Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897.

Bild:
<< vorherige Seite

Nassau und das Siegerland.
kunft der Mitglieder zu Buschgotthardshütten an, und zwar auf den
1. Mai resp. den darauffolgenden Tag, wenn dieser auf einen Sonntag
fiel. Auf dieser Generalversammlung wurde zuerst der Kurbrief ver-
lesen, dann konnte ein jeder Bruder Klage vorbringen gegen Zunft-
genossen. Der anwesende Richter unter Assistenz des Bergmeisters,
der Schöppen und etlicher alter Meister erkannten dann Recht und
bestimmten die Strafe. Ferner wurde aus den Massenbläsern und
den Hammerschmieden je ein neuer Meister gewählt. Den Zunft-
vorstehern ist bei ergangenem Befehl Folge zu leisten bei Strafe von
einer "Brüder-Kur", die auf 6 Gulden siegensche Räderwährung fest-
gesetzt wird. Zum Eintritt in die Zunft ist jeder Meistersohn be-
rechtigt, wenn er zwei Hammertage oder sechs Blashüttentage eigen-
tümlich erworben hat und die Taxe von 3 Reichsthalern an den
Fürsten und ebensoviel an die Zunft bezahlt und den gewöhnlichen
Eid ablegt. Wer aber kein Meistersohn war, jedoch zwei eigene
Hammertage oder sechs Blashüttentage besass, hatte für die Auf-
nahme 6 Reichsthaler an den Fürsten und 4 Thaler für die Zunft
zu zahlen.

Wer Stellmeister werden wollte, um selbständig eine Massenhütte
zu stellen, musste, nachdem er vorher "seine Pflichtmuss abgeleget"
hatte, dem Fürsten und der Zunft je 2 Reichsthaler zahlen.

"Der Knecht oder Knabe aber, so empfänglich die Brüderschaft
der Massenbläser und Hammerschmiede Zunft zu empfangen und das
Handwerk mit der Faust zu lernen sich angeben wird, derselbe soll
nicht zugelassen werden, er seyn denn inländisch und ehrlichen
Bruder-Manns eheliches Kind, und schwöre dann uns und dem Hand-
werk einen leiblichen Eyd zu Gott dem allmächtigen, Innhalt dessen
er dieses Handwerk nicht ausserhalb unsrer Lande arbeiten, treiben
oder gebrauchen und weniger, dass solches ausser Landes getrieben
und gearbeitet oder gebraucht werden könne, solle oder möge, Rat
und That geben oder auch beförderlich sein wolle, höchst beteuern
solle; und wie wir durchaus nicht gestatten wollen, dass die Massen-
bläser einen Fremden oder Ausländischen das Handwerk lernen, also
sollen droben ersten Falls die Lehrknaben und zwar des Meisters
Sohn 4 Gulden, der andere aber, so nicht eines Meisters Sohn ist,
8 Gulden Uns und dem Handwerk zu gleichen Theilen zahlen." Die
Strafe für den Bruch dieses Eides behält sich der Fürst vor.

Die Massenhütten durften nur 48 Tage im Jahr blasen und
zwar von Michaelis Tag ab, so dass sie nach Ablauf dieses Tages
ihre Bälge anbliesen.


Nassau und das Siegerland.
kunft der Mitglieder zu Buschgotthardshütten an, und zwar auf den
1. Mai resp. den darauffolgenden Tag, wenn dieser auf einen Sonntag
fiel. Auf dieser Generalversammlung wurde zuerst der Kurbrief ver-
lesen, dann konnte ein jeder Bruder Klage vorbringen gegen Zunft-
genossen. Der anwesende Richter unter Assistenz des Bergmeisters,
der Schöppen und etlicher alter Meister erkannten dann Recht und
bestimmten die Strafe. Ferner wurde aus den Massenbläsern und
den Hammerschmieden je ein neuer Meister gewählt. Den Zunft-
vorstehern ist bei ergangenem Befehl Folge zu leisten bei Strafe von
einer „Brüder-Kur“, die auf 6 Gulden siegensche Räderwährung fest-
gesetzt wird. Zum Eintritt in die Zunft ist jeder Meistersohn be-
rechtigt, wenn er zwei Hammertage oder sechs Blashüttentage eigen-
tümlich erworben hat und die Taxe von 3 Reichsthalern an den
Fürsten und ebensoviel an die Zunft bezahlt und den gewöhnlichen
Eid ablegt. Wer aber kein Meistersohn war, jedoch zwei eigene
Hammertage oder sechs Blashüttentage besaſs, hatte für die Auf-
nahme 6 Reichsthaler an den Fürsten und 4 Thaler für die Zunft
zu zahlen.

