Kammerrat Kramer ausgearbeiteten Plan in Rücksicht des damalen denen preussischen Staaten fehlenden Eisens, welches ehemals bereits zu Zeiten des Etatsministers von Hagen in Bewegung gekommen war und der zugleich mit eine Pachtung deren gesamten braun- schweigischen Hütten zum Gegenstand hatte, dem König zu- sandte, erhielt ich folgendes Antwortschreiben vom König: Vester, lieber getreuer. Unmittelbar kann ich Euren mir vorgelegten Plan des herzogl. braunschweigischen Kammerrats Kramer zur Versorgung meiner Länder mit eigenem guten Eisen nicht beurteilen. Ich habe dazu nicht hinlänglich bergmännische Kenntnisse und habe daher solchen meinem Etatsminister, Freiherrn von Heinitz, als Chef meines Berg- und Hüttendepartements, zur Untersuchung zugefertigt und setze bis zum Eingang dessen Berichts Meine Entschliessung darauf aus. -- Indessen bin ich Euer gnädiger König Friedrich. Potsdam, den 11. Dezember 1777." -- Auf Heinitz' Bericht hin wurde aus der Sache nichts.
Dass aber der König nicht immer blindlings dem Minister von Heinitz folgte, und dass er im Grunde kein Freund der Verstaat- lichung der Eisenwerke war, geht aus folgendem interessanten Schreiben vom 4. August 1780 hervor. "Mein lieber Etatsminister, Freiherr von Heinitz! Es ist mir zwar Euer anderweiter Bericht vom 3. dieses Monats, den Ankauf der Itzigschen Eisen- hütte und Blechwerk (Sorge und Voigtsfelde) betreffend, zuge- kommen: Allein, Ihr möget Mir das nicht übel nehmen, den Kontrakt konnte Ich nicht konfirmieren. Ich sehe gar nicht ab, wozu ich alle Eisenwerke an Mich kaufen soll, das bin ich keines- wegs gesonnen zu thun, sondern man muss dem publico auch etwas lassen. . . ." Dennoch wurden zwei Jahre später auch diese Werke fiskalisch.
Alsbald nach Einsetzung des Berg- und Hüttendepartements wurde am 27. April 1769 die wichtige Hütten- und Hammer- ordnung für sämtliche in königl. preussischen Landen befindlichen Königl. Eisen-, Blech-, Kupfer- und andere Hütten-, auch Hammerwerke erlassen. Dieselbe war zum Teil der stollberg-wernigerodischen Eisenhüttenordnung vom 28. April 1737 nachgebildet, zeichnete sich aber durch Klarheit und Gründlichkeit aus. In der That gewinnt man aus dieser Hüttenordnung, in welcher die Pflichten eines jeden auf den Hütten und Hämmern Beschäftigten, vom Direktor bis zum geringsten Arbeiter, auseinandergesetzt sind, einen lebendigen Einblick in das Leben und Treiben auf den Eisen-
Preuſsen.
Kammerrat Kramer ausgearbeiteten Plan in Rücksicht des damalen denen preuſsischen Staaten fehlenden Eisens, welches ehemals bereits zu Zeiten des Etatsministers von Hagen in Bewegung gekommen war und der zugleich mit eine Pachtung deren gesamten braun- schweigischen Hütten zum Gegenstand hatte, dem König zu- sandte, erhielt ich folgendes Antwortschreiben vom König: Vester, lieber getreuer. Unmittelbar kann ich Euren mir vorgelegten Plan des herzogl. braunschweigischen Kammerrats Kramer zur Versorgung meiner Länder mit eigenem guten Eisen nicht beurteilen. Ich habe dazu nicht hinlänglich bergmännische Kenntnisse und habe daher solchen meinem Etatsminister, Freiherrn von Heinitz, als Chef meines Berg- und Hüttendepartements, zur Untersuchung zugefertigt und setze bis zum Eingang dessen Berichts Meine Entschlieſsung darauf aus. — Indessen bin ich Euer gnädiger König Friedrich. Potsdam, den 11. Dezember 1777.“ — Auf Heinitz’ Bericht hin wurde aus der Sache nichts.
