pflichte, keinen auf dem Hammer arbeiten zu lassen, der nicht seinen Ver- pflichtungen der Aynung gegenüber nachkommt.
Der §. XIX behandelt den Markenschutz: "Es sol auch Nyeman in dieser Aynung dem andern sein Zeichen aufschlahen; darzu soll auch ein yeder Hammermaister das oder die Zaichen, sy sind sein aigen, oder er hab die bestanden vor der Aynung, oder er mag im ein neu Zaichen, das sust Nyeman aufschleht, fürnemen, und in diser Aynung benennen und auf- schlahn, und auch darauf schweren zu den Hemern oder Hamer, die er yetzo hette, on als Geuerde: es were dann, dass einem an Arbaiten oder Arzt Bruch geschee, und hett; derselbig mag sein Eysen wol vngezaichnet lassen, doch dass er dennoch den Deuhel, als uor dauon geschrieben steet, zaichnen lasse."
Die §§. XX, XXI und XXII bestimmen Strafen und Gerichtsstand für falsche Zeichen.
Die folgenden handeln von Dingen und Kündigen der Arbeiten.
§. XXIII. Es soll kein Hammermeister dem andern kein Schmiede- mensch abdingen vor Ostern. Und wer "sollich verprochen hat, der soll zu Pene verfallen sein sechs und dreissig Gulden rheinisch: der- selben Gulden sollen geuallen zwelliff der Herschafft, zwelliff der Statt und zwelliff dem Anclager".
§. XXIV. Wer sich zweimal hat dingen lassen, muss bei dem ersten verbleiben.
§. XXV. Kein Hammermeister darf einen Arbeiter ohne Urlaub- brief annehmen.
§. XXVI. Keiner darf den gerechten Urlaubbrief vorenthalten. Streitigkeiten hierüber sollen geordnet werden in der Woche vor Pfingsten oder vor der kalten Kirchweyh zu Amberg.
§. XXVII. Wer einen Schmiedemensch ohne Urlaubbrief an- nimmt und arbeiten lässt, verfällt in eine Strafe von 36 Gulden, die verteilt wird wie oben. Auch muss er etwaige Schulden des Schmiede- mensch bezahlen.
§. XXVIII (Kündigung). Es soll auch kein Hammermeister seinem Schmied, wenn er zwei Wochen vor Pfingsten oder vor der kalten Kirchweih einen Urlaubbrief verlangt, ihn weigern, noch damit ver- ziehen: es sei denn, dass er vermeinte "Gerechtigkeit an ihm zu haben" wegen Forderung. In dem Falle soll die Schuld in dem Urlaubbrief vermerkt werden. Ist er nichts schuldig, so ist der Urlaubbrief ohne Umstände auszufertigen.
§. XXIX. Weitere Streitigkeiten mit Arbeitern sind nach der Anzeige in sechs Tagen von dem Rat zu Amberg oder Sulzbach zu schlichten.
Beck, Geschichte des Eisens. 43
Bayern.
pflichte, keinen auf dem Hammer arbeiten zu lassen, der nicht seinen Ver- pflichtungen der Aynung gegenüber nachkommt.
Der §. XIX behandelt den Markenschutz: „Es sol auch Nyeman in dieser Aynung dem andern sein Zeichen aufschlahen; darzu soll auch ein yeder Hammermaister das oder die Zaichen, sy sind sein aigen, oder er hab die bestanden vor der Aynung, oder er mag im ein neu Zaichen, das sust Nyeman aufschleht, fürnemen, und in diser Aynung benennen und auf- schlahn, und auch darauf schweren zu den Hemern oder Hamer, die er yetzo hette, on als Geuerde: es were dann, daſs einem an Arbaiten oder Arzt Bruch geschee, und hett; derselbig mag sein Eysen wol vngezaichnet lassen, doch daſs er dennoch den Deuhel, als uor dauon geschrieben steet, zaichnen laſse.“
Die §§. XX, XXI und XXII bestimmen Strafen und Gerichtsstand für falsche Zeichen.
Die folgenden handeln von Dingen und Kündigen der Arbeiten.
§. XXIII. Es soll kein Hammermeister dem andern kein Schmiede- mensch abdingen vor Ostern. Und wer „sollich verprochen hat, der soll zu Pene verfallen sein sechs und dreiſsig Gulden rheinisch: der- selben Gulden sollen geuallen zwelliff der Herschafft, zwelliff der Statt und zwelliff dem Anclager“.
