die Saverys, letzterer aber stand dem Hofe näher und hatte schon ein Patent erworben, ehe der andere es wusste; aus diesem Grunde war Newcomen froh, Teilhaber von ihm zu werden." Dass für Newcomen der Gelderwerb nicht die Hauptsache bei seiner Erfindung war, geht daraus hervor, dass er sich nie vordrängte, und trotz des Ruhmes seiner Erfindung selbst so zurückgezogen lebte, dass man nicht einmal weiss, wo und wann er gestorben ist. Er war zufrieden mit dem Erfolg seiner Maschine und mit dem Nutzen den er seinen Mitbürgern dadurch bereitet hatte. Es scheint aber, dass sowohl Saverys als Newcomens Ansprüche als Erfinder später an eine Londoner Gesellschaft übergingen. Es war dies dieselbe Gesellschaft, welche die Maschinen oder wenigstens die feineren Teile derselben, als die Metallcylinder, Pumpen, Hähne und andere Teile, fabrikmässig darstellte und den Grubenbesitzern oder sonstigen Interessenten, welche eine Maschine bezogen, zugleich mit geschickten Monteuren zur Aufstellung der Maschine, zuschickte.
Diese "Gesellschaft der Besitzer der Erfindung, Wasser durch Feuer zu heben" (the proprietors of the invention for raising water by fire) war durch ein Komitee von fünf Londoner Kaufleuten ver- treten 1). An diese wendeten sich die Interessenten mit dem Gesuch um Erlaubnis, eine Feuermaschine aufstellen und betreiben zu dürfen (petition for a licence to erect and use a fire engine). Für die Ge- währung derselben hatten die Unternehmer eine jährliche Abgabe zu zahlen und ausserdem lieferte die Gesellschaft direkt oder durch andere verbündete Fabrikanten die Maschine. Lord Andrew Wau- chope musste im Jahre 1725 für die Erlaubnis der Errichtung einer Feuermaschine mit einem 28 zölligen Cylinder sich verbindlich machen, jährlich 80 £, zahlbar in vierteljährigen Raten, bis zum Ablaufe des Patentes (8 Jahre) zu bezahlen, "wird diese Zahlung 40 Tage nach Verfall nicht bezahlt, ob angefordert oder nicht, so hat das Komitee das Recht, durch seine Bediensteten, Pferde, Karren und Wagen, die Maschine, Cylinder, Kessel, Röhren, Materialien und alles Zubehör wegzunehmen und zum bestmöglichen Preise zu verkaufen, um sich aus dem Erlös zu befriedigen. Den Überschuss erhält Herr Wau- chope". Diese Maschine, welche von John Potter von Chester-le- Street, aus den von London geschickten Teilen, montiert wurde, kostete, nach der noch vorhandenen detaillierten Rechnung, 1007 £ 11 sh 4 p. 2).
1) Siehe Abridgments of Specifications rel. to the Steam Engine. Part I, p. 46, Note a.
2) Siehe Abridgments a. a. O., A. D. 1725, Note S. 42.
Beck, Geschichte des Eisens. 7
Die Dampfmaschine vor Watt.
die Saverys, letzterer aber stand dem Hofe näher und hatte schon ein Patent erworben, ehe der andere es wuſste; aus diesem Grunde war Newcomen froh, Teilhaber von ihm zu werden.“ Daſs für Newcomen der Gelderwerb nicht die Hauptsache bei seiner Erfindung war, geht daraus hervor, daſs er sich nie vordrängte, und trotz des Ruhmes seiner Erfindung selbst so zurückgezogen lebte, daſs man nicht einmal weiſs, wo und wann er gestorben ist. Er war zufrieden mit dem Erfolg seiner Maschine und mit dem Nutzen den er seinen Mitbürgern dadurch bereitet hatte. Es scheint aber, daſs sowohl Saverys als Newcomens Ansprüche als Erfinder später an eine Londoner Gesellschaft übergingen. Es war dies dieselbe Gesellschaft, welche die Maschinen oder wenigstens die feineren Teile derselben, als die Metallcylinder, Pumpen, Hähne und andere Teile, fabrikmäſsig darstellte und den Grubenbesitzern oder sonstigen Interessenten, welche eine Maschine bezogen, zugleich mit geschickten Monteuren zur Aufstellung der Maschine, zuschickte.
