6750 Centner Rauheisen erzeugt werden. Jedem Werk waren ära- rische Privatwalddistrikte, die nur der Roheisenerzeugung gewidmet waren, zugewiesen 1). Für alle Materialien waren die Preise bestimmt. So gut dieser Zwang gemeint war und so sehr er zur Herbeiführung geordneter Zustände geholfen hat, so wenig liess er sich auf die Dauer durchführen. Der Aufschwung, den die Eisenindustrie infolge der besseren Zustände nahm, führte bald zur Überschreitung der gesteckten Grenzen. Schon 1759 belief sich der Eisen- und Stahl- bedarf auf 80000 Centner und der Geldwert der ausgeführten Eisen- waren: von Schmiedeeisen (nach Italien) auf 181000 Gulden, von Pfann- und Hackeisen (grösstenteils in die Türkei) auf 200000 Gulden, von Stahl (nach Italien, Türkei, England) auf 140000 Gulden, von Nägeln (nach Italien, Türkei) auf 73600 Gulden, von Draht (Ardea-, Bella-, Schlingendraht nach Italien, Türkei) auf 72208 Gulden, von Blech (nach Italien, Türkei) auf 7400 Gulden, von Sensen und Sicheln (nach Italien) auf 6700 Gulden.
Vom Jahre 1769 trat trotz der Errichtung neuer Flosshütten solcher Eisenmangel ein, dass das St. Veiter Magazin immer geleert blieb. Aus diesem Grunde wurde nach und nach allen Gewerken grössere, ja zum Teil unbeschränkte Produktion, soweit der Kohlen- bezug dies erlaubte, gestattet.
Durch die freisinnigen Reformen Josephs II. und durch die Patente vom 29. Dezember 1781 und 8. November 1782 wurde endlich dem Zwangssystem, der Verschleisssatzung und der Roheisenwidmung ein Ende gemacht. Jeder Gewerke ohne Unterschied, ob Haupt- oder Waldeisen- gewerke, konnte von nun an jede beliebige Menge Roheisen erzeugen, zu beliebigen Preisen verkaufen, war nicht mehr an das Verlagsmagazin zur Ablieferung und die Hammergewerke nicht mehr zum Bezug gebunden. Den Gewerken wurde gestattet, ihre Waldungen selbst zu beaufsichtigen. Der Grundbesitzer durfte sein Holz frei benutzen und zu beliebigem Preise verkaufen. Diese Befreiungen hatten eine bedeutende Steigerung der Eisenproduktion zur Folge; sie stieg von 1770:90000 Centner, 1783 über 150000 und 1794 über 194000 Centner. Andererseits wurde die Mautfreiheit der Gewerken und Knappen aufgehoben. 1793 hielten die Knappen ihren letzten fest- lichen Aufzug ohne Bewilligung. Von da ab wurden sie verboten, später nur gegen schriftliches Gesuch nach Ermessen gestattet. Die alten Vorrechte, wonach nicht nur alle Berg- und Hüttenarbeiter,
1) S. Münichsdorfer, a. a. O., S. 114.
Österreich.
6750 Centner Rauheisen erzeugt werden. Jedem Werk waren ära- rische Privatwalddistrikte, die nur der Roheisenerzeugung gewidmet waren, zugewiesen 1). Für alle Materialien waren die Preise bestimmt. So gut dieser Zwang gemeint war und so sehr er zur Herbeiführung geordneter Zustände geholfen hat, so wenig lieſs er sich auf die Dauer durchführen. Der Aufschwung, den die Eisenindustrie infolge der besseren Zustände nahm, führte bald zur Überschreitung der gesteckten Grenzen. Schon 1759 belief sich der Eisen- und Stahl- bedarf auf 80000 Centner und der Geldwert der ausgeführten Eisen- waren: von Schmiedeeisen (nach Italien) auf 181000 Gulden, von Pfann- und Hackeisen (gröſstenteils in die Türkei) auf 200000 Gulden, von Stahl (nach Italien, Türkei, England) auf 140000 Gulden, von Nägeln (nach Italien, Türkei) auf 73600 Gulden, von Draht (Ardea-, Bella-, Schlingendraht nach Italien, Türkei) auf 72208 Gulden, von Blech (nach Italien, Türkei) auf 7400 Gulden, von Sensen und Sicheln (nach Italien) auf 6700 Gulden.
Vom Jahre 1769 trat trotz der Errichtung neuer Floſshütten solcher Eisenmangel ein, daſs das St. Veiter Magazin immer geleert blieb. Aus diesem Grunde wurde nach und nach allen Gewerken gröſsere, ja zum Teil unbeschränkte Produktion, soweit der Kohlen- bezug dies erlaubte, gestattet.