§. XXIV. Wer sich zweimal hat dingen lassen, muſs bei dem ersten verbleiben.
§. XXV. Kein Hammermeister darf einen Arbeiter ohne Urlaub- brief annehmen.
§. XXVI. Keiner darf den gerechten Urlaubbrief vorenthalten. Streitigkeiten hierüber sollen geordnet werden in der Woche vor Pfingsten oder vor der kalten Kirchweyh zu Amberg.
§. XXVII. Wer einen Schmiedemensch ohne Urlaubbrief an- nimmt und arbeiten läſst, verfällt in eine Strafe von 36 Gulden, die verteilt wird wie oben. Auch muſs er etwaige Schulden des Schmiede- mensch bezahlen.
§. XXVIII (Kündigung). Es soll auch kein Hammermeister seinem Schmied, wenn er zwei Wochen vor Pfingsten oder vor der kalten Kirchweih einen Urlaubbrief verlangt, ihn weigern, noch damit ver- ziehen: es sei denn, daſs er vermeinte „Gerechtigkeit an ihm zu haben“ wegen Forderung. In dem Falle soll die Schuld in dem Urlaubbrief vermerkt werden. Ist er nichts schuldig, so ist der Urlaubbrief ohne Umstände auszufertigen.
§. XXIX. Weitere Streitigkeiten mit Arbeitern sind nach der Anzeige in sechs Tagen von dem Rat zu Amberg oder Sulzbach zu schlichten.
Beck, Geschichte des Eisens. 43
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Der §. XIX behandelt den Markenschutz: „Es sol auch Nyeman in
dieser Aynung dem andern sein Zeichen aufschlahen; darzu soll auch ein
yeder Hammermaister das oder die Zaichen, sy sind sein aigen, oder er hab
die bestanden vor der Aynung, oder er mag im ein neu Zaichen, das sust
Nyeman aufschleht, fürnemen, und in diser Aynung benennen und auf-
schlahn, und auch darauf schweren zu den Hemern oder Hamer, die er
yetzo hette, on als Geuerde: es were dann, daſs einem an Arbaiten oder
Arzt Bruch geschee, und hett; derselbig mag sein Eysen wol vngezaichnet
lassen, doch daſs er dennoch den Deuhel, als uor dauon geschrieben steet,
zaichnen laſse.“
Die §§. XX, XXI und XXII bestimmen Strafen und Gerichtsstand
für falsche Zeichen.
Die folgenden handeln von Dingen und Kündigen der Arbeiten.
§. XXIII. Es soll kein Hammermeister dem andern kein Schmiede-
mensch abdingen vor Ostern. Und wer „sollich verprochen hat, der
soll zu Pene verfallen sein sechs und dreiſsig Gulden rheinisch: der-
selben Gulden sollen geuallen zwelliff der Herschafft, zwelliff der Statt
und zwelliff dem Anclager“.
§. XXIV. Wer sich zweimal hat dingen lassen, muſs bei dem
ersten verbleiben.
§. XXV. Kein Hammermeister darf einen Arbeiter ohne Urlaub-
brief annehmen.
§. XXVI. Keiner darf den gerechten Urlaubbrief vorenthalten.
Streitigkeiten hierüber sollen geordnet werden in der Woche vor
Pfingsten oder vor der kalten Kirchweyh zu Amberg.
§. XXVII. Wer einen Schmiedemensch ohne Urlaubbrief an-
nimmt und arbeiten läſst, verfällt in eine Strafe von 36 Gulden, die
verteilt wird wie oben. Auch muſs er etwaige Schulden des Schmiede-
mensch bezahlen.
§. XXVIII (Kündigung). Es soll auch kein Hammermeister seinem
Schmied, wenn er zwei Wochen vor Pfingsten oder vor der kalten
Kirchweih einen Urlaubbrief verlangt, ihn weigern, noch damit ver-
ziehen: es sei denn, daſs er vermeinte „Gerechtigkeit an ihm zu
haben“ wegen Forderung. In dem Falle soll die Schuld in dem
Urlaubbrief vermerkt werden. Ist er nichts schuldig, so ist der
Urlaubbrief ohne Umstände auszufertigen.
§. XXIX. Weitere Streitigkeiten mit Arbeitern sind nach der
Anzeige in sechs Tagen von dem Rat zu Amberg oder Sulzbach zu
schlichten.
Beck, Geschichte des Eisens. 43
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 673. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/693>, abgerufen am 22.11.2024.
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