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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Nassau im 17. Jahrhundert.

Im Jahre 1618 war der Kohlenmangel allgemeine Klage und
mussten verschiedene Hütten eingehen. Dagegen erliess Graf Johann
1623 eine weitere wichtige Verordnung, durch welche zur Steuerung
der Kohlennot die Hüttenreisen abgekürzt wurden. Sie lautet 1):

Grafen Johann zu Nassau Verordnung den Kohlenkauf und die
Abkürzung der Hütten-Reisen betreffend 1623. 6. Jun.

"Demnach bey diesem allgemeinen Ohnwesen auch das
Kohlenwerck allhir binnen Landts nicht allein zum höchsten ge-
stiegen, also dass anstatt dessen, da man noch vor wenig Jahren, den
Wagen Kohlen etwan um fünff oder sechs Gulden kauffen vndt
zeugen können, ein zeithero denselben noch zweymahl so theuer be-
zahlen, oder der Kohlen entrathen müssen, sondern dass auch das
Kohlenwerck an vndt vor sich selbsten, durch Unterhaugung vndt
Erösung der Berge ein zeitthero mercklichen
abgenohmmen,
dahero dan höchlich zu befahren stehet, wofern diesem Ohnwesen
nicht bei Zeiten durch gute Ordtnung vndt deren Handhabung reme-
diirt vndt abgeholffen werden sollte, dass der Eisenhandel je lenger
je mehr in Abgang gerathen, ja endlich zu des Lands eusersten
Schaden gänzliche erliegen müste.

Damit nun auch in diesem Theil ahn gutter Ordtnung nichts
ermangeln vndt der Eisenhandel (als ahn welchem dieses
Landts zeitliche Wolfahrt vornehmlich hanget)
auch ins
künfftig in seinem Gang erhalten werde möge. So hat der hochwol-
geborne Grave vndt Herr, Herr Johann, Grave zu Nassaw, Catzen-
elenbogen, Vianden vndt Dietz, Herr zu Beilstein etc. der Eltter,
Unser Gnediger Herr nach reiffer vndt genugsahmer Berathschlagung
diese Sachen auff der Hammerschmiede, Massenbläser und Reidt-
meister selbstiges Ahngeben vndt unterthäniges Gutbefinden, vor Nutz
vndt Nötig erachtet, dass nicht allein bey so gestellten Dingen dem
Kohlwerck, mit Verordtnung eines gewissen Anschlags oder
Werths Ziel vndt Mass gestecket
, sondern auch die Müsige
Zeit
uff den Hütten vndt Hämmern zum wenigsten vor eine Zeit
lang biss zu anderwerthlicher J.-G.-Verordnung, vndt sämptlicher
Interessenten Guttbefinden erstrecket vndt allso dem Blasen vndt
Schmieden noch ferner abgebrochen würde
, weil ohne das
den Handelsmann viel verträglicher, wenig Eisen machen vndt haben,
vndt derselbe schleunig mit Nutzen verhandeln, als dessen einen

1) Corpus Const. Nassov. II, p. 92.
Nassau im 17. Jahrhundert.

Im Jahre 1618 war der Kohlenmangel allgemeine Klage und
muſsten verschiedene Hütten eingehen. Dagegen erlieſs Graf Johann
1623 eine weitere wichtige Verordnung, durch welche zur Steuerung
der Kohlennot die Hüttenreisen abgekürzt wurden. Sie lautet 1):

Grafen Johann zu Nassau Verordnung den Kohlenkauf und die
Abkürzung der Hütten-Reisen betreffend 1623. 6. Jun.

„Demnach bey diesem allgemeinen Ohnwesen auch das
Kohlenwerck allhir binnen Landts nicht allein zum höchsten ge-
stiegen, also daſs anstatt dessen, da man noch vor wenig Jahren, den
Wagen Kohlen etwan um fünff oder sechs Gulden kauffen vndt
zeugen können, ein zeithero denselben noch zweymahl so theuer be-
zahlen, oder der Kohlen entrathen müſsen, sondern daſs auch das
Kohlenwerck an vndt vor sich selbsten, durch Unterhaugung vndt
Erösung der Berge ein zeitthero mercklichen
abgenohmmen,
dahero dan höchlich zu befahren stehet, wofern diesem Ohnwesen
nicht bei Zeiten durch gute Ordtnung vndt deren Handhabung reme-
diirt vndt abgeholffen werden sollte, daſs der Eisenhandel je lenger
je mehr in Abgang gerathen, ja endlich zu des Lands eusersten
Schaden gänzliche erliegen müste.

Damit nun auch in diesem Theil ahn gutter Ordtnung nichts
ermangeln vndt der Eisenhandel (als ahn welchem dieses
Landts zeitliche Wolfahrt vornehmlich hanget)
auch ins
künfftig in seinem Gang erhalten werde möge. So hat der hochwol-
geborne Grave vndt Herr, Herr Johann, Grave zu Naſsaw, Catzen-
elenbogen, Vianden vndt Dietz, Herr zu Beilstein etc. der Eltter,
Unser Gnediger Herr nach reiffer vndt genugsahmer Berathschlagung
diese Sachen auff der Hammerschmiede, Massenbläser und Reidt-
meister selbstiges Ahngeben vndt unterthäniges Gutbefinden, vor Nutz
vndt Nötig erachtet, daſs nicht allein bey so gestellten Dingen dem
Kohlwerck, mit Verordtnung eines gewissen Anschlags oder
Werths Ziel vndt Maſs gestecket
, sondern auch die Müsige
Zeit
uff den Hütten vndt Hämmern zum wenigsten vor eine Zeit
lang biſs zu anderwerthlicher J.-G.-Verordnung, vndt sämptlicher
Interessenten Guttbefinden erstrecket vndt allso dem Blasen vndt
Schmieden noch ferner abgebrochen würde
, weil ohne das
den Handelsmann viel verträglicher, wenig Eisen machen vndt haben,
vndt derselbe schleunig mit Nutzen verhandeln, als dessen einen

1) Corpus Const. Nassov. II, p. 92.
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[1093/1115] Nassau im 17. Jahrhundert. Im Jahre 1618 war der Kohlenmangel allgemeine Klage und muſsten verschiedene Hütten eingehen. Dagegen erlieſs Graf Johann 1623 eine weitere wichtige Verordnung, durch welche zur Steuerung der Kohlennot die Hüttenreisen abgekürzt wurden. Sie lautet 1): Grafen Johann zu Nassau Verordnung den Kohlenkauf und die Abkürzung der Hütten-Reisen betreffend 1623. 6. Jun. „Demnach bey diesem allgemeinen Ohnwesen auch das Kohlenwerck allhir binnen Landts nicht allein zum höchsten ge- stiegen, also daſs anstatt dessen, da man noch vor wenig Jahren, den Wagen Kohlen etwan um fünff oder sechs Gulden kauffen vndt zeugen können, ein zeithero denselben noch zweymahl so theuer be- zahlen, oder der Kohlen entrathen müſsen, sondern daſs auch das Kohlenwerck an vndt vor sich selbsten, durch Unterhaugung vndt Erösung der Berge ein zeitthero mercklichen abgenohmmen, dahero dan höchlich zu befahren stehet, wofern diesem Ohnwesen nicht bei Zeiten durch gute Ordtnung vndt deren Handhabung reme- diirt vndt abgeholffen werden sollte, daſs der Eisenhandel je lenger je mehr in Abgang gerathen, ja endlich zu des Lands eusersten Schaden gänzliche erliegen müste. Damit nun auch in diesem Theil ahn gutter Ordtnung nichts ermangeln vndt der Eisenhandel (als ahn welchem dieses Landts zeitliche Wolfahrt vornehmlich hanget) auch ins künfftig in seinem Gang erhalten werde möge. So hat der hochwol- geborne Grave vndt Herr, Herr Johann, Grave zu Naſsaw, Catzen- elenbogen, Vianden vndt Dietz, Herr zu Beilstein etc. der Eltter, Unser Gnediger Herr nach reiffer vndt genugsahmer Berathschlagung diese Sachen auff der Hammerschmiede, Massenbläser und Reidt- meister selbstiges Ahngeben vndt unterthäniges Gutbefinden, vor Nutz vndt Nötig erachtet, daſs nicht allein bey so gestellten Dingen dem Kohlwerck, mit Verordtnung eines gewissen Anschlags oder Werths Ziel vndt Maſs gestecket, sondern auch die Müsige Zeit uff den Hütten vndt Hämmern zum wenigsten vor eine Zeit lang biſs zu anderwerthlicher J.-G.-Verordnung, vndt sämptlicher Interessenten Guttbefinden erstrecket vndt allso dem Blasen vndt Schmieden noch ferner abgebrochen würde, weil ohne das den Handelsmann viel verträglicher, wenig Eisen machen vndt haben, vndt derselbe schleunig mit Nutzen verhandeln, als dessen einen 1) Corpus Const. Nassov. II, p. 92.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1093. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1115>, abgerufen am 22.11.2024.