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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Waldwirtschaft.
war, so lag keine Veranlassung vor, den Besitz desselben einzuschränken:
der Wald gehörte allen, er war Gemeingut innerhalb der Grenzen
der Stammesgebiete. Gewisse Waldgebiete reservierten sich die Könige
hauptsächlich wegen der Jagd. Es war dies der silva regis, der schon
in den Gesetzen der ripuarischen Franken erwähnt wird. Aus dem
genossenschaftlichen Besitz der freien Ansiedler entwickelten sich die
Markgenossenschaften. Diese bestanden in Dorfschaften, bei denen
die Feldmark geteilt, die Waldmark aber Gemeingut war, oder aus
Bauernschaften, bei welchen die Märker auf einzelnen Höfen sassen,
die ungeteilte Waldmark aber Gemeingut war, oder aus grösseren
Markgenossenschaften, wobei eine Anzahl von Dorfschaften und Holz-
gütern die unverteilte Waldmark (Allmende, Centmark) in Gemein-
schaft besassen.

Auch hierbei entwickelte sich also das den Deutschen eigentüm-
liche Genossenschaftswesen. Alles, was sich auf den Wald, seinen
Schutz und seine Nutzung bezog, ordnete die "Markgemeinde" in der
Versammlung der Genossen, dem "Märkerding", welchem auch die
Gerichtsbarkeit in allen genossenschaftlichen Angelegenheiten zustand.
Der Markgemeinde standen die Rechte des Waldes zu: "das Gebot
und Verbot", der "Bann" und das "Wehrholz", d. h. das Recht, das
Holz zu wehren und zu bannen, sowie auch die Ordnungsstrafen1).
Die Markvorsteher hiessen Märkermeister, oberste Märker, Holz-
grafen u. s. w.

Mit der Ausbildung der öffentlichen Gewalt entstand neben und
über dem Markvorstand und dem Märkergericht noch eine staatliche
Behörde, welcher die Handhabung der Schirmgewalt und des Königs-
bannes übertragen war, und welche durch kaiserliche Beamte:
"Schirmherrn, Vögte, Waldboten" ausgeübt wurden. Die freien Mark-
gemeinschaften lösten sich aber allmählich in zweierlei Richtungen
auf, einerseits in Verteilung zu Sondereigentum unter die Genossen,
anderseits durch Verwandlung der Mark in Alleineigentum eines
Herrn. Hatten die Landesherren ursprünglich nur das Jagdrecht
und die Gebietshoheit in Anspruch genommen, so massten sie sich
in der Folge auch Eigentums- oder Obereigentumsrechte für den
Wald an und zogen die Genossenschaftsallmende einfach an sich.
Auch die Errichtung der Bannforsten, aus der silva regis entstanden,
und deren Vergrösserung trug mit zum Untergang der Markgenossen-

1) Vgl. A. Schwappbach, Grundriss der Forst- und Jagdgeschichte Deutsch-
lands, S. 39.

Waldwirtschaft.
war, so lag keine Veranlassung vor, den Besitz desſelben einzuschränken:
der Wald gehörte allen, er war Gemeingut innerhalb der Grenzen
der Stammesgebiete. Gewisse Waldgebiete reservierten sich die Könige
hauptsächlich wegen der Jagd. Es war dies der silva regis, der schon
in den Gesetzen der ripuarischen Franken erwähnt wird. Aus dem
genossenschaftlichen Besitz der freien Ansiedler entwickelten sich die
Markgenossenschaften. Diese bestanden in Dorfschaften, bei denen
die Feldmark geteilt, die Waldmark aber Gemeingut war, oder aus
Bauernschaften, bei welchen die Märker auf einzelnen Höfen saſsen,
die ungeteilte Waldmark aber Gemeingut war, oder aus gröſseren
Markgenossenschaften, wobei eine Anzahl von Dorfschaften und Holz-
gütern die unverteilte Waldmark (Allmende, Centmark) in Gemein-
schaft besaſsen.

Auch hierbei entwickelte sich also das den Deutschen eigentüm-
liche Genossenschaftswesen. Alles, was sich auf den Wald, seinen
Schutz und seine Nutzung bezog, ordnete die „Markgemeinde“ in der
Versammlung der Genossen, dem „Märkerding“, welchem auch die
Gerichtsbarkeit in allen genossenschaftlichen Angelegenheiten zustand.
Der Markgemeinde standen die Rechte des Waldes zu: „das Gebot
und Verbot“, der „Bann“ und das „Wehrholz“, d. h. das Recht, das
Holz zu wehren und zu bannen, sowie auch die Ordnungsstrafen1).
Die Markvorsteher hieſsen Märkermeister, oberste Märker, Holz-
grafen u. s. w.

