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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Landanweisung. Verkauf von Landesproducten. Anh. II.
stand sich die Regierung zur Aufstellung eines Tarifes, Vermehrung
der Boote und Arbeiter, und als es nöthig wurde, auch zur Ver-
längerung des Bollwerkes und Einrichtung neuer Landungsplätze.

Was die unzureichende Land-Anweisung betrifft, so trugen
die fremden Ansiedler selbst den grössten Theil der Schuld. Sie
hatten die Bemühungen der Diplomaten um die vertragsmässige
Freigebung von Kanagava, wo der Ausdehnung der Ansiedlung
kein physisches Hinderniss entgegenstand, durch ihr Verharren in
Yokuhama und die Besitznahme des hier angewiesenen Landes ver-
eitelt.5) Dieser Ort ist aber von Sümpfen umgeben. Fast alles
disponible Land war an die ersten Ankömmlinge ausgetheilt worden,
die damit glänzende Geschäfte machten, und nun wusste man keinen
Rath. Nach langen Verhandlungen, die im Frühjahr 1861 zum Ab-
schluss gediehen, verstand sich die Regierung dazu, die Bevölkerung
des den Kern der Niederlassung bildenden ursprünglichen Fischer-
dorfes auszukaufen und deren Besitz den Fremden zu überlassen.
Bei der neuen Land-Anweisung wurde auch die Ausstellung gesetz-
licher Besitztitel durchgesetzt, nach denen die Ansiedler und deren
Erben gegen Zahlung eines jährlichen Grundzinses auf immer im
Genusse ihres Besitzrechtes bleiben und dasselbe ohne Zuziehung
der Behörden nach Gefallen an Andere sollten übertragen können.
Solche förmliche Legalisirung war in den Verträgen nicht vorge-
sehen, bei der ersten Land-Anweisung auch nicht verlangt worden.
Später bei vermehrtem Zuzug machte der Punct der Landverthei-
lung neue Schwierigