Die vorstehend aufgeführten Nürnberger Verordnungen machen es den Messer- und Klingenschmieden zur Pflicht, nur gut gestählte Ware zu fertigen und zu verkaufen. Ähnliche Bedingungen finden wir auch in anderen alten Stadtrechten und Statuten (z. B. im Schlesi- schen Landrecht bei Böhme, diplomatische Beiträge, 2. Bd. 1. Tl., S. 34). Damit aber ein jeder Käufer versichert war, gutgestählte Messer und Klingen zu kaufen, so wurde den Messerschmieden zur Bedingung ge- macht, ein ihnen eigentümliches Zeichen auf die Klinge einzuschlagen, damit, wenn sich beim Gebrauche der gekauften Arbeit erweise, dass sie nicht gut gestählt sei, der Käufer seine Rechte geltend machen könne. Um indes allen Streitigkeiten vorzubeugen, hatten die mei- sten Städte Schaumeister ernannt, welche die Arbeit prüfen und nach Gutfinden mit einem besonderen Stempel zeichnen mussten. Dieses Verfahren kommt schon im 14. Jahrhundert vor und hat sich bis auf unsere Tage teilweise erhalten.
Das Handwerk besass ehedem mancherlei Privilegien, welche aber mit der Auflösung des römischen Reiches wie die aller anderen Zünfte völlig erloschen. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts bestanden im Reiche vier Bruderschaften, von welchen alle grösseren Streitig- keiten, die von den verschiedenen Innungen oder deren Vorgesetzten nicht zu Ende geführt werden konnten, rechtsgültig entschieden wurden. Diese Bruderschaften waren zu Augsburg, München, Heidel- berg und Basel. Von den ältesten Satzungen hat sich nur noch sehr wenig erhalten; was man noch findet, sind einzelne Bruchstücke. Aus dem 15. und 16. Jahrhundert sind die Messerschmiede-Ordnungen mancher Städte noch bekannt. So z. B. die von Freiberg in Sachsen. Dort durfte niemand messerschmieden, wer es nicht zünftig gelernt hatte. Starb ein Meister, so vererbte sich das Meisterrecht auf den jüngsten Sohn. Niemand durften sie in die Innung nehmen, der nicht ehlich geboren war. Die geschworenen Meister des Handwerkes hatten darauf zu achten, dass niemand "ysenschuwige messer mache oder ysenschuwige messer uff blye "slyeffe". Niemand durfte zwei Zeichen auf eine Klinge schlagen, "sie sye denne von dryen stucken". Welcher Meister dem anderen "synen knecht (Gesellen) oder gesynde ent- fremdet weder synen willen und wissen", der sollte dem Handwerk 2 Pfd. Wachs zur Busse geben. Morgensprache durften sie halten "ader mit keynen orteilen (Urteilen) sullen sy dorynne teydingen (entscheiden)".
Niemand durfte fremde Messer feilhalten als am Jahrmarkte und Ablass. Ebenso war's auch in Passau; dort durfte "khein frömbder messerer khein messer wurchen noch verchaufen". Eine sonderbare
Messerer und Klingenschmiede.
Die vorstehend aufgeführten Nürnberger Verordnungen machen es den Messer- und Klingenschmieden zur Pflicht, nur gut gestählte Ware zu fertigen und zu verkaufen. Ähnliche Bedingungen finden wir auch in anderen alten Stadtrechten und Statuten (z. B. im Schlesi- schen Landrecht bei Böhme, diplomatische Beiträge, 2. Bd. 1. Tl., S. 34). Damit aber ein jeder Käufer versichert war, gutgestählte Messer und Klingen zu kaufen, so wurde den Messerschmieden zur Bedingung ge- macht, ein ihnen eigentümliches Zeichen auf die Klinge einzuschlagen, damit, wenn sich beim Gebrauche der gekauften Arbeit erweise, daſs sie nicht gut gestählt sei, der Käufer seine Rechte geltend machen könne. Um indes allen Streitigkeiten vorzubeugen, hatten die mei- sten Städte Schaumeister ernannt, welche die Arbeit prüfen und nach Gutfinden mit einem besonderen Stempel zeichnen muſsten. Dieses Verfahren kommt schon im 14. Jahrhundert vor und hat sich bis auf unsere Tage teilweise erhalten.