Diese „Gesellschaft der Besitzer der Erfindung, Wasser durch Feuer zu heben“ (the proprietors of the invention for raising water by fire) war durch ein Komitee von fünf Londoner Kaufleuten ver- treten 1). An diese wendeten sich die Interessenten mit dem Gesuch um Erlaubnis, eine Feuermaschine aufstellen und betreiben zu dürfen (petition for a licence to erect and use a fire engine). Für die Ge- währung derselben hatten die Unternehmer eine jährliche Abgabe zu zahlen und auſserdem lieferte die Gesellschaft direkt oder durch andere verbündete Fabrikanten die Maschine. Lord Andrew Wau- chope muſste im Jahre 1725 für die Erlaubnis der Errichtung einer Feuermaschine mit einem 28 zölligen Cylinder sich verbindlich machen, jährlich 80 £, zahlbar in vierteljährigen Raten, bis zum Ablaufe des Patentes (8 Jahre) zu bezahlen, „wird diese Zahlung 40 Tage nach Verfall nicht bezahlt, ob angefordert oder nicht, so hat das Komitee das Recht, durch seine Bediensteten, Pferde, Karren und Wagen, die Maschine, Cylinder, Kessel, Röhren, Materialien und alles Zubehör wegzunehmen und zum bestmöglichen Preise zu verkaufen, um sich aus dem Erlös zu befriedigen. Den Überschuſs erhält Herr Wau- chope“. Diese Maschine, welche von John Potter von Chester-le- Street, aus den von London geschickten Teilen, montiert wurde, kostete, nach der noch vorhandenen detaillierten Rechnung, 1007 £ 11 sh 4 p. 2).
1) Siehe Abridgments of Specifications rel. to the Steam Engine. Part I, p. 46, Note a.
2) Siehe Abridgments a. a. O., A. D. 1725, Note S. 42.
Beck, Geschichte des Eisens. 7
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0111"n="97"/><fwplace="top"type="header">Die Dampfmaschine vor Watt.</fw><lb/>
die <hirendition="#g">Saverys</hi>, letzterer aber stand dem Hofe näher und hatte schon<lb/>
ein Patent erworben, ehe der andere es wuſste; aus diesem Grunde<lb/>
war <hirendition="#g">Newcomen</hi> froh, Teilhaber von ihm zu werden.“ Daſs für<lb/><hirendition="#g">Newcomen</hi> der Gelderwerb nicht die Hauptsache bei seiner Erfindung<lb/>
war, geht daraus hervor, daſs er sich nie vordrängte, und trotz des<lb/>
Ruhmes seiner Erfindung selbst so zurückgezogen lebte, daſs man<lb/>
nicht einmal weiſs, wo und wann er gestorben ist. Er war zufrieden<lb/>
mit dem Erfolg seiner Maschine und mit dem Nutzen den er seinen<lb/>
Mitbürgern dadurch bereitet hatte. Es scheint aber, daſs sowohl<lb/><hirendition="#g">Saverys</hi> als <hirendition="#g">Newcomens</hi> Ansprüche als Erfinder später an eine<lb/>
Londoner Gesellschaft übergingen. Es war dies dieselbe Gesellschaft,<lb/>
welche die Maschinen oder wenigstens die feineren Teile derselben,<lb/>
als die Metallcylinder, Pumpen, Hähne und andere Teile, fabrikmäſsig<lb/>
darstellte und den Grubenbesitzern oder sonstigen Interessenten,<lb/>
welche eine Maschine bezogen, zugleich mit geschickten Monteuren<lb/>
zur Aufstellung der Maschine, zuschickte.</p><lb/><p>Diese „Gesellschaft der Besitzer der Erfindung, Wasser durch<lb/>
Feuer zu heben“ (the proprietors of the invention for raising water<lb/>
by fire) war durch ein Komitee von fünf Londoner Kaufleuten ver-<lb/>
treten <noteplace="foot"n="1)">Siehe Abridgments of Specifications rel. to the Steam Engine. Part I,<lb/>
p. 46, Note a.</note>. An diese wendeten sich die Interessenten mit dem Gesuch<lb/>
um Erlaubnis, eine Feuermaschine aufstellen und betreiben zu dürfen<lb/>
(petition for a licence to erect and use a fire engine). Für die Ge-<lb/>
währung derselben hatten die Unternehmer eine jährliche Abgabe zu<lb/>
zahlen und auſserdem lieferte die Gesellschaft direkt oder durch<lb/>
andere verbündete Fabrikanten die Maschine. Lord <hirendition="#g">Andrew Wau-<lb/>
chope</hi> muſste im Jahre 1725 für die Erlaubnis der Errichtung einer<lb/>
Feuermaschine mit einem 28 zölligen Cylinder sich verbindlich machen,<lb/>
jährlich 80 £, zahlbar in vierteljährigen Raten, bis zum Ablaufe<lb/>
des Patentes (8 Jahre) zu bezahlen, „wird diese Zahlung 40 Tage<lb/>
nach Verfall nicht bezahlt, ob angefordert oder nicht, so hat das<lb/>
Komitee das Recht, durch seine Bediensteten, Pferde, Karren und Wagen,<lb/>
die Maschine, Cylinder, Kessel, Röhren, Materialien und alles Zubehör<lb/>
wegzunehmen und zum bestmöglichen Preise zu verkaufen, um sich<lb/>
aus dem Erlös zu befriedigen. Den Überschuſs erhält Herr <hirendition="#g">Wau-<lb/>
chope</hi>“. Diese Maschine, welche von <hirendition="#g">John Potter</hi> von Chester-le-<lb/>
Street, aus den von London geschickten Teilen, montiert wurde,<lb/>
kostete, nach der noch vorhandenen detaillierten Rechnung, 1007 £<lb/>
11 sh 4 p. <noteplace="foot"n="2)">Siehe Abridgments a. a. O., A. D. 1725, Note S. 42.</note>.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#g">Beck</hi>, Geschichte des Eisens. 7</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[97/0111]
Die Dampfmaschine vor Watt.
