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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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und Unordnungen im Gewerbe und zum Schutze gegen die Konkur-
renz. Diese Ordnung enthielt folgende Hauptpunkte: 1. Aufstellung
eines Obmanns mit Strafbefugnis; 2. Massregeln gegen das Über-
schmieden und Festsetzung einer Maximalproduktion für jeden ein-
zelnen Hammer unter monatlicher Kontrole; 3. Vorschriften über
Währschaft, Gewicht und Verkaufspreise der einzelnen Fabrikate;
4. über Ankauf von Rohmaterial und Kohlen; 5. über Anstellung
von Arbeitern; 6. Strafbestimmungen (bei Übertretung der Ordnung
10 Pfund Pfennig Busse, bei Ungehorsam Ausschluss vom Bergwerk,
sowie vom Bezug von Erz und Masseln); 7. ohne besondere Be-
willigung des Königs oder des Landvogtes soll inskünftig kein neuer
Hammer errichtet werden; nicht autorisierten neuen Hämmern oder
Eisenschmieden soll der Erzberg geschlossen sein und dort ihnen
weder Erz noch Masseln verabfolgt werden; 8. alle aus der Hand-
habung der Ordnung erwachsenden Kosten werden von den Vereins-
genossen "nach Markzahl" getragen. Diese Ordnung erhielt die kaiser-
liche Bestätigung am 26. Juli 1498. Aber schon zwei Jahre danach
entstanden zwischen Bürgermeister und Rat zu Laufenberg und
Schultheiss und Rat zu Säckingen "Irrungen und Spene", weil letztere
gegen die Ordnung zwei neue Eisenhämmer errichtet hatten. Der
Streit wurde durch Kaiser Maximilian I. als Landesherrn durch
Vergleich am 17. Juni 1500 beigelegt und wurde den Säckingern
jetzt gestattet, fünf Hämmer, aber nicht mehr, zu unterhalten. Eine
Verschärfung hinsichtlich der Kontrole beim Verkauf und der Ab-
gaben erfuhr die Ordnung im Jahre 1503, indem bestimmt wurde,
"dass hinfürine khein issen mer so an den obgemelten (nämlich zu
Laufenberg, Säckingen, auf dem Schwarzwalde, im Frickthal, in
Zeiningen, im Wehrerthal, zu Olten und Aarau) gemacht würt vff
khein marckht gefeurt noch verkauffen werden, es sige denn vor vnnd
ehe in den herschaften das es geschmidtet wurt, gewegth mit dem
Gewicht der fronwag vnnd nit von der fronwag wegfeuren, es werdt
den an der wag verkhaufft; doch so mag ein jeder nach angebung
der wag das sein zuemarckht feüren vnnd verkauffen inhalt der ord-
nung vormals durch die kuniglichen landtvogt vnnd ret vffgericht".

Der Bund hatte ein gemeinschaftliches Eisenhaus und eine Wage
zu Laufenberg, auf welcher ein beeidigter Eisenwieger, der vom Bunde
angestellt war, den Abnehmern das Eisen zuwog und auf richtige
handwerksmässige Verarbeitung und redliches Gewicht zu achten hatte.
Kein Eisen, welches auf Wagen oder sonst zum Verkauf nach Laufen-
berg verbracht wurde, liess man hinweg, "es gehe denn zu einem

Baden.
und Unordnungen im Gewerbe und zum Schutze gegen die Konkur-
renz. Diese Ordnung enthielt folgende Hauptpunkte: 1. Aufstellung
eines Obmanns mit Strafbefugnis; 2. Maſsregeln gegen das Über-
schmieden und Festsetzung einer Maximalproduktion für jeden ein-
zelnen Hammer unter monatlicher Kontrole; 3. Vorschriften über
Währschaft, Gewicht und Verkaufspreise der einzelnen Fabrikate;
4. über Ankauf von Rohmaterial und Kohlen; 5. über Anstellung
von Arbeitern; 6. Strafbestimmungen (bei Übertretung der Ordnung
10 Pfund Pfennig Buſse, bei Ungehorsam Ausschluſs vom Bergwerk,
sowie vom Bezug von Erz und Masseln); 7. ohne besondere Be-
willigung des Königs oder des Landvogtes soll inskünftig kein neuer
Hammer errichtet werden; nicht autorisierten neuen Hämmern oder
Eisenschmieden soll der Erzberg geschlossen sein und dort ihnen
weder Erz noch Masseln verabfolgt werden; 8. alle aus der Hand-
habung der Ordnung erwachsenden Kosten werden von den Vereins-
genossen „nach Markzahl“ getragen. Diese Ordnung erhielt die kaiser-
liche Bestätigung am 26. Juli 1498. Aber schon zwei Jahre danach
entstanden zwischen Bürgermeister und Rat zu Laufenberg und
Schultheiſs und Rat zu Säckingen „Irrungen und Spene“, weil letztere
gegen die Ordnung zwei neue Eisenhämmer errichtet hatten. Der
Streit wurde durch Kaiser Maximilian I. als Landesherrn durch
Vergleich am 17. Juni 1500 beigelegt und wurde den Säckingern
jetzt gestattet, fünf Hämmer, aber nicht mehr, zu unterhalten. Eine
Verschärfung hinsichtlich der Kontrole beim Verkauf und der Ab-
gaben erfuhr die Ordnung im Jahre 1503, indem bestimmt wurde,
„daſs hinfürine khein iſsen mer so an den obgemelten (nämlich zu
Laufenberg, Säckingen, auf dem Schwarzwalde, im Frickthal, in
Zeiningen, im Wehrerthal, zu Olten und Aarau) gemacht würt vff
khein marckht gefeurt noch verkauffen werden, es sige denn vor vnnd
ehe in den herschaften das es geschmidtet wurt, gewegth mit dem
Gewicht der fronwag vnnd nit von der fronwag wegfeuren, es werdt
den an der wag verkhaufft; doch so mag ein jeder nach angebung
der wag das sein zuemarckht feüren vnnd verkauffen inhalt der ord-
nung vormals durch die kuniglichen landtvogt vnnd ret vffgericht“.

