im Jahre 1159 vom Erz- bischof Eberhard das Recht, im Bereiche seiner Propsteiherrschaft Wieting in Kärnten, die berggerechtliche Jurisdiktion auszuüben, und als er diesem Stifte sechs Huben als Schenkung des Gottfried von Wieting übergiebt, heisst es unter anderem: ea videlicet conditione, ut siquidem Kathmia inveniretur in eis, media pars episcopo altera vero pars ipsi Abbati perveniret. (Unter dieser Bedingung, dass wenn das Stift daselbst Erze (Eisengruben) finden würde, die Hälfte ihm, dem Erzbischofe, die andere Hälfte dem Abte gehören sollte.) Einige Huben in der Nähe des Erzberges waren zur Herrschaft Wieting dienstbar.
Lange vor den Schenkungen der Karolingischen Regenten muss am und um dem Erzberge sehr reger Berg- und Schmelzbetrieb statt- gefunden haben; Zeuge dessen die angeführten Stellen über Berg- und Schmelzrecht in den Schenkungsurkunden.
Durch die verschiedenen gesetzlichen Einrichtungen im Laufe der Zeit musste sich offenbar der Hüttenberger Eisensteinbau nach regel- rechter Weise zu einzelnen daran hangenden Gerechtsamen ausgebildet haben.
Bei allmählicher Ausdehnung im Bergbetriebe, bei vermehrtem Bedarfe an Eisen, bei der durch verschiedene Gesetze an bestimmte Normen und Grenzen gebundenen Betriebsführung mussten Ver- besserungen und Änderungen eintreten.
Statt der Bebauung der Gruben bald von diesem, bald von jenem, bald auf längere, bald auf kürzere Zeit, wurden jedem Bergbautreibenden bestimmte Grenzen für immer angewiesen, es entstanden Belehnungen, Berggesetze und zur Erhaltung der Ordnung stellten die Erzbischöfe eigene Bergrichter auf, denen die gesammte Aufsicht über den Bergbau, die Verleihung der Bergteile, die Judikatur in Streitfällen u. s. w. oblag.
Die Berggerichte waren selbständige Gerichte, führten eigenen Stab, wie die Urkunden vom Erzbischof Konrad (1291 bis 1313) darthun.
Zur obersten Verwaltung der salzburgischen Länder war schon im
Eisengewinnung in Steiermark und Kärnten.
Abgaben entrichtet werden muſsten, daſs Einige von dieser Entrichtung befreit waren, daſs die Bebauung dieser oder jener Grube bald auf ein Jahr, bald auf längere, vielleicht auch kürzere Zeit, bald diesem, bald jenem gestattet war.
Entsprechend den Gesetzen dieser Zeit haben die Karolinger als Regenten von Kärnten und auch die Erzbischöfe von Salzburg, als sie über die kärntnerschen Besitzungen das Hoheitsrecht erlangten, diese Art der Verleihung und Befreiung von Bergwerksabgaben gewiſs auch bei dem Hüttenberger Eisensteinbergbau gehandhabt.
Das Stift St. Peter zu Salzburg erhielt im Jahre 1159 vom Erz- bischof Eberhard das Recht, im Bereiche seiner Propsteiherrschaft Wieting in Kärnten, die berggerechtliche Jurisdiktion auszuüben, und als er diesem Stifte sechs Huben als Schenkung des Gottfried von Wieting übergiebt, heiſst es unter anderem: ea videlicet conditione, ut siquidem Kathmia inveniretur in eis, media pars episcopo altera vero pars ipsi Abbati perveniret. (Unter dieser Bedingung, daſs wenn das Stift daselbst Erze (Eisengruben) finden würde, die Hälfte ihm, dem Erzbischofe, die andere Hälfte dem Abte gehören sollte.) Einige Huben in der Nähe des Erzberges waren zur Herrschaft Wieting dienstbar.
Lange vor den Schenkungen der Karolingischen Regenten muſs am und um dem Erzberge sehr reger Berg- und Schmelzbetrieb statt- gefunden haben; Zeuge dessen die angeführten Stellen über Berg- und Schmelzrecht in den Schenkungsurkunden.