die Saverys, letzterer aber stand dem Hofe näher und hatte schon
ein Patent erworben, ehe der andere es wuſste; aus diesem Grunde
war Newcomen froh, Teilhaber von ihm zu werden.“ Daſs für
Newcomen der Gelderwerb nicht die Hauptsache bei seiner Erfindung
war, geht daraus hervor, daſs er sich nie vordrängte, und trotz des
Ruhmes seiner Erfindung selbst so zurückgezogen lebte, daſs man
nicht einmal weiſs, wo und wann er gestorben ist. Er war zufrieden
mit dem Erfolg seiner Maschine und mit dem Nutzen den er seinen
Mitbürgern dadurch bereitet hatte. Es scheint aber, daſs sowohl
Saverys als Newcomens Ansprüche als Erfinder später an eine
Londoner Gesellschaft übergingen. Es war dies dieselbe Gesellschaft,
welche die Maschinen oder wenigstens die feineren Teile derselben,
als die Metallcylinder, Pumpen, Hähne und andere Teile, fabrikmäſsig
darstellte und den Grubenbesitzern oder sonstigen Interessenten,
welche eine Maschine bezogen, zugleich mit geschickten Monteuren
zur Aufstellung der Maschine, zuschickte.
Diese „Gesellschaft der Besitzer der Erfindung, Wasser durch
Feuer zu heben“ (the proprietors of the invention for raising water
by fire) war durch ein Komitee von fünf Londoner Kaufleuten ver-
treten 1). An diese wendeten sich die Interessenten mit dem Gesuch
um Erlaubnis, eine Feuermaschine aufstellen und betreiben zu dürfen
(petition for a licence to erect and use a fire engine). Für die Ge-
währung derselben hatten die Unternehmer eine jährliche Abgabe zu
zahlen und auſserdem lieferte die Gesellschaft direkt oder durch
andere verbündete Fabrikanten die Maschine. Lord Andrew Wau-
chope muſste im Jahre 1725 für die Erlaubnis der Errichtung einer
Feuermaschine mit einem 28 zölligen Cylinder sich verbindlich machen,
jährlich 80 £, zahlbar in vierteljährigen Raten, bis zum Ablaufe
des Patentes (8 Jahre) zu bezahlen, „wird diese Zahlung 40 Tage
nach Verfall nicht bezahlt, ob angefordert oder nicht, so hat das
Komitee das Recht, durch seine Bediensteten, Pferde, Karren und Wagen,
die Maschine, Cylinder, Kessel, Röhren, Materialien und alles Zubehör
wegzunehmen und zum bestmöglichen Preise zu verkaufen, um sich
aus dem Erlös zu befriedigen. Den Überschuſs erhält Herr Wau-
chope“. Diese Maschine, welche von John Potter von Chester-le-
Street, aus den von London geschickten Teilen, montiert wurde,
kostete, nach der noch vorhandenen detaillierten Rechnung, 1007 £
11 sh 4 p. 2).
1) Siehe Abridgments of Specifications rel. to the Steam Engine. Part I,
p. 46, Note a.
2) Siehe Abridgments a. a. O., A. D. 1725, Note S. 42.
Beck, Geschichte des Eisens. 7
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/111>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.