nehme, dass sie ein Pfund Schmalz, welches früher 8 Pfennige gekostet, jetzt um 20, ein Pfund Käse früher um 3, jetzt um 7, ein Pfund Schweinefleisch früher um 8, jetzt um 16, ein Pfund Unschlitt für Licht in der Grube früher um 8, jetzt um 14 Pfen- nige, ein Fuder Holz zur Grubenverzimmerung früher um 4 bis 5 Kreuzer, jetzt um 6 bis 7 Kreuzer kaufen müsse, welche Teuerung zum Teil die Verkäufer herbeiführten. Überdies wollen die Rad- meister nun für gleichen Preis um ein Fuder Erz mehr haben, als zur Zeit, wo alles billiger und das Erz leichter zu gewinnen war. Weiter führen die Knappen Klage, dass der Bergrichter nur zu Althofen und nicht in Hüttenberg beim Berg sitzet, wodurch sie, wenn sie ihn heimsuchen, grössere Auslagen haben. Die Ansaat an Flachs, welche seit uralter Zeit die verheirateten Knappen bei den angesessenen Bauern machen durften, da sie die abgetragene Lein- wand zu Knotengarn in den Gruben brauchten, sei von der Landschaft verboten worden. Es mögen die Kommissäre diese Beschwerde unter- suchen und Abhilfe thun 1).
Auf Grund der Untersuchung der Mängel und Gebrechen am Erzberge entwarfen die Kommissäre im Jahre 1535 eine Bergwerks- ordnung, doch kam dieselbe damals noch nicht zur Einführung. Erst 32 Jahre später, nachdem die Unordnung den höchsten Grad erreicht, wurde dieselbe im Jahre 1567 in 53 Artikeln publiziert.
Folgendes sind einige der wichtigsten Grundsätze derselben: "Der Bergrichter wird vom Landesfürsten ein- und abgesetzt.
Die Ausförderung der Erze geschah damals in Kärnten auf dem Rücken über sogenannte Tragfahrten. Je ausgedehnter die Tagebaue wurden, je unökonomischer wurde dies. Es wurde deshalb unter gewissen Umständen Stollenbau vorgeschrieben. Dennoch erhielt sich das Austragen in Körben bis Ende vorigen Jahrhunderts. -- Jede Grube musste einen Hutmann haben. -- Die Gruben, welche beliehen wurden, mussten bestimmte Grenzen und Grösse haben, nämlich 20 Klafter in Höhe und Tiefe, 20 Klafter nach rechts und links vom Anschlag- punkte gerechnet. Ein solches Lehen nannte man ein "Gebau". Der Lehenswerber erhielt darüber einen Lehensbrief ausgestellt. Nach Belehnung eines Neuschürfes oder einer alt verlegenen Grube war die- selbe binnen drei Tagen mit Arbeit zu belegen, Joch und Stempel aufzustellen, sonst fiel sie ins Freie. Durch Bearbeitung einige Zeit hindurch erlangte sie dann eine dreimonatliche Fristung.
1)Münichsdorfer, a. a. O., S. 55.
Kärnten.
nehme, daſs sie ein Pfund Schmalz, welches früher 8 Pfennige gekostet, jetzt um 20, ein Pfund Käse früher um 3, jetzt um 7, ein Pfund Schweinefleisch früher um 8, jetzt um 16, ein Pfund Unschlitt für Licht in der Grube früher um 8, jetzt um 14 Pfen- nige, ein Fuder Holz zur Grubenverzimmerung früher um 4 bis 5 Kreuzer, jetzt um 6 bis 7 Kreuzer kaufen müsse, welche Teuerung zum Teil die Verkäufer herbeiführten. Überdies wollen die Rad- meister nun für gleichen Preis um ein Fuder Erz mehr haben, als zur Zeit, wo alles billiger und das Erz leichter zu gewinnen war. Weiter führen die Knappen Klage, daſs der Bergrichter nur zu Althofen und nicht in Hüttenberg beim Berg sitzet, wodurch sie, wenn sie ihn heimsuchen, gröſsere Auslagen haben. Die Ansaat an Flachs, welche seit uralter Zeit die verheirateten Knappen bei den angesessenen Bauern machen durften, da sie die abgetragene Lein- wand zu Knotengarn in den Gruben brauchten, sei von der Landschaft verboten worden. Es mögen die Kommissäre diese Beschwerde unter- suchen und Abhilfe thun 1).
