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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Nassau.

Von hamerschmiedden.

Item es sollen alle hammerschmidde, was sie vür Stangen,
Schönen vnd ysen machen, alspalt jglich sin zeychen daruf schlagen
vnd keines vngezeignet aus der hütten verkäuffen oder hingeben.
Auch jglicher Meister ein eigen zeychen haben vnd keiner sich des
Anderen gebruchen. Wurde Aber einer oder mehr Ysen also vn-
getzeichned verkeuffen oder hingeben, Der oder die sollen von vnseren
Ambtluthen vnd des Beuehl habendt Ier lyb vnd gut verburgt an-
genommen werden, vnd vnsers gefalles In straiff gefallen syn.

Es sollen auch alletzit sechszehen Schönen eysens vf eine wage
geschlagen vnd gerechnet werden. Geben Fritags nach der hiligen
dreyer Königtag, Anno 1524.

Es musste also alles Eisen, das verkauft wurde, gezeichnet wer-
den, und bei dem Stabeisen sollten 16 Schienen auf die Wage gehen.
Das Gewicht einer Wage war auf 120 Pfund festgesetzt.

Im Jahre 1528 erschien eine weitere Verordnung des Grafen
Wilhelm, die den Hammerschmieden das Nachtschmieden verbietet
und die Hüttenzeit der Massenbläser von 12 Wochen auf 8 Wochen
herabsetzt. Sie lautet:

So stellen wir das nachschmieden ganz ab, also das In obberur-
tem vnserm Amt keiner der Hammerschmiede der sie auch wie er
woll, nachts schmieden, besonder sollen morgents zu vyer vhern an-
fahen, vnd des abents zu acht vhern Ablassenn, und sollen der
Massenbleser zeit, so bisher vff zwolff wochen gestanden, nhu hinfuro
Jede huthe vff acht wochen zu blasenn gestellt sein, Also
das vff keiner Hutten ein ganz Jaerlang nit meher dan acht wochen
geblasen werden soll, vnd so einicher disser articul einen wie obsteet
vberfuhren oder nit hielt, solt von Jedem Tage oder von Jederer
nacht so vil sie zuviel blasen oder schmiden worden, mit zehen gulden
zur beuss verfallen sein, Vnd wollen auch das ernennte vnsere Unter-
sassen, guet Kaufmannsguet blasen vnd schmiden mit Kolen Keuffen
wie furhin geordnet vnd vffrichtiglich handeln, Jeder auch sein zeichen,
vnd keiner des andern zeichen slagenn.

Auch kein eysen verkauft werden soll, ess sie dan zuuor ge-
zeichnet, wie dan vnsere vorige ordnungen solichs auch vermogen,
alles bie hochster buess vnd straeff, damit dan auch desto vffrichter
vnd redlicher In diesem allem vmbgangen werde, Wollen wir etlich
darzu verordnen, derhalb sovil, moglich vfsehenns zu haben. Aber

Nassau.

Von hamerschmiedden.

Item es sollen alle hammerschmidde, was sie vür Stangen,
Schönen vnd ysen machen, alspalt jglich sin zeychen daruf schlagen
vnd keines vngezeignet aus der hütten verkäuffen oder hingeben.
Auch jglicher Meister ein eigen zeychen haben vnd keiner sich des
Anderen gebruchen. Wurde Aber einer oder mehr Ysen also vn-
getzeichned verkeuffen oder hingeben, Der oder die sollen von vnseren
Ambtluthen vnd des Beuehl habendt Ier lyb vnd gut verburgt an-
genommen werden, vnd vnsers gefalles In straiff gefallen syn.

Es sollen auch alletzit sechszehen Schönen eysens vf eine wage
geschlagen vnd gerechnet werden. Geben Fritags nach der hiligen
dreyer Königtag, Anno 1524.

Es muſste also alles Eisen, das verkauft wurde, gezeichnet wer-
den, und bei dem Stabeisen sollten 16 Schienen auf die Wage gehen.
Das Gewicht einer Wage war auf 120 Pfund festgesetzt.

