Rauch Eisen zu versehung Irer befreidten Hammerwerch erfolgen solle von alters auch aus solche Muerzzuschlagische Hämmern der geschlag ganz in Österreich one ein ausser sonderer verlag gegen Prouiant vnnd umb Par- gelt geben werden." Dieses soll auch so bleiben, nämlich, dass die Mürz- zuschlager Hammermeister auf ihren sechs befreiten Hammerwerken ihren Bedarf an Rauheisen so beziehen können, wogegen diese ihr "geschlagen Eisenzeug" nach Österreich, insbesondere nach Neustadt verführen müssen und solches "keinem Sämer, so solch Eysen beyseits der aussgezaigten Strassen füren möcht", zu geben. -- Da aber die Vordernberger Ordnung gestattet, dass, wer dem Vordernberg Proviant zuführe, auch Eisen nehme, so soll dies unbenommen sein, sofern er vom Vordernberger Ambtmann dafür Bescheinigung hat. -- Dafür sollen die von Neustadt auch den Mürz- zuschlager Hammermeistern soviel wie möglich Proviant zuführen und das Eisen zu dem festgesetzten Werthe annehmen.
Auch sollen die Hämmer von Schadwein und Neukhirchen von jetzt ab ebenso gehalten werden und ihr Eisen nach Neustadt und Wien liefern. -- Und soll allen "Sämern", die zwischen Bruk und Österreich Eisen verführen, ohne die vorgeschriebene Bescheinigung dies abgenommen und als "con- trabant" eingezogen werden. Es soll aber "die Vralt Haubt Landstrasse von Schladwienn auf Glockhnitz, Neukhirchen, Neustadt vnnd hierher (nach Wien) für zulässig publiciret, alle anderen Strassen verboten werden".
Alles Eisen, was nach Ungarn verführt wird, soll über Wien und Neu- stadt gehen, worüber die Händler Bescheinigungen führen müssen. Wobei noch ein jeder bedacht sein und sich verpflichten muss, kein Eisen solchen Personen zu verkaufen, die es "dem Erbfeindt, dem Türckhen" zuführen, worüber die Bürgermeister von Wien und Neustadt besonders wachen sollen.
Da die Wiener und Neustädter Eisenhändler die ungarischen Jahr- und Wochenmärkte besuchen und dort keine Eisentaxe besteht, so soll kein unverarbeitetes Eisen geführt werden, sondern nur sogenannte geschliffene Ware, was aber speciell die "Sengsen" (Sensen) anbetrifft, so soll davon nur eine beschränkte Anzahl passieren. -- Die Grenzwächter haben streng darauf zu achten, dass kein Eisen ohne Passbrief durchgelassen wird.
Es wird sodann auf folgende Bestimmung der Vordernbergischen Amts- ordnung rekurriert: "Das geschlagen Eisen soll hinfüro, wie bissher auch die alten Ordnungen vermügen, die gewöhnlich strassen, Nemblich durch das Camerthal auf Rottemann, Ausse, Saltzburg, an die Etsch gen Bayren, Schwaben, vnnd aller Ortten in das Reich, -- Auch die Strassen nach der Muer auf Mueraw, vnnd daselbst hin hinder durch das Lauenthall, Sant Andrea, Sant Pauls bis an die Thra (Drau) vnnd abwertz auf Marnberg vnnd Pettaw, Volpundts auf das Hungerisch vnnd Windisch Landt, auch nach der Muer ab vnnd auf diesseiten aus allenthalben in das Fürstenthumb Steyer, vnnd das Hungerisch, jtem die strassen durch das Muertztall, vber den Sembring auf die Neustatt, vnnd khain andere Strassen gefüert werden u. s. w."
Diese Ordnung wird als "ain notturfft vnnsers Landts" bezeichnet.
Steiermark.
