Benner, Johann Hermann: Christliches Bedencken von dem vorsetzlichen Meineid. Frankfurt (Main) u. a., 1739.von dem vorsetzlichen Meineid. §. 22. Was von der Beleidigung der dert
von dem vorſetzlichen Meineid. §. 22. Was von der Beleidigung der dert
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von dem vorſetzlichen Meineid.
§. 22.
Was von der Beleidigung der
Parthien geſaget worden iſt, (§. 21.)
welchen ein Meineidiger ihr Recht und
Eigenthum entziehet, das iſt ſo hand-
greiflich, daß kein Menſch daran zwei-
feln kan. Die Beleidigung des
Richters kan noch mit wenigem er-
laͤutert, und daraus gezeiget werden,
daß die wahre Reue uͤber den Meineid
unmoͤglich ſeye, ſolange die Aufhebung
dieſer richterlichen Beleidigung nicht
geſchehen iſt. Nemlich der Meineid
machet der richterlichen Hand-
lung zwar ein Ende und bringet ein
Urtheil zuwegen. Jedoch zielet das
Amt eines Richters immerfort dahin,
daß der Unſchuldige geſchuͤtzet, und
der Schuldige verurtheilet werde. We-
gen des Meineides hat dieſes nicht ge-
ſchehen koͤnnen, ſondern es iſt verhin-
dert
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