Wer Stellmeister werden wollte, um selbständig eine Massenhütte
zu stellen, muſste, nachdem er vorher „seine Pflichtmuſs abgeleget“
hatte, dem Fürsten und der Zunft je 2 Reichsthaler zahlen.

„Der Knecht oder Knabe aber, so empfänglich die Brüderschaft
der Massenbläser und Hammerschmiede Zunft zu empfangen und das
Handwerk mit der Faust zu lernen sich angeben wird, derselbe soll
nicht zugelassen werden, er seyn denn inländisch und ehrlichen
Bruder-Manns eheliches Kind, und schwöre dann uns und dem Hand-
werk einen leiblichen Eyd zu Gott dem allmächtigen, Innhalt dessen
er dieses Handwerk nicht auſserhalb unsrer Lande arbeiten, treiben
oder gebrauchen und weniger, daſs solches auſser Landes getrieben
und gearbeitet oder gebraucht werden könne, solle oder möge, Rat
und That geben oder auch beförderlich sein wolle, höchst beteuern
solle; und wie wir durchaus nicht gestatten wollen, daſs die Massen-
bläser einen Fremden oder Ausländischen das Handwerk lernen, also
sollen droben ersten Falls die Lehrknaben und zwar des Meisters
Sohn 4 Gulden, der andere aber, so nicht eines Meisters Sohn ist,
8 Gulden Uns und dem Handwerk zu gleichen Theilen zahlen.“ Die
Strafe für den Bruch dieses Eides behält sich der Fürst vor.