Rauch Eisen zu versehung Irer befreidten Hammerwerch erfolgen solle von alters auch aus solche Muerzzuschlagische Hämmern der geschlag ganz in Österreich one ein auſser sonderer verlag gegen Prouiant vnnd umb Par- gelt geben werden.“ Dieses soll auch so bleiben, nämlich, daſs die Mürz- zuschlager Hammermeister auf ihren sechs befreiten Hammerwerken ihren Bedarf an Rauheisen so beziehen können, wogegen diese ihr „geschlagen Eisenzeug“ nach Österreich, insbesondere nach Neustadt verführen müssen und solches „keinem Sämer, so solch Eysen beyseits der auſsgezaigten Straſsen füren möcht“, zu geben. — Da aber die Vordernberger Ordnung gestattet, daſs, wer dem Vordernberg Proviant zuführe, auch Eisen nehme, so soll dies unbenommen sein, sofern er vom Vordernberger Ambtmann dafür Bescheinigung hat. — Dafür sollen die von Neustadt auch den Mürz- zuschlager Hammermeistern soviel wie möglich Proviant zuführen und das Eisen zu dem festgesetzten Werthe annehmen.
Auch sollen die Hämmer von Schadwein und Neukhirchen von jetzt ab ebenso gehalten werden und ihr Eisen nach Neustadt und Wien liefern. — Und soll allen „Sämern“, die zwischen Bruk und Österreich Eisen verführen, ohne die vorgeschriebene Bescheinigung dies abgenommen und als „con- trabant“ eingezogen werden. Es soll aber „die Vralt Haubt Landstraſse von Schladwienn auf Glockhnitz, Neukhirchen, Neustadt vnnd hierher (nach Wien) für zulässig publiciret, alle anderen Straſsen verboten werden“.
Alles Eisen, was nach Ungarn verführt wird, soll über Wien und Neu- stadt gehen, worüber die Händler Bescheinigungen führen müssen. Wobei noch ein jeder bedacht sein und sich verpflichten muss, kein Eisen solchen Personen zu verkaufen, die es „dem Erbfeindt, dem Türckhen“ zuführen, worüber die Bürgermeister von Wien und Neustadt besonders wachen sollen.
Da die Wiener und Neustädter Eisenhändler die ungarischen Jahr- und Wochenmärkte besuchen und dort keine Eisentaxe besteht, so soll kein unverarbeitetes Eisen geführt werden, sondern nur sogenannte geschliffene Ware, was aber speciell die „Sengsen“ (Sensen) anbetrifft, so soll davon nur eine beschränkte Anzahl passieren. — Die Grenzwächter haben streng darauf zu achten, daſs kein Eisen ohne Paſsbrief durchgelassen wird.
Es wird sodann auf folgende Bestimmung der Vordernbergischen Amts- ordnung rekurriert: „Das geschlagen Eisen soll hinfüro, wie biſsher auch die alten Ordnungen vermügen, die gewöhnlich straſsen, Nemblich durch das Camerthal auf Rottemann, Auſse, Saltzburg, an die Etsch gen Bayren, Schwaben, vnnd aller Ortten in das Reich, — Auch die Straſsen nach der Muer auf Mueraw, vnnd daselbst hin hinder durch das Lauenthall, Sant Andrea, Sant Pauls bis an die Thra (Drau) vnnd abwertz auf Marnberg vnnd Pettaw, Volpundts auf das Hungerisch vnnd Windisch Landt, auch nach der Muer ab vnnd auf diesseiten aus allenthalben in das Fürstenthumb Steyer, vnnd das Hungerisch, jtem die straſsen durch das Muertztall, vber den Sembring auf die Neustatt, vnnd khain andere Straſsen gefüert werden u. s. w.“
Diese Ordnung wird als „ain notturfft vnnsers Landts“ bezeichnet.
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Steiermark.