Durch die freisinnigen Reformen Josephs II. und durch die Patente vom 29. Dezember 1781 und 8. November 1782 wurde endlich dem Zwangssystem, der Verschleiſssatzung und der Roheisenwidmung ein Ende gemacht. Jeder Gewerke ohne Unterschied, ob Haupt- oder Waldeisen- gewerke, konnte von nun an jede beliebige Menge Roheisen erzeugen, zu beliebigen Preisen verkaufen, war nicht mehr an das Verlagsmagazin zur Ablieferung und die Hammergewerke nicht mehr zum Bezug gebunden. Den Gewerken wurde gestattet, ihre Waldungen selbst zu beaufsichtigen. Der Grundbesitzer durfte sein Holz frei benutzen und zu beliebigem Preise verkaufen. Diese Befreiungen hatten eine bedeutende Steigerung der Eisenproduktion zur Folge; sie stieg von 1770:90000 Centner, 1783 über 150000 und 1794 über 194000 Centner. Andererseits wurde die Mautfreiheit der Gewerken und Knappen aufgehoben. 1793 hielten die Knappen ihren letzten fest- lichen Aufzug ohne Bewilligung. Von da ab wurden sie verboten, später nur gegen schriftliches Gesuch nach Ermessen gestattet. Die alten Vorrechte, wonach nicht nur alle Berg- und Hüttenarbeiter,
1) S. Münichsdorfer, a. a. O., S. 114.
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Österreich.
6750 Centner Rauheisen erzeugt werden. Jedem Werk waren ära-
rische Privatwalddistrikte, die nur der Roheisenerzeugung gewidmet
waren, zugewiesen 1). Für alle Materialien waren die Preise bestimmt.
So gut dieser Zwang gemeint war und so sehr er zur Herbeiführung
geordneter Zustände geholfen hat, so wenig lieſs er sich auf die
Dauer durchführen. Der Aufschwung, den die Eisenindustrie infolge
der besseren Zustände nahm, führte bald zur Überschreitung der
gesteckten Grenzen. Schon 1759 belief sich der Eisen- und Stahl-
bedarf auf 80000 Centner und der Geldwert der ausgeführten Eisen-
waren: von Schmiedeeisen (nach Italien) auf 181000 Gulden, von
Pfann- und Hackeisen (gröſstenteils in die Türkei) auf 200000 Gulden,
von Stahl (nach Italien, Türkei, England) auf 140000 Gulden, von
Nägeln (nach Italien, Türkei) auf 73600 Gulden, von Draht (Ardea-,
Bella-, Schlingendraht nach Italien, Türkei) auf 72208 Gulden, von
Blech (nach Italien, Türkei) auf 7400 Gulden, von Sensen und Sicheln
(nach Italien) auf 6700 Gulden.
Vom Jahre 1769 trat trotz der Errichtung neuer Floſshütten
solcher Eisenmangel ein, daſs das St. Veiter Magazin immer geleert
blieb. Aus diesem Grunde wurde nach und nach allen Gewerken
gröſsere, ja zum Teil unbeschränkte Produktion, soweit der Kohlen-
bezug dies erlaubte, gestattet.
Durch die freisinnigen Reformen Josephs II. und durch die Patente
vom 29. Dezember 1781 und 8. November 1782 wurde endlich dem
Zwangssystem, der Verschleiſssatzung und der Roheisenwidmung ein Ende
gemacht. Jeder Gewerke ohne Unterschied, ob Haupt- oder Waldeisen-
gewerke, konnte von nun an jede beliebige Menge Roheisen erzeugen,
zu beliebigen Preisen verkaufen, war nicht mehr an das Verlagsmagazin
zur Ablieferung und die Hammergewerke nicht mehr zum Bezug
gebunden. Den Gewerken wurde gestattet, ihre Waldungen selbst
zu beaufsichtigen. Der Grundbesitzer durfte sein Holz frei benutzen
und zu beliebigem Preise verkaufen. Diese Befreiungen hatten eine
bedeutende Steigerung der Eisenproduktion zur Folge; sie stieg von
1770:90000 Centner, 1783 über 150000 und 1794 über 194000
Centner. Andererseits wurde die Mautfreiheit der Gewerken und
Knappen aufgehoben. 1793 hielten die Knappen ihren letzten fest-
lichen Aufzug ohne Bewilligung. Von da ab wurden sie verboten,
später nur gegen schriftliches Gesuch nach Ermessen gestattet. Die
alten Vorrechte, wonach nicht nur alle Berg- und Hüttenarbeiter,
1) S. Münichsdorfer, a. a. O., S. 114.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 805. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/819>, abgerufen am 22.11.2024.
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