Daſs aber der König nicht immer blindlings dem Minister von Heinitz folgte, und daſs er im Grunde kein Freund der Verstaat- lichung der Eisenwerke war, geht aus folgendem interessanten Schreiben vom 4. August 1780 hervor. „Mein lieber Etatsminister, Freiherr von Heinitz! Es ist mir zwar Euer anderweiter Bericht vom 3. dieses Monats, den Ankauf der Itzigschen Eisen- hütte und Blechwerk (Sorge und Voigtsfelde) betreffend, zuge- kommen: Allein, Ihr möget Mir das nicht übel nehmen, den Kontrakt konnte Ich nicht konfirmieren. Ich sehe gar nicht ab, wozu ich alle Eisenwerke an Mich kaufen soll, das bin ich keines- wegs gesonnen zu thun, sondern man muſs dem publico auch etwas lassen. . . .“ Dennoch wurden zwei Jahre später auch diese Werke fiskalisch.
Alsbald nach Einsetzung des Berg- und Hüttendepartements wurde am 27. April 1769 die wichtige Hütten- und Hammer- ordnung für sämtliche in königl. preuſsischen Landen befindlichen Königl. Eisen-, Blech-, Kupfer- und andere Hütten-, auch Hammerwerke erlassen. Dieselbe war zum Teil der stollberg-wernigerodischen Eisenhüttenordnung vom 28. April 1737 nachgebildet, zeichnete sich aber durch Klarheit und Gründlichkeit aus. In der That gewinnt man aus dieser Hüttenordnung, in welcher die Pflichten eines jeden auf den Hütten und Hämmern Beschäftigten, vom Direktor bis zum geringsten Arbeiter, auseinandergesetzt sind, einen lebendigen Einblick in das Leben und Treiben auf den Eisen-
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Preuſsen.
Kammerrat Kramer ausgearbeiteten Plan in Rücksicht des damalen
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war und der zugleich mit eine Pachtung deren gesamten braun-
schweigischen Hütten zum Gegenstand hatte, dem König zu-
sandte, erhielt ich folgendes Antwortschreiben vom König: Vester,
lieber getreuer. Unmittelbar kann ich Euren mir vorgelegten Plan
des herzogl. braunschweigischen Kammerrats Kramer zur Versorgung
meiner Länder mit eigenem guten Eisen nicht beurteilen. Ich habe
dazu nicht hinlänglich bergmännische Kenntnisse und habe daher
solchen meinem Etatsminister, Freiherrn von Heinitz, als Chef
meines Berg- und Hüttendepartements, zur Untersuchung zugefertigt
und setze bis zum Eingang dessen Berichts Meine Entschlieſsung
darauf aus. — Indessen bin ich Euer gnädiger König Friedrich.
Potsdam, den 11. Dezember 1777.“ — Auf Heinitz’ Bericht hin
wurde aus der Sache nichts.
Daſs aber der König nicht immer blindlings dem Minister von
Heinitz folgte, und daſs er im Grunde kein Freund der Verstaat-
lichung der Eisenwerke war, geht aus folgendem interessanten
Schreiben vom 4. August 1780 hervor. „Mein lieber Etatsminister,
Freiherr von Heinitz! Es ist mir zwar Euer anderweiter
Bericht vom 3. dieses Monats, den Ankauf der Itzigschen Eisen-
hütte und Blechwerk (Sorge und Voigtsfelde) betreffend, zuge-
kommen: Allein, Ihr möget Mir das nicht übel nehmen, den
Kontrakt konnte Ich nicht konfirmieren. Ich sehe gar nicht ab,
wozu ich alle Eisenwerke an Mich kaufen soll, das bin ich keines-
wegs gesonnen zu thun, sondern man muſs dem publico auch etwas
lassen. . . .“ Dennoch wurden zwei Jahre später auch diese Werke
fiskalisch.
Alsbald nach Einsetzung des Berg- und Hüttendepartements
wurde am 27. April 1769 die wichtige Hütten- und Hammer-
ordnung für sämtliche in königl. preuſsischen Landen
befindlichen Königl. Eisen-, Blech-, Kupfer- und andere
Hütten-, auch Hammerwerke erlassen. Dieselbe war zum Teil der
stollberg-wernigerodischen Eisenhüttenordnung vom 28. April 1737
nachgebildet, zeichnete sich aber durch Klarheit und Gründlichkeit
aus. In der That gewinnt man aus dieser Hüttenordnung, in welcher
die Pflichten eines jeden auf den Hütten und Hämmern Beschäftigten,
vom Direktor bis zum geringsten Arbeiter, auseinandergesetzt sind,
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 914. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/928>, abgerufen am 22.11.2024.
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