Das Handwerk besaſs ehedem mancherlei Privilegien, welche aber mit der Auflösung des römischen Reiches wie die aller anderen Zünfte völlig erloschen. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts bestanden im Reiche vier Bruderschaften, von welchen alle gröſseren Streitig- keiten, die von den verschiedenen Innungen oder deren Vorgesetzten nicht zu Ende geführt werden konnten, rechtsgültig entschieden wurden. Diese Bruderschaften waren zu Augsburg, München, Heidel- berg und Basel. Von den ältesten Satzungen hat sich nur noch sehr wenig erhalten; was man noch findet, sind einzelne Bruchstücke. Aus dem 15. und 16. Jahrhundert sind die Messerschmiede-Ordnungen mancher Städte noch bekannt. So z. B. die von Freiberg in Sachsen. Dort durfte niemand messerschmieden, wer es nicht zünftig gelernt hatte. Starb ein Meister, so vererbte sich das Meisterrecht auf den jüngsten Sohn. Niemand durften sie in die Innung nehmen, der nicht ehlich geboren war. Die geschworenen Meister des Handwerkes hatten darauf zu achten, daſs niemand „ysenschuwige messer mache oder ysenschuwige messer uff blye „slyeffe“. Niemand durfte zwei Zeichen auf eine Klinge schlagen, „sie sye denne von dryen stucken“. Welcher Meister dem anderen „synen knecht (Gesellen) oder gesynde ent- fremdet weder synen willen und wissen“, der sollte dem Handwerk 2 Pfd. Wachs zur Buſse geben. Morgensprache durften sie halten „ader mit keynen orteilen (Urteilen) sullen sy dorynne teydingen (entscheiden)“.
Niemand durfte fremde Messer feilhalten als am Jahrmarkte und Ablaſs. Ebenso war’s auch in Passau; dort durfte „khein frömbder messerer khein messer wurchen noch verchaufen“. Eine sonderbare
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0880"n="858"/><fwplace="top"type="header">Messerer und Klingenschmiede.</fw><lb/><p>Die vorstehend aufgeführten Nürnberger Verordnungen machen<lb/>
es den Messer- und Klingenschmieden zur Pflicht, nur gut gestählte<lb/>
Ware zu fertigen und zu verkaufen. Ähnliche Bedingungen finden<lb/>
wir auch in anderen alten Stadtrechten und Statuten (z. B. im Schlesi-<lb/>
schen Landrecht bei Böhme, diplomatische Beiträge, 2. Bd. 1. Tl., S. 34).<lb/>
Damit aber ein jeder Käufer versichert war, gutgestählte Messer und<lb/>
Klingen zu kaufen, so wurde den Messerschmieden zur Bedingung ge-<lb/>
macht, ein ihnen eigentümliches Zeichen auf die Klinge einzuschlagen,<lb/>
damit, wenn sich beim Gebrauche der gekauften Arbeit erweise, daſs<lb/>
sie nicht gut gestählt sei, der Käufer seine Rechte geltend machen<lb/>
könne. Um indes allen Streitigkeiten vorzubeugen, hatten die mei-<lb/>
sten Städte Schaumeister ernannt, welche die Arbeit prüfen und nach<lb/>
Gutfinden mit einem besonderen Stempel zeichnen muſsten. Dieses<lb/>
Verfahren kommt schon im 14. Jahrhundert vor und hat sich bis auf<lb/>
unsere Tage teilweise erhalten.</p><lb/><p>Das Handwerk besaſs ehedem mancherlei Privilegien, welche<lb/>
aber mit der Auflösung des römischen Reiches wie die aller anderen<lb/>
Zünfte völlig erloschen. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts bestanden<lb/>
im Reiche vier Bruderschaften, von welchen alle gröſseren Streitig-<lb/>
keiten, die von den verschiedenen Innungen oder deren Vorgesetzten<lb/>
nicht zu Ende geführt werden konnten, rechtsgültig entschieden<lb/>
wurden. Diese Bruderschaften waren zu Augsburg, München, Heidel-<lb/>
berg und Basel. Von den ältesten Satzungen hat sich nur noch sehr<lb/>
wenig erhalten; was man noch findet, sind einzelne Bruchstücke. Aus<lb/>
dem 15. und 16. Jahrhundert sind die Messerschmiede-Ordnungen<lb/>
mancher Städte noch bekannt. So z. B. die von Freiberg in Sachsen.<lb/>
Dort durfte niemand messerschmieden, wer es nicht zünftig gelernt<lb/>
hatte. Starb ein Meister, so vererbte sich das Meisterrecht auf den<lb/>
jüngsten Sohn. Niemand durften sie in die Innung nehmen, der nicht<lb/>
ehlich geboren war. Die geschworenen Meister des Handwerkes<lb/>
hatten darauf zu achten, daſs niemand „ysenschuwige messer mache<lb/>
oder ysenschuwige messer uff blye „slyeffe“. Niemand durfte zwei<lb/>
Zeichen auf eine Klinge schlagen, „sie sye denne von dryen stucken“.<lb/>
Welcher Meister dem anderen „synen knecht (Gesellen) oder gesynde ent-<lb/>
fremdet weder synen willen und wissen“, der sollte dem Handwerk 2 Pfd.<lb/>
Wachs zur Buſse geben. Morgensprache durften sie halten „ader mit<lb/>
keynen orteilen (Urteilen) sullen sy dorynne teydingen (entscheiden)“.</p><lb/><p>Niemand durfte fremde Messer feilhalten als am Jahrmarkte und<lb/>
Ablaſs. Ebenso war’s auch in Passau; dort durfte „khein frömbder<lb/>
messerer khein messer wurchen noch verchaufen“. Eine sonderbare<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[858/0880]
Messerer und Klingenschmiede.