Die Massenhütten durften nur 48 Tage im Jahr blasen und
zwar von Michaelis Tag ab, so daſs sie nach Ablauf dieses Tages
ihre Bälge anbliesen.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0853" n="839"/><fw place="top" type="header">Nassau und das Siegerland.</fw><lb/>
kunft der Mitglieder zu Buschgotthardshütten an, und zwar auf den<lb/>
1. Mai resp. den darauffolgenden Tag, wenn dieser auf einen Sonntag<lb/>
fiel. Auf dieser Generalversammlung wurde zuerst der Kurbrief ver-<lb/>
lesen, dann konnte ein jeder Bruder Klage vorbringen gegen Zunft-<lb/>
genossen. Der anwesende Richter unter Assistenz des Bergmeisters,<lb/>
der Schöppen und etlicher alter Meister erkannten dann Recht und<lb/>
bestimmten die Strafe. Ferner wurde aus den Massenbläsern und<lb/>
den Hammerschmieden je ein neuer Meister gewählt. Den Zunft-<lb/>
vorstehern ist bei ergangenem Befehl Folge zu leisten bei Strafe von<lb/>
einer &#x201E;Brüder-Kur&#x201C;, die auf 6 Gulden siegensche Räderwährung fest-<lb/>
gesetzt wird. Zum Eintritt in die Zunft ist jeder Meistersohn be-<lb/>
rechtigt, wenn er zwei Hammertage oder sechs Blashüttentage eigen-<lb/>
tümlich erworben hat und die Taxe von 3 Reichsthalern an den<lb/>
Fürsten und ebensoviel an die Zunft bezahlt und den gewöhnlichen<lb/>
Eid ablegt. Wer aber kein Meistersohn war, jedoch zwei eigene<lb/>
Hammertage oder sechs Blashüttentage besa&#x017F;s, hatte für die Auf-<lb/>
nahme 6 Reichsthaler an den Fürsten und 4 Thaler für die Zunft<lb/>
zu zahlen.</p><lb/>
              <p>Wer Stellmeister werden wollte, um selbständig eine Massenhütte<lb/>
zu stellen, mu&#x017F;ste, nachdem er vorher &#x201E;seine Pflichtmu&#x017F;s abgeleget&#x201C;<lb/>
hatte, dem Fürsten und der Zunft je 2 Reichsthaler zahlen.</p><lb/>
              <p>&#x201E;Der Knecht oder Knabe aber, so empfänglich die Brüderschaft<lb/>
der Massenbläser und Hammerschmiede Zunft zu empfangen und das<lb/>
Handwerk mit der Faust zu lernen sich angeben wird, derselbe soll<lb/>
nicht zugelassen werden, er seyn denn inländisch und ehrlichen<lb/>
Bruder-Manns eheliches Kind, und schwöre dann uns und dem Hand-<lb/>
werk einen leiblichen Eyd zu Gott dem allmächtigen, Innhalt dessen<lb/>
er dieses Handwerk nicht au&#x017F;serhalb unsrer Lande arbeiten, treiben<lb/>
oder gebrauchen und weniger, da&#x017F;s solches au&#x017F;ser Landes getrieben<lb/>
und gearbeitet oder gebraucht werden könne, solle oder möge, Rat<lb/>
und That geben oder auch beförderlich sein wolle, höchst beteuern<lb/>
solle; und wie wir durchaus nicht gestatten wollen, da&#x017F;s die Massen-<lb/>
bläser einen Fremden oder Ausländischen das Handwerk lernen, also<lb/>
sollen droben ersten Falls die Lehrknaben und zwar des Meisters<lb/>
Sohn 4 Gulden, der andere aber, so nicht eines Meisters Sohn ist,<lb/>
8 Gulden Uns und dem Handwerk zu gleichen Theilen zahlen.&#x201C; Die<lb/>
Strafe für den Bruch dieses Eides behält sich der Fürst vor.</p><lb/>
              <p>Die <hi rendition="#g">Massenhütten</hi> durften nur 48 Tage im Jahr blasen und<lb/>
zwar von Michaelis Tag ab, so da&#x017F;s sie nach Ablauf dieses Tages<lb/>
ihre Bälge anbliesen.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[839/0853] Nassau und das Siegerland. kunft der Mitglieder zu Buschgotthardshütten an, und zwar auf den 1. Mai resp. den darauffolgenden Tag, wenn dieser auf einen Sonntag fiel. Auf dieser Generalversammlung wurde zuerst der Kurbrief ver- lesen, dann konnte ein jeder Bruder Klage vorbringen gegen Zunft- genossen. Der anwesende Richter unter Assistenz des Bergmeisters, der Schöppen und etlicher alter Meister erkannten dann Recht und bestimmten die Strafe. Ferner wurde aus den Massenbläsern und den Hammerschmieden je ein neuer Meister gewählt. Den Zunft- vorstehern ist bei ergangenem Befehl Folge zu leisten bei Strafe von einer „Brüder-Kur“, die auf 6 Gulden siegensche Räderwährung fest- gesetzt wird. Zum Eintritt in die Zunft ist jeder Meistersohn be- rechtigt, wenn er zwei Hammertage oder sechs Blashüttentage eigen- tümlich erworben hat und die Taxe von 3 Reichsthalern an den Fürsten und ebensoviel an die Zunft bezahlt und den gewöhnlichen Eid ablegt. Wer aber kein Meistersohn war, jedoch zwei eigene Hammertage oder sechs Blashüttentage besaſs, hatte für die Auf- nahme 6 Reichsthaler an den Fürsten und 4 Thaler für die Zunft zu zahlen. Wer Stellmeister werden wollte, um selbständig eine Massenhütte zu stellen, muſste, nachdem er vorher „seine Pflichtmuſs abgeleget“ hatte, dem Fürsten und der Zunft je 2 Reichsthaler zahlen. „Der Knecht oder Knabe aber, so empfänglich die Brüderschaft der Massenbläser und Hammerschmiede Zunft zu empfangen und das Handwerk mit der Faust zu lernen sich angeben wird, derselbe soll nicht zugelassen werden, er seyn denn inländisch und ehrlichen Bruder-Manns eheliches Kind, und schwöre dann uns und dem Hand- werk einen leiblichen Eyd zu Gott dem allmächtigen, Innhalt dessen er dieses Handwerk nicht auſserhalb unsrer Lande arbeiten, treiben oder gebrauchen und weniger, daſs solches auſser Landes getrieben und gearbeitet oder gebraucht werden könne, solle oder möge, Rat und That geben oder auch beförderlich sein wolle, höchst beteuern solle; und wie wir durchaus nicht gestatten wollen, daſs die Massen- bläser einen Fremden oder Ausländischen das Handwerk lernen, also sollen droben ersten Falls die Lehrknaben und zwar des Meisters Sohn 4 Gulden, der andere aber, so nicht eines Meisters Sohn ist, 8 Gulden Uns und dem Handwerk zu gleichen Theilen zahlen.“ Die Strafe für den Bruch dieses Eides behält sich der Fürst vor. Die Massenhütten durften nur 48 Tage im Jahr blasen und zwar von Michaelis Tag ab, so daſs sie nach Ablauf dieses Tages ihre Bälge anbliesen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/853
Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 839. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/853>, abgerufen am 22.11.2024.