Mit der Ausbildung der öffentlichen Gewalt entstand neben und
über dem Markvorstand und dem Märkergericht noch eine staatliche
Behörde, welcher die Handhabung der Schirmgewalt und des Königs-
bannes übertragen war, und welche durch kaiserliche Beamte:
„Schirmherrn, Vögte, Waldboten“ ausgeübt wurden. Die freien Mark-
gemeinschaften lösten sich aber allmählich in zweierlei Richtungen
auf, einerseits in Verteilung zu Sondereigentum unter die Genossen,
anderseits durch Verwandlung der Mark in Alleineigentum eines
Herrn. Hatten die Landesherren ursprünglich nur das Jagdrecht
und die Gebietshoheit in Anspruch genommen, so maſsten sie sich
in der Folge auch Eigentums- oder Obereigentumsrechte für den
Wald an und zogen die Genossenschaftsallmende einfach an sich.
Auch die Errichtung der Bannforsten, aus der silva regis entstanden,
und deren Vergröſserung trug mit zum Untergang der Markgenossen-

1) Vgl. A. Schwappbach, Grundriſs der Forst- und Jagdgeschichte Deutsch-
lands, S. 39.
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[551/0571] Waldwirtschaft. war, so lag keine Veranlassung vor, den Besitz desſelben einzuschränken: der Wald gehörte allen, er war Gemeingut innerhalb der Grenzen der Stammesgebiete. Gewisse Waldgebiete reservierten sich die Könige hauptsächlich wegen der Jagd. Es war dies der silva regis, der schon in den Gesetzen der ripuarischen Franken erwähnt wird. Aus dem genossenschaftlichen Besitz der freien Ansiedler entwickelten sich die Markgenossenschaften. Diese bestanden in Dorfschaften, bei denen die Feldmark geteilt, die Waldmark aber Gemeingut war, oder aus Bauernschaften, bei welchen die Märker auf einzelnen Höfen saſsen, die ungeteilte Waldmark aber Gemeingut war, oder aus gröſseren Markgenossenschaften, wobei eine Anzahl von Dorfschaften und Holz- gütern die unverteilte Waldmark (Allmende, Centmark) in Gemein- schaft besaſsen. Auch hierbei entwickelte sich also das den Deutschen eigentüm- liche Genossenschaftswesen. Alles, was sich auf den Wald, seinen Schutz und seine Nutzung bezog, ordnete die „Markgemeinde“ in der Versammlung der Genossen, dem „Märkerding“, welchem auch die Gerichtsbarkeit in allen genossenschaftlichen Angelegenheiten zustand. Der Markgemeinde standen die Rechte des Waldes zu: „das Gebot und Verbot“, der „Bann“ und das „Wehrholz“, d. h. das Recht, das Holz zu wehren und zu bannen, sowie auch die Ordnungsstrafen 1). Die Markvorsteher hieſsen Märkermeister, oberste Märker, Holz- grafen u. s. w. Mit der Ausbildung der öffentlichen Gewalt entstand neben und über dem Markvorstand und dem Märkergericht noch eine staatliche Behörde, welcher die Handhabung der Schirmgewalt und des Königs- bannes übertragen war, und welche durch kaiserliche Beamte: „Schirmherrn, Vögte, Waldboten“ ausgeübt wurden. Die freien Mark- gemeinschaften lösten sich aber allmählich in zweierlei Richtungen auf, einerseits in Verteilung zu Sondereigentum unter die Genossen, anderseits durch Verwandlung der Mark in Alleineigentum eines Herrn. Hatten die Landesherren ursprünglich nur das Jagdrecht und die Gebietshoheit in Anspruch genommen, so maſsten sie sich in der Folge auch Eigentums- oder Obereigentumsrechte für den Wald an und zogen die Genossenschaftsallmende einfach an sich. Auch die Errichtung der Bannforsten, aus der silva regis entstanden, und deren Vergröſserung trug mit zum Untergang der Markgenossen- 1) Vgl. A. Schwappbach, Grundriſs der Forst- und Jagdgeschichte Deutsch- lands, S. 39.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/571>, abgerufen am 22.11.2024.