Auf Grund der Untersuchung der Mängel und Gebrechen am Erzberge entwarfen die Kommissäre im Jahre 1535 eine Bergwerks- ordnung, doch kam dieselbe damals noch nicht zur Einführung. Erst 32 Jahre später, nachdem die Unordnung den höchsten Grad erreicht, wurde dieselbe im Jahre 1567 in 53 Artikeln publiziert.
Folgendes sind einige der wichtigsten Grundsätze derselben: „Der Bergrichter wird vom Landesfürsten ein- und abgesetzt.
Die Ausförderung der Erze geschah damals in Kärnten auf dem Rücken über sogenannte Tragfahrten. Je ausgedehnter die Tagebaue wurden, je unökonomischer wurde dies. Es wurde deshalb unter gewissen Umständen Stollenbau vorgeschrieben. Dennoch erhielt sich das Austragen in Körben bis Ende vorigen Jahrhunderts. — Jede Grube muſste einen Hutmann haben. — Die Gruben, welche beliehen wurden, muſsten bestimmte Grenzen und Gröſse haben, nämlich 20 Klafter in Höhe und Tiefe, 20 Klafter nach rechts und links vom Anschlag- punkte gerechnet. Ein solches Lehen nannte man ein „Gebau“. Der Lehenswerber erhielt darüber einen Lehensbrief ausgestellt. Nach Belehnung eines Neuschürfes oder einer alt verlegenen Grube war die- selbe binnen drei Tagen mit Arbeit zu belegen, Joch und Stempel aufzustellen, sonst fiel sie ins Freie. Durch Bearbeitung einige Zeit hindurch erlangte sie dann eine dreimonatliche Fristung.
1)Münichsdorfer, a. a. O., S. 55.
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Kärnten.
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ein Pfund Schweinefleisch früher um 8, jetzt um 16, ein Pfund
Unschlitt für Licht in der Grube früher um 8, jetzt um 14 Pfen-
nige, ein Fuder Holz zur Grubenverzimmerung früher um 4 bis
5 Kreuzer, jetzt um 6 bis 7 Kreuzer kaufen müsse, welche Teuerung
zum Teil die Verkäufer herbeiführten. Überdies wollen die Rad-
meister nun für gleichen Preis um ein Fuder Erz mehr haben,
als zur Zeit, wo alles billiger und das Erz leichter zu gewinnen
war. Weiter führen die Knappen Klage, daſs der Bergrichter nur
zu Althofen und nicht in Hüttenberg beim Berg sitzet, wodurch sie,
wenn sie ihn heimsuchen, gröſsere Auslagen haben. Die Ansaat an
Flachs, welche seit uralter Zeit die verheirateten Knappen bei den
angesessenen Bauern machen durften, da sie die abgetragene Lein-
wand zu Knotengarn in den Gruben brauchten, sei von der Landschaft
verboten worden. Es mögen die Kommissäre diese Beschwerde unter-
suchen und Abhilfe thun 1).
Auf Grund der Untersuchung der Mängel und Gebrechen am
Erzberge entwarfen die Kommissäre im Jahre 1535 eine Bergwerks-
ordnung, doch kam dieselbe damals noch nicht zur Einführung. Erst
32 Jahre später, nachdem die Unordnung den höchsten Grad erreicht,
wurde dieselbe im Jahre 1567 in 53 Artikeln publiziert.
Folgendes sind einige der wichtigsten Grundsätze derselben: „Der
Bergrichter wird vom Landesfürsten ein- und abgesetzt.
Die Ausförderung der Erze geschah damals in Kärnten auf dem
Rücken über sogenannte Tragfahrten. Je ausgedehnter die Tagebaue
wurden, je unökonomischer wurde dies. Es wurde deshalb unter
gewissen Umständen Stollenbau vorgeschrieben. Dennoch erhielt sich
das Austragen in Körben bis Ende vorigen Jahrhunderts. — Jede Grube
muſste einen Hutmann haben. — Die Gruben, welche beliehen wurden,
muſsten bestimmte Grenzen und Gröſse haben, nämlich 20 Klafter in
Höhe und Tiefe, 20 Klafter nach rechts und links vom Anschlag-
punkte gerechnet. Ein solches Lehen nannte man ein „Gebau“. Der
Lehenswerber erhielt darüber einen Lehensbrief ausgestellt. Nach
Belehnung eines Neuschürfes oder einer alt verlegenen Grube war die-
selbe binnen drei Tagen mit Arbeit zu belegen, Joch und Stempel
aufzustellen, sonst fiel sie ins Freie. Durch Bearbeitung einige Zeit
hindurch erlangte sie dann eine dreimonatliche Fristung.
1) Münichsdorfer, a. a. O., S. 55.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 649. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/669>, abgerufen am 22.11.2024.
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