Benner, Johann Hermann: Christliches Bedencken von dem vorsetzlichen Meineid. Frankfurt (Main) u. a., 1739.von dem vorsetzlichen Meineid. §. 5. Nemlich, weil der HErr unser le.
von dem vorſetzlichen Meineid. §. 5. Nemlich, weil der HErr unſer le.
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von dem vorſetzlichen Meineid.
§. 5.
Nemlich, weil der HErr unſer
GOTT, den Eid, ſonderlich den ge-
richtlichen, ſelbſt befohlen und darzu
verordnet hat, daß er allem Had-
der ein ende machen ſoll, Ebr.
6, 16. 2. B. Moſ. 22, 11.
ſo iſt kein Zweifel, daß ein rechtmaͤſi-
ger Eidſchwur ihm wohlgefalle. Und
daraus folget unwiederſprechlich, daß
er auch alles das genehmhalten und
erfuͤllen wolle, was der Schwoͤrende
auf den Fall des Meineides von ihm
begehret. Dann ſonſten haͤtte der
Eid diejenige Wuͤrckung nicht, die er
nach GOttes Abſicht haben ſoll.
Nemlich es will der hoͤchſte Richter im
Himmel, einemjeden der da ſchwoͤret,
dadurch gleichſam einen Zuͤgel anlegen,
daß er allen Betrug und Hintergehung
des weltlichen Richters, vermeiden ſol-
le.
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