Die vorstehend aufgeführten Nürnberger Verordnungen machen
es den Messer- und Klingenschmieden zur Pflicht, nur gut gestählte
Ware zu fertigen und zu verkaufen. Ähnliche Bedingungen finden
wir auch in anderen alten Stadtrechten und Statuten (z. B. im Schlesi-
schen Landrecht bei Böhme, diplomatische Beiträge, 2. Bd. 1. Tl., S. 34).
Damit aber ein jeder Käufer versichert war, gutgestählte Messer und
Klingen zu kaufen, so wurde den Messerschmieden zur Bedingung ge-
macht, ein ihnen eigentümliches Zeichen auf die Klinge einzuschlagen,
damit, wenn sich beim Gebrauche der gekauften Arbeit erweise, daſs
sie nicht gut gestählt sei, der Käufer seine Rechte geltend machen
könne. Um indes allen Streitigkeiten vorzubeugen, hatten die mei-
sten Städte Schaumeister ernannt, welche die Arbeit prüfen und nach
Gutfinden mit einem besonderen Stempel zeichnen muſsten. Dieses
Verfahren kommt schon im 14. Jahrhundert vor und hat sich bis auf
unsere Tage teilweise erhalten.
Das Handwerk besaſs ehedem mancherlei Privilegien, welche
aber mit der Auflösung des römischen Reiches wie die aller anderen
Zünfte völlig erloschen. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts bestanden
im Reiche vier Bruderschaften, von welchen alle gröſseren Streitig-
keiten, die von den verschiedenen Innungen oder deren Vorgesetzten
nicht zu Ende geführt werden konnten, rechtsgültig entschieden
wurden. Diese Bruderschaften waren zu Augsburg, München, Heidel-
berg und Basel. Von den ältesten Satzungen hat sich nur noch sehr
wenig erhalten; was man noch findet, sind einzelne Bruchstücke. Aus
dem 15. und 16. Jahrhundert sind die Messerschmiede-Ordnungen
mancher Städte noch bekannt. So z. B. die von Freiberg in Sachsen.
Dort durfte niemand messerschmieden, wer es nicht zünftig gelernt
hatte. Starb ein Meister, so vererbte sich das Meisterrecht auf den
jüngsten Sohn. Niemand durften sie in die Innung nehmen, der nicht
ehlich geboren war. Die geschworenen Meister des Handwerkes
hatten darauf zu achten, daſs niemand „ysenschuwige messer mache
oder ysenschuwige messer uff blye „slyeffe“. Niemand durfte zwei
Zeichen auf eine Klinge schlagen, „sie sye denne von dryen stucken“.
Welcher Meister dem anderen „synen knecht (Gesellen) oder gesynde ent-
fremdet weder synen willen und wissen“, der sollte dem Handwerk 2 Pfd.
Wachs zur Buſse geben. Morgensprache durften sie halten „ader mit
keynen orteilen (Urteilen) sullen sy dorynne teydingen (entscheiden)“.
Niemand durfte fremde Messer feilhalten als am Jahrmarkte und
Ablaſs. Ebenso war’s auch in Passau; dort durfte „khein frömbder
messerer khein messer wurchen noch verchaufen“. Eine sonderbare
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 858. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/880>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.