Im Jahre 1528 erschien eine weitere Verordnung des Grafen
Wilhelm, die den Hammerschmieden das Nachtschmieden verbietet
und die Hüttenzeit der Massenbläser von 12 Wochen auf 8 Wochen
herabsetzt. Sie lautet:

So stellen wir das nachschmieden ganz ab, also das In obberur-
tem vnserm Amt keiner der Hammerschmiede der sie auch wie er
woll, nachts schmieden, besonder sollen morgents zu vyer vhern an-
fahen, vnd des abents zu acht vhern Ablaſsenn, und sollen der
Maſsenbleser zeit, so bisher vff zwolff wochen gestanden, nhu hinfuro
Jede huthe vff acht wochen zu blasenn gestellt sein, Also
das vff keiner Hutten ein ganz Jaerlang nit meher dan acht wochen
geblasen werden soll, vnd so einicher diſser articul einen wie obsteet
vberfuhren oder nit hielt, solt von Jedem Tage oder von Jederer
nacht so vil sie zuviel blasen oder schmiden worden, mit zehen gulden
zur beuſs verfallen sein, Vnd wollen auch das ernennte vnsere Unter-
sassen, guet Kaufmannsguet blasen vnd schmiden mit Kolen Keuffen
wie furhin geordnet vnd vffrichtiglich handeln, Jeder auch sein zeichen,
vnd keiner des andern zeichen slagenn.

Auch kein eysen verkauft werden soll, eſs sie dan zuuor ge-
zeichnet, wie dan vnsere vorige ordnungen solichs auch vermogen,
alles bie hochster bueſs vnd straeff, damit dan auch desto vffrichter
vnd redlicher In diesem allem vmbgangen werde, Wollen wir etlich
darzu verordnen, derhalb sovil, moglich vfsehenns zu haben. Aber

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[714/0734] Nassau. Von hamerschmiedden. Item es sollen alle hammerschmidde, was sie vür Stangen, Schönen vnd ysen machen, alspalt jglich sin zeychen daruf schlagen vnd keines vngezeignet aus der hütten verkäuffen oder hingeben. Auch jglicher Meister ein eigen zeychen haben vnd keiner sich des Anderen gebruchen. Wurde Aber einer oder mehr Ysen also vn- getzeichned verkeuffen oder hingeben, Der oder die sollen von vnseren Ambtluthen vnd des Beuehl habendt Ier lyb vnd gut verburgt an- genommen werden, vnd vnsers gefalles In straiff gefallen syn. Es sollen auch alletzit sechszehen Schönen eysens vf eine wage geschlagen vnd gerechnet werden. Geben Fritags nach der hiligen dreyer Königtag, Anno 1524. Es muſste also alles Eisen, das verkauft wurde, gezeichnet wer- den, und bei dem Stabeisen sollten 16 Schienen auf die Wage gehen. Das Gewicht einer Wage war auf 120 Pfund festgesetzt. Im Jahre 1528 erschien eine weitere Verordnung des Grafen Wilhelm, die den Hammerschmieden das Nachtschmieden verbietet und die Hüttenzeit der Massenbläser von 12 Wochen auf 8 Wochen herabsetzt. Sie lautet: So stellen wir das nachschmieden ganz ab, also das In obberur- tem vnserm Amt keiner der Hammerschmiede der sie auch wie er woll, nachts schmieden, besonder sollen morgents zu vyer vhern an- fahen, vnd des abents zu acht vhern Ablaſsenn, und sollen der Maſsenbleser zeit, so bisher vff zwolff wochen gestanden, nhu hinfuro Jede huthe vff acht wochen zu blasenn gestellt sein, Also das vff keiner Hutten ein ganz Jaerlang nit meher dan acht wochen geblasen werden soll, vnd so einicher diſser articul einen wie obsteet vberfuhren oder nit hielt, solt von Jedem Tage oder von Jederer nacht so vil sie zuviel blasen oder schmiden worden, mit zehen gulden zur beuſs verfallen sein, Vnd wollen auch das ernennte vnsere Unter- sassen, guet Kaufmannsguet blasen vnd schmiden mit Kolen Keuffen wie furhin geordnet vnd vffrichtiglich handeln, Jeder auch sein zeichen, vnd keiner des andern zeichen slagenn. Auch kein eysen verkauft werden soll, eſs sie dan zuuor ge- zeichnet, wie dan vnsere vorige ordnungen solichs auch vermogen, alles bie hochster bueſs vnd straeff, damit dan auch desto vffrichter vnd redlicher In diesem allem vmbgangen werde, Wollen wir etlich darzu verordnen, derhalb sovil, moglich vfsehenns zu haben. Aber

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 714. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/734>, abgerufen am 29.06.2024.