Der Bund hatte ein gemeinschaftliches Eisenhaus und eine Wage
zu Laufenberg, auf welcher ein beeidigter Eisenwieger, der vom Bunde
angestellt war, den Abnehmern das Eisen zuwog und auf richtige
handwerksmäſsige Verarbeitung und redliches Gewicht zu achten hatte.
Kein Eisen, welches auf Wagen oder sonst zum Verkauf nach Laufen-
berg verbracht wurde, lieſs man hinweg, „es gehe denn zu einem

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[695/0715] Baden. und Unordnungen im Gewerbe und zum Schutze gegen die Konkur- renz. Diese Ordnung enthielt folgende Hauptpunkte: 1. Aufstellung eines Obmanns mit Strafbefugnis; 2. Maſsregeln gegen das Über- schmieden und Festsetzung einer Maximalproduktion für jeden ein- zelnen Hammer unter monatlicher Kontrole; 3. Vorschriften über Währschaft, Gewicht und Verkaufspreise der einzelnen Fabrikate; 4. über Ankauf von Rohmaterial und Kohlen; 5. über Anstellung von Arbeitern; 6. Strafbestimmungen (bei Übertretung der Ordnung 10 Pfund Pfennig Buſse, bei Ungehorsam Ausschluſs vom Bergwerk, sowie vom Bezug von Erz und Masseln); 7. ohne besondere Be- willigung des Königs oder des Landvogtes soll inskünftig kein neuer Hammer errichtet werden; nicht autorisierten neuen Hämmern oder Eisenschmieden soll der Erzberg geschlossen sein und dort ihnen weder Erz noch Masseln verabfolgt werden; 8. alle aus der Hand- habung der Ordnung erwachsenden Kosten werden von den Vereins- genossen „nach Markzahl“ getragen. Diese Ordnung erhielt die kaiser- liche Bestätigung am 26. Juli 1498. Aber schon zwei Jahre danach entstanden zwischen Bürgermeister und Rat zu Laufenberg und Schultheiſs und Rat zu Säckingen „Irrungen und Spene“, weil letztere gegen die Ordnung zwei neue Eisenhämmer errichtet hatten. Der Streit wurde durch Kaiser Maximilian I. als Landesherrn durch Vergleich am 17. Juni 1500 beigelegt und wurde den Säckingern jetzt gestattet, fünf Hämmer, aber nicht mehr, zu unterhalten. Eine Verschärfung hinsichtlich der Kontrole beim Verkauf und der Ab- gaben erfuhr die Ordnung im Jahre 1503, indem bestimmt wurde, „daſs hinfürine khein iſsen mer so an den obgemelten (nämlich zu Laufenberg, Säckingen, auf dem Schwarzwalde, im Frickthal, in Zeiningen, im Wehrerthal, zu Olten und Aarau) gemacht würt vff khein marckht gefeurt noch verkauffen werden, es sige denn vor vnnd ehe in den herschaften das es geschmidtet wurt, gewegth mit dem Gewicht der fronwag vnnd nit von der fronwag wegfeuren, es werdt den an der wag verkhaufft; doch so mag ein jeder nach angebung der wag das sein zuemarckht feüren vnnd verkauffen inhalt der ord- nung vormals durch die kuniglichen landtvogt vnnd ret vffgericht“. Der Bund hatte ein gemeinschaftliches Eisenhaus und eine Wage zu Laufenberg, auf welcher ein beeidigter Eisenwieger, der vom Bunde angestellt war, den Abnehmern das Eisen zuwog und auf richtige handwerksmäſsige Verarbeitung und redliches Gewicht zu achten hatte. Kein Eisen, welches auf Wagen oder sonst zum Verkauf nach Laufen- berg verbracht wurde, lieſs man hinweg, „es gehe denn zu einem

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 695. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/715>, abgerufen am 22.11.2024.