7/4 langen Lauf mit acht Kanten und acht Zügen, in einem Hahnen- spanner und in einem achtkantigen Lauf mit acht Zügen und vier- eckigen Kugeln.
Ein Schwertfeger sollte ein Schlachtschwert mit geschliffener, gefegter und polierter Klinge und einen ungarischen Panzerstecher in vier Wochen fertig haben1).
War das Meisterstück bestanden, so musste er in den Städten meist erst ein Haus erwerben, auf dem die Schmiedegerechtsame ruhte. So war es in Nürnberg, wo 1399 folgendes Gesetz erlassen wurde: "Ez ist erteilt worden mit der merern weniger Scheppfen vnd rats, daz fürbas kein Hufsmit, kein Kesselsmit, kein pfannensmit, kein messingslaher, kein Haws niht kauffen noch besteen (errichten) soll, do er ynnen arbeit on des rats willen vnd wort. Awsgenommen der Hewser da von alter eesmiten2) gewesen sind, als das von alter mit guter gewohnheit vor auch herkumen ist"3).
Dann erst konnte seine Aufnahme in die Zunft erfolgen, was aber mit ziemlich hohen Kosten verknüpft war.
Schon im Mittelalter entstand mancherlei Unfug in Bezug auf die Gebühren und Abgaben der wandernden Gesellen. In vielen Städten musste sich ein solcher bei seinem ersten Besuch einen Namen kaufen, d. h. bei der Anmeldung ein ordentliches Stück Geld spenden. Dieses Namenkaufen artete so aus, dass die Gesellen ihrem fremden Kameraden, wenn er nicht genug "Pfennige" hatte, sogar Mantel und Rock auszogen und ihm sein Werkzeug wegnahmen. Gegen diese Ausschreitungen mussten öfter Verordnungen erlassen werden, so zu Thorn am 17. März 1437, wo durch den "Vergleich der Meister und Gesellen der Grobschmiede" festgesetzt ward, dass der aus der Fremde ankommende Geselle, welcher sich bei den Gewerksgenossen einen Namen kauft (d. h. eingeschrieben wird), nicht mehr als zwei Scot, wenn er ein Werkmeister, und drei Scot, wenn er ein Vorschläger ist, zu zahlen hat4).
Viel Streit entstand zwischen den nahe verwandten Innungen wegen der Grenzen ihres privilegierten Arbeitsgebietes, so namentlich zwischen Schmieden und Schlossern. In Esslingen verglichen sich um 1577 die Schmiede und Schlosser betreffs der ihrem Gewerbe zu-
1) Die in Danzig im 15. Jahrhundert vorgeschriebenen Meisterstücke werden später aufgeführt werden.
2) Vergl. Bd. I, S. 880.
3)Siebenkees, Materialien zur Nürnbergischen Geschichte, Bd. IV, S. 687.
4) Siehe Hirsch, Danzigs Handels- und Gewerbegeschichte, S. 343.
Zünfte der Eisenarbeiter.
7/4 langen Lauf mit acht Kanten und acht Zügen, in einem Hahnen- spanner und in einem achtkantigen Lauf mit acht Zügen und vier- eckigen Kugeln.
Ein Schwertfeger sollte ein Schlachtschwert mit geschliffener, gefegter und polierter Klinge und einen ungarischen Panzerstecher in vier Wochen fertig haben1).
War das Meisterstück bestanden, so muſste er in den Städten meist erst ein Haus erwerben, auf dem die Schmiedegerechtsame ruhte. So war es in Nürnberg, wo 1399 folgendes Gesetz erlassen wurde: „Ez ist erteilt worden mit der merern weniger Scheppfen vnd rats, daz fürbas kein Hufsmit, kein Kesselsmit, kein pfannensmit, kein messingslaher, kein Haws niht kauffen noch besteen (errichten) soll, do er ynnen arbeit on des rats willen vnd wort. Awsgenommen der Hewser da von alter eesmiten2) gewesen sind, als das von alter mit guter gewohnheit vor auch herkumen ist“3).
Dann erst konnte seine Aufnahme in die Zunft erfolgen, was aber mit ziemlich hohen Kosten verknüpft war.
Schon im Mittelalter entstand mancherlei Unfug in Bezug auf die Gebühren und Abgaben der wandernden Gesellen. In vielen Städten muſste sich ein solcher bei seinem ersten Besuch einen Namen kaufen, d. h. bei der Anmeldung ein ordentliches Stück Geld spenden. Dieses Namenkaufen artete so aus, daſs die Gesellen ihrem fremden Kameraden, wenn er nicht genug „Pfennige“ hatte, sogar Mantel und Rock auszogen und ihm sein Werkzeug wegnahmen. Gegen diese Ausschreitungen muſsten öfter Verordnungen erlassen werden, so zu Thorn am 17. März 1437, wo durch den „Vergleich der Meister und Gesellen der Grobschmiede“ festgesetzt ward, daſs der aus der Fremde ankommende Geselle, welcher sich bei den Gewerksgenossen einen Namen kauft (d. h. eingeschrieben wird), nicht mehr als zwei Scot, wenn er ein Werkmeister, und drei Scot, wenn er ein Vorschläger ist, zu zahlen hat4).
Viel Streit entstand zwischen den nahe verwandten Innungen wegen der Grenzen ihres privilegierten Arbeitsgebietes, so namentlich zwischen Schmieden und Schlossern. In Eſslingen verglichen sich um 1577 die Schmiede und Schlosser betreffs der ihrem Gewerbe zu-
1) Die in Danzig im 15. Jahrhundert vorgeschriebenen Meisterstücke werden später aufgeführt werden.
2) Vergl. Bd. I, S. 880.
3)Siebenkees, Materialien zur Nürnbergischen Geschichte, Bd. IV, S. 687.
4) Siehe Hirsch, Danzigs Handels- und Gewerbegeschichte, S. 343.
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eckigen Kugeln.
Ein Schwertfeger sollte ein Schlachtschwert mit geschliffener,
gefegter und polierter Klinge und einen ungarischen Panzerstecher in
vier Wochen fertig haben 1).
War das Meisterstück bestanden, so muſste er in den Städten
meist erst ein Haus erwerben, auf dem die Schmiedegerechtsame
ruhte. So war es in Nürnberg, wo 1399 folgendes Gesetz erlassen
wurde: „Ez ist erteilt worden mit der merern weniger Scheppfen vnd
rats, daz fürbas kein Hufsmit, kein Kesselsmit, kein pfannensmit, kein
messingslaher, kein Haws niht kauffen noch besteen (errichten) soll,
do er ynnen arbeit on des rats willen vnd wort. Awsgenommen der
Hewser da von alter eesmiten 2) gewesen sind, als das von alter mit
guter gewohnheit vor auch herkumen ist“ 3).
Dann erst konnte seine Aufnahme in die Zunft erfolgen, was aber
mit ziemlich hohen Kosten verknüpft war.
Schon im Mittelalter entstand mancherlei Unfug in Bezug auf
die Gebühren und Abgaben der wandernden Gesellen. In vielen
Städten muſste sich ein solcher bei seinem ersten Besuch einen Namen
kaufen, d. h. bei der Anmeldung ein ordentliches Stück Geld spenden.
Dieses Namenkaufen artete so aus, daſs die Gesellen ihrem fremden
Kameraden, wenn er nicht genug „Pfennige“ hatte, sogar Mantel und
Rock auszogen und ihm sein Werkzeug wegnahmen. Gegen diese
Ausschreitungen muſsten öfter Verordnungen erlassen werden, so zu
Thorn am 17. März 1437, wo durch den „Vergleich der Meister und
Gesellen der Grobschmiede“ festgesetzt ward, daſs der aus der Fremde
ankommende Geselle, welcher sich bei den Gewerksgenossen einen
Namen kauft (d. h. eingeschrieben wird), nicht mehr als zwei Scot,
wenn er ein Werkmeister, und drei Scot, wenn er ein Vorschläger ist,
zu zahlen hat 4).
Viel Streit entstand zwischen den nahe verwandten Innungen
wegen der Grenzen ihres privilegierten Arbeitsgebietes, so namentlich
zwischen Schmieden und Schlossern. In Eſslingen verglichen sich um
1577 die Schmiede und Schlosser betreffs der ihrem Gewerbe zu-
1) Die in Danzig im 15. Jahrhundert vorgeschriebenen Meisterstücke werden
später aufgeführt werden.
2) Vergl. Bd. I, S. 880.
3) Siebenkees, Materialien zur Nürnbergischen Geschichte, Bd. IV, S. 687.
4) Siehe Hirsch, Danzigs Handels- und Gewerbegeschichte, S. 343.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/586>, abgerufen am 22.11.2024.
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