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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 1. Berlin, 1864.

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Beschränkung der Holländer.
kannte, so blieb den Holländern nur übrig zu capituliren. Nach
siebentägigem Unterhandeln wurden den Japanern alle ihre For-
derungen bewilligt; sie bestanden in Gewährung unverzüglicher
Abreise, Loslassung der gefangenen Chinesen und Formosaner, und
Rückgabe von 150 Ballen Seide, die ihnen widerrechtlich abge-
nommen sein sollten. Der kleine Sohn des Landvogts musste
ihnen als Sicherheitspfand nach Japan folgen und wurde später in
Firando gegen die von ihrer Seite gestellten Geisseln wieder aus-
gewechselt.

Diese Angelegenheit that den Holländern in Japan grossen
Schaden. Der Siogun trat ganz auf die Seite seiner Landsleute,
forderte die Auslieferung des Landvogts und liess einen Theil der
niederländischen Waaren mit Beschlag belegen. Der Handel stockte.
Im Jahre 1632 entschloss sich die Regierung von Batavia den un-
glücklichen Nuyts nach Firando zu senden, wo ihn kaiserliche
Commissare in Empfang nahmen und gefangen setzten 98). Erst
nach unsäglichen Bemühungen gelang es, von dem Nachfolger des
Fide-tada seine Loslassung zu erwirken, die im Jahre 1636 in Form
einer Begnadigung erfolgte.

Seit diesem Ereigniss sind die Holländer immer mit rücksichts-
loser Strenge und Willkühr behandelt worden, sie liessen sich aber
Alles gefallen, um den einträglichen Handel nicht aufgeben zu
müssen und bestärkten dadurch die Japaner in ihrem despotischen
1637.Auftreten. Um 1637 setzte der Siogun die Abfahrt der hollän-
dischen Schiffe auf bestimmte Zeiten fest: die eingeführte Rohseide
-- damals der vornehmste Handelsartikel -- musste an fünf bevor-
zugte Städte und unter Aufsicht der Beamten verkauft werden; erst
nachher durften die Holländer ihre übrigen Waaren verhandeln. --
Dasselbe Jahr brachte auch das unbedingte Verbot bei Todesstrafe
an alle Japaner, sich, unter welchen Umständen es sei, aus dem
Lande zu entfernen. Ein gleichzeitiges Verbannungsedict gegen die
noch in Nangasaki zurückgebliebenen Portugiesen kam für jetzt
nicht zur Ausführung.

Die beiden zuletzt erwähnten Maassregeln wurden wahr-
scheinlich durch die Gährungen in der Landschaft Arima veranlasst,
welche von Anfang an ein Hauptsitz der christlichen Missions-
thätigkeit gewesen war. Dort bereitete sich jetzt ein Aufstand

98) Die Haft war gelinde; Nuyts durfte in Begleitung seiner Wachen in Firando
umhergehen.

Beschränkung der Holländer.
kannte, so blieb den Holländern nur übrig zu capituliren. Nach
siebentägigem Unterhandeln wurden den Japanern alle ihre For-
derungen bewilligt; sie bestanden in Gewährung unverzüglicher
Abreise, Loslassung der gefangenen Chinesen und Formosaner, und
Rückgabe von 150 Ballen Seide, die ihnen widerrechtlich abge-
nommen sein sollten. Der kleine Sohn des Landvogts musste
ihnen als Sicherheitspfand nach Japan folgen und wurde später in
Firando gegen die von ihrer Seite gestellten Geisseln wieder aus-
gewechselt.

Diese Angelegenheit that den Holländern in Japan grossen
Schaden. Der Siogun trat ganz auf die Seite seiner Landsleute,
forderte die Auslieferung des Landvogts und liess einen Theil der
niederländischen Waaren mit Beschlag belegen. Der Handel stockte.
Im Jahre 1632 entschloss sich die Regierung von Batavia den un-
glücklichen Nuyts nach Firando zu senden, wo ihn kaiserliche
Commissare in Empfang nahmen und gefangen setzten 98). Erst
nach unsäglichen Bemühungen gelang es, von dem Nachfolger des
Fide-tada seine Loslassung zu erwirken, die im Jahre 1636 in Form
einer Begnadigung erfolgte.

Seit diesem Ereigniss sind die Holländer immer mit rücksichts-
loser Strenge und Willkühr behandelt worden, sie liessen sich aber
Alles gefallen, um den einträglichen Handel nicht aufgeben zu
müssen und bestärkten dadurch die Japaner in ihrem despotischen
1637.Auftreten. Um 1637 setzte der Siogun die Abfahrt der hollän-
dischen Schiffe auf bestimmte Zeiten fest: die eingeführte Rohseide
— damals der vornehmste Handelsartikel — musste an fünf bevor-
zugte Städte und unter Aufsicht der Beamten verkauft werden; erst
nachher durften die Holländer ihre übrigen Waaren verhandeln. —
Dasselbe Jahr brachte auch das unbedingte Verbot bei Todesstrafe
an alle Japaner, sich, unter welchen Umständen es sei, aus dem
Lande zu entfernen. Ein gleichzeitiges Verbannungsedict gegen die
noch in Naṅgasaki zurückgebliebenen Portugiesen kam für jetzt
nicht zur Ausführung.

Die beiden zuletzt erwähnten Maassregeln wurden wahr-
scheinlich durch die Gährungen in der Landschaft Arima veranlasst,
welche von Anfang an ein Hauptsitz der christlichen Missions-
thätigkeit gewesen war. Dort bereitete sich jetzt ein Aufstand

98) Die Haft war gelinde; Nuyts durfte in Begleitung seiner Wachen in Firando
umhergehen.
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[92/0122] Beschränkung der Holländer. kannte, so blieb den Holländern nur übrig zu capituliren. Nach siebentägigem Unterhandeln wurden den Japanern alle ihre For- derungen bewilligt; sie bestanden in Gewährung unverzüglicher Abreise, Loslassung der gefangenen Chinesen und Formosaner, und Rückgabe von 150 Ballen Seide, die ihnen widerrechtlich abge- nommen sein sollten. Der kleine Sohn des Landvogts musste ihnen als Sicherheitspfand nach Japan folgen und wurde später in Firando gegen die von ihrer Seite gestellten Geisseln wieder aus- gewechselt. Diese Angelegenheit that den Holländern in Japan grossen Schaden. Der Siogun trat ganz auf die Seite seiner Landsleute, forderte die Auslieferung des Landvogts und liess einen Theil der niederländischen Waaren mit Beschlag belegen. Der Handel stockte. Im Jahre 1632 entschloss sich die Regierung von Batavia den un- glücklichen Nuyts nach Firando zu senden, wo ihn kaiserliche Commissare in Empfang nahmen und gefangen setzten 98). Erst nach unsäglichen Bemühungen gelang es, von dem Nachfolger des Fide-tada seine Loslassung zu erwirken, die im Jahre 1636 in Form einer Begnadigung erfolgte. Seit diesem Ereigniss sind die Holländer immer mit rücksichts- loser Strenge und Willkühr behandelt worden, sie liessen sich aber Alles gefallen, um den einträglichen Handel nicht aufgeben zu müssen und bestärkten dadurch die Japaner in ihrem despotischen Auftreten. Um 1637 setzte der Siogun die Abfahrt der hollän- dischen Schiffe auf bestimmte Zeiten fest: die eingeführte Rohseide — damals der vornehmste Handelsartikel — musste an fünf bevor- zugte Städte und unter Aufsicht der Beamten verkauft werden; erst nachher durften die Holländer ihre übrigen Waaren verhandeln. — Dasselbe Jahr brachte auch das unbedingte Verbot bei Todesstrafe an alle Japaner, sich, unter welchen Umständen es sei, aus dem Lande zu entfernen. Ein gleichzeitiges Verbannungsedict gegen die noch in Naṅgasaki zurückgebliebenen Portugiesen kam für jetzt nicht zur Ausführung. 1637. Die beiden zuletzt erwähnten Maassregeln wurden wahr- scheinlich durch die Gährungen in der Landschaft Arima veranlasst, welche von Anfang an ein Hauptsitz der christlichen Missions- thätigkeit gewesen war. Dort bereitete sich jetzt ein Aufstand 98) Die Haft war gelinde; Nuyts durfte in Begleitung seiner Wachen in Firando umhergehen.

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 1. Berlin, 1864, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien01_1864/122>, abgerufen am 21.11.2024.