Durch die verschiedenen gesetzlichen Einrichtungen im Laufe der Zeit muſste sich offenbar der Hüttenberger Eisensteinbau nach regel- rechter Weise zu einzelnen daran hangenden Gerechtsamen ausgebildet haben.
Bei allmählicher Ausdehnung im Bergbetriebe, bei vermehrtem Bedarfe an Eisen, bei der durch verschiedene Gesetze an bestimmte Normen und Grenzen gebundenen Betriebsführung muſsten Ver- besserungen und Änderungen eintreten.
Statt der Bebauung der Gruben bald von diesem, bald von jenem, bald auf längere, bald auf kürzere Zeit, wurden jedem Bergbautreibenden bestimmte Grenzen für immer angewiesen, es entstanden Belehnungen, Berggesetze und zur Erhaltung der Ordnung stellten die Erzbischöfe eigene Bergrichter auf, denen die gesammte Aufsicht über den Bergbau, die Verleihung der Bergteile, die Judikatur in Streitfällen u. s. w. oblag.
Die Berggerichte waren selbständige Gerichte, führten eigenen Stab, wie die Urkunden vom Erzbischof Konrad (1291 bis 1313) darthun.
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Eisengewinnung in Steiermark und Kärnten.
Abgaben entrichtet werden muſsten, daſs Einige von dieser Entrichtung
befreit waren, daſs die Bebauung dieser oder jener Grube bald auf
ein Jahr, bald auf längere, vielleicht auch kürzere Zeit, bald diesem,
bald jenem gestattet war.
Entsprechend den Gesetzen dieser Zeit haben die Karolinger als
Regenten von Kärnten und auch die Erzbischöfe von Salzburg, als sie
über die kärntnerschen Besitzungen das Hoheitsrecht erlangten, diese
Art der Verleihung und Befreiung von Bergwerksabgaben gewiſs auch
bei dem Hüttenberger Eisensteinbergbau gehandhabt.
Das Stift St. Peter zu Salzburg erhielt im Jahre 1159 vom Erz-
bischof Eberhard das Recht, im Bereiche seiner Propsteiherrschaft
Wieting in Kärnten, die berggerechtliche Jurisdiktion auszuüben, und
als er diesem Stifte sechs Huben als Schenkung des Gottfried von
Wieting übergiebt, heiſst es unter anderem: ea videlicet conditione, ut
siquidem Kathmia inveniretur in eis, media pars episcopo altera vero
pars ipsi Abbati perveniret. (Unter dieser Bedingung, daſs wenn das
Stift daselbst Erze (Eisengruben) finden würde, die Hälfte ihm, dem
Erzbischofe, die andere Hälfte dem Abte gehören sollte.) Einige Huben
in der Nähe des Erzberges waren zur Herrschaft Wieting dienstbar.
Lange vor den Schenkungen der Karolingischen Regenten muſs
am und um dem Erzberge sehr reger Berg- und Schmelzbetrieb statt-
gefunden haben; Zeuge dessen die angeführten Stellen über Berg- und
Schmelzrecht in den Schenkungsurkunden.
Durch die verschiedenen gesetzlichen Einrichtungen im Laufe der
Zeit muſste sich offenbar der Hüttenberger Eisensteinbau nach regel-
rechter Weise zu einzelnen daran hangenden Gerechtsamen ausgebildet
haben.
Bei allmählicher Ausdehnung im Bergbetriebe, bei vermehrtem
Bedarfe an Eisen, bei der durch verschiedene Gesetze an bestimmte
Normen und Grenzen gebundenen Betriebsführung muſsten Ver-
besserungen und Änderungen eintreten.
Statt der Bebauung der Gruben bald von diesem, bald von jenem, bald
auf längere, bald auf kürzere Zeit, wurden jedem Bergbautreibenden
bestimmte Grenzen für immer angewiesen, es entstanden Belehnungen,
Berggesetze und zur Erhaltung der Ordnung stellten die Erzbischöfe
eigene Bergrichter auf, denen die gesammte Aufsicht über den Bergbau,
die Verleihung der Bergteile, die Judikatur in Streitfällen u. s. w. oblag.
Die Berggerichte waren selbständige Gerichte, führten eigenen
Stab, wie die Urkunden vom Erzbischof Konrad (1291 bis 1313) darthun.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 757. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/779>, abgerufen am 22.11.2024.
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