Rauch Eisen zu versehung Irer befreidten Hammerwerch erfolgen solle von
alters auch aus solche Muerzzuschlagische Hämmern der geschlag ganz in
Österreich one ein auſser sonderer verlag gegen Prouiant vnnd umb Par-
gelt geben werden.“ Dieses soll auch so bleiben, nämlich, daſs die Mürz-
zuschlager Hammermeister auf ihren sechs befreiten Hammerwerken ihren
Bedarf an Rauheisen so beziehen können, wogegen diese ihr „geschlagen
Eisenzeug“ nach Österreich, insbesondere nach Neustadt verführen müssen
und solches „keinem Sämer, so solch Eysen beyseits der auſsgezaigten
Straſsen füren möcht“, zu geben. — Da aber die Vordernberger Ordnung
gestattet, daſs, wer dem Vordernberg Proviant zuführe, auch Eisen nehme,
so soll dies unbenommen sein, sofern er vom Vordernberger Ambtmann
dafür Bescheinigung hat. — Dafür sollen die von Neustadt auch den Mürz-
zuschlager Hammermeistern soviel wie möglich Proviant zuführen und das
Eisen zu dem festgesetzten Werthe annehmen.
Auch sollen die Hämmer von Schadwein und Neukhirchen von jetzt
ab ebenso gehalten werden und ihr Eisen nach Neustadt und Wien liefern. —
Und soll allen „Sämern“, die zwischen Bruk und Österreich Eisen verführen,
ohne die vorgeschriebene Bescheinigung dies abgenommen und als „con-
trabant“ eingezogen werden. Es soll aber „die Vralt Haubt Landstraſse
von Schladwienn auf Glockhnitz, Neukhirchen, Neustadt vnnd hierher (nach
Wien) für zulässig publiciret, alle anderen Straſsen verboten werden“.
Alles Eisen, was nach Ungarn verführt wird, soll über Wien und Neu-
stadt gehen, worüber die Händler Bescheinigungen führen müssen. Wobei
noch ein jeder bedacht sein und sich verpflichten muss, kein Eisen solchen
Personen zu verkaufen, die es „dem Erbfeindt, dem Türckhen“ zuführen,
worüber die Bürgermeister von Wien und Neustadt besonders wachen
sollen.
Da die Wiener und Neustädter Eisenhändler die ungarischen Jahr-
und Wochenmärkte besuchen und dort keine Eisentaxe besteht, so soll kein
unverarbeitetes Eisen geführt werden, sondern nur sogenannte geschliffene
Ware, was aber speciell die „Sengsen“ (Sensen) anbetrifft, so soll davon
nur eine beschränkte Anzahl passieren. — Die Grenzwächter haben streng
darauf zu achten, daſs kein Eisen ohne Paſsbrief durchgelassen wird.
Es wird sodann auf folgende Bestimmung der Vordernbergischen Amts-
ordnung rekurriert: „Das geschlagen Eisen soll hinfüro, wie biſsher auch
die alten Ordnungen vermügen, die gewöhnlich straſsen, Nemblich durch
das Camerthal auf Rottemann, Auſse, Saltzburg, an die Etsch gen Bayren,
Schwaben, vnnd aller Ortten in das Reich, — Auch die Straſsen nach der
Muer auf Mueraw, vnnd daselbst hin hinder durch das Lauenthall, Sant
Andrea, Sant Pauls bis an die Thra (Drau) vnnd abwertz auf Marnberg
vnnd Pettaw, Volpundts auf das Hungerisch vnnd Windisch Landt, auch
nach der Muer ab vnnd auf diesseiten aus allenthalben in das Fürstenthumb
Steyer, vnnd das Hungerisch, jtem die straſsen durch das Muertztall, vber
den Sembring auf die Neustatt, vnnd khain andere Straſsen gefüert
werden u. s. w.“
Diese Ordnung wird als „ain notturfft vnnsers Landts“ bezeichnet.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 640. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/660>, abgerufen am 22.11.2024.
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