Diese Zollmassregel, sowie die vorerwähnte Vereinbarung der Hammerschmiede wegen der Schmiedezeit hatte ihren Grund darin, dass in der zweiten Hälfte sich eine Änderung in dem Hammerbetrieb dahin vollzogen hatte, dass weit mehr grobes Eisen geschmiedet wurde, und dieses wurde ausgeführt. Veranlassung hierzu hatte die Entstehung und Zunahme der Reckhämmer im Bergischen und Mär- kischen gegeben, welche mit Vorliebe das grobe Siegerländer Eisen, welches deshalb selbst Reckeisen genannt wurde, bezogen. Dieses musste hierbei churkölnisches Gebiet passieren, wofür die kölnische Regierung den erwähnten Zoll erhob. Die Reckeisenschmiederei war für das Siegerland sehr vorteilhaft, denn man brauchte weniger Kohlen und konnte in derselben Zeit ein viel grösseres Gewicht schmieden. Bei dem konservativen Sinn der alten Siegerländer voll- zog sich indes der Übergang zu dem neuen Betrieb doch nur lang- sam. So wurden 1693 doch nur einige dreissig Karren Reckeisen um Lohn geschmiedet, welche für 19 Rchsthlr. verkauft wurden.
Am 21. Juli 1694 wurde eine neue "Canzley Kohlen Tax und Ordnung" erlassen. Dieselbe unterscheidet nach der Lage der Hütten dreierlei Preise und bestimmt:
"Erstlich, dass der Wagen Kohlen, so auff die nechste Hütten oder Hammer alss vor der Tiefenbach der verlegte Wagen Kohlen 6 Gulden 9 Alb. Die aber vor die Meinhardt, Müsenerhütten, Marien- born, Eysern im Dorff, Grebenhütten und Neuenbruch Hammer ge- führet der verlegt ist vor 6 Gulden 6 Alb. Der freye und vnbelegte aber war 6 Gulden 12 Alb.
Vors Zweyte der verlegte Wagen Kohlen, welcher auff die mittelste Hütten vndt Hämmer alss unter den Häen, Dielnhenrichs- hütten, Fickenhütten, vor der Harth; Münckerss- vndt Kalbshütten geliefert wirdt vor 6 Gulden 15 Alb., der freye aber vndt vnverlegte vor 6 Gulden 21 Alb.
Vndt dann vorss Dritt, der auff die weiteste Hütten vndt Hämmer, alss Schneppen-Kauten, Krämer-Hammer vndt Eiserfelder Hütten, wie auch den Kleinschmieden der Stadt Siegen geführt wird, der verlegte vor 6 Gulden 21 Alb., der freye aber vor 7 Gulden 3 Alb. bezahlt vndt dargegen nichts höher oder geringer gegeben auch kein Vnterschleiff gegen diese Verordnung gebraucht werden solle."
In sehr energischer Weise, nämlich unter Androhung der Todes- strafe, wurde 1696 das Verbot, die Schmiedekunst ausser Landes zu treiben, eingeschärft:
Nassau im 17. Jahrhundert.
Diese Zollmaſsregel, sowie die vorerwähnte Vereinbarung der Hammerschmiede wegen der Schmiedezeit hatte ihren Grund darin, daſs in der zweiten Hälfte sich eine Änderung in dem Hammerbetrieb dahin vollzogen hatte, daſs weit mehr grobes Eisen geschmiedet wurde, und dieses wurde ausgeführt. Veranlassung hierzu hatte die Entstehung und Zunahme der Reckhämmer im Bergischen und Mär- kischen gegeben, welche mit Vorliebe das grobe Siegerländer Eisen, welches deshalb selbst Reckeisen genannt wurde, bezogen. Dieses muſste hierbei churkölnisches Gebiet passieren, wofür die kölnische Regierung den erwähnten Zoll erhob. Die Reckeisenschmiederei war für das Siegerland sehr vorteilhaft, denn man brauchte weniger Kohlen und konnte in derselben Zeit ein viel gröſseres Gewicht schmieden. Bei dem konservativen Sinn der alten Siegerländer voll- zog sich indes der Übergang zu dem neuen Betrieb doch nur lang- sam. So wurden 1693 doch nur einige dreiſsig Karren Reckeisen um Lohn geschmiedet, welche für 19 Rchsthlr. verkauft wurden.
Am 21. Juli 1694 wurde eine neue „Canzley Kohlen Tax und Ordnung“ erlassen. Dieselbe unterscheidet nach der Lage der Hütten dreierlei Preise und bestimmt:
„Erstlich, daſs der Wagen Kohlen, so auff die nechste Hütten oder Hammer alſs vor der Tiefenbach der verlegte Wagen Kohlen 6 Gulden 9 Alb. Die aber vor die Meinhardt, Müsenerhütten, Marien- born, Eysern im Dorff, Grebenhütten und Neuenbruch Hammer ge- führet der verlegt ist vor 6 Gulden 6 Alb. Der freye und vnbelegte aber war 6 Gulden 12 Alb.
Vors Zweyte der verlegte Wagen Kohlen, welcher auff die mittelste Hütten vndt Hämmer alſs unter den Häen, Dielnhenrichs- hütten, Fickenhütten, vor der Harth; Münckerſs- vndt Kalbshütten geliefert wirdt vor 6 Gulden 15 Alb., der freye aber vndt vnverlegte vor 6 Gulden 21 Alb.
Vndt dann vorſs Dritt, der auff die weiteste Hütten vndt Hämmer, alſs Schneppen-Kauten, Krämer-Hammer vndt Eiserfelder Hütten, wie auch den Kleinschmieden der Stadt Siegen geführt wird, der verlegte vor 6 Gulden 21 Alb., der freye aber vor 7 Gulden 3 Alb. bezahlt vndt dargegen nichts höher oder geringer gegeben auch kein Vnterschleiff gegen diese Verordnung gebraucht werden solle.“
In sehr energischer Weise, nämlich unter Androhung der Todes- strafe, wurde 1696 das Verbot, die Schmiedekunst auſser Landes zu treiben, eingeschärft:
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Nassau im 17. Jahrhundert.
Diese Zollmaſsregel, sowie die vorerwähnte Vereinbarung der
Hammerschmiede wegen der Schmiedezeit hatte ihren Grund darin,
daſs in der zweiten Hälfte sich eine Änderung in dem Hammerbetrieb
dahin vollzogen hatte, daſs weit mehr grobes Eisen geschmiedet
wurde, und dieses wurde ausgeführt. Veranlassung hierzu hatte die
Entstehung und Zunahme der Reckhämmer im Bergischen und Mär-
kischen gegeben, welche mit Vorliebe das grobe Siegerländer Eisen,
welches deshalb selbst Reckeisen genannt wurde, bezogen. Dieses
muſste hierbei churkölnisches Gebiet passieren, wofür die kölnische
Regierung den erwähnten Zoll erhob. Die Reckeisenschmiederei war
für das Siegerland sehr vorteilhaft, denn man brauchte weniger
Kohlen und konnte in derselben Zeit ein viel gröſseres Gewicht
schmieden. Bei dem konservativen Sinn der alten Siegerländer voll-
zog sich indes der Übergang zu dem neuen Betrieb doch nur lang-
sam. So wurden 1693 doch nur einige dreiſsig Karren Reckeisen
um Lohn geschmiedet, welche für 19 Rchsthlr. verkauft wurden.
Am 21. Juli 1694 wurde eine neue „Canzley Kohlen Tax und
Ordnung“ erlassen. Dieselbe unterscheidet nach der Lage der Hütten
dreierlei Preise und bestimmt:
„Erstlich, daſs der Wagen Kohlen, so auff die nechste Hütten
oder Hammer alſs vor der Tiefenbach der verlegte Wagen Kohlen
6 Gulden 9 Alb. Die aber vor die Meinhardt, Müsenerhütten, Marien-
born, Eysern im Dorff, Grebenhütten und Neuenbruch Hammer ge-
führet der verlegt ist vor 6 Gulden 6 Alb. Der freye und vnbelegte
aber war 6 Gulden 12 Alb.
Vors Zweyte der verlegte Wagen Kohlen, welcher auff die
mittelste Hütten vndt Hämmer alſs unter den Häen, Dielnhenrichs-
hütten, Fickenhütten, vor der Harth; Münckerſs- vndt Kalbshütten
geliefert wirdt vor 6 Gulden 15 Alb., der freye aber vndt vnverlegte
vor 6 Gulden 21 Alb.
Vndt dann vorſs Dritt, der auff die weiteste Hütten vndt
Hämmer, alſs Schneppen-Kauten, Krämer-Hammer vndt Eiserfelder
Hütten, wie auch den Kleinschmieden der Stadt Siegen geführt wird,
der verlegte vor 6 Gulden 21 Alb., der freye aber vor 7 Gulden
3 Alb. bezahlt vndt dargegen nichts höher oder geringer gegeben
auch kein Vnterschleiff gegen diese Verordnung gebraucht werden
solle.“
In sehr energischer Weise, nämlich unter Androhung der Todes-
strafe, wurde 1696 das Verbot, die Schmiedekunst auſser Landes zu
treiben, eingeschärft:
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1097. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1119>, abgerufen am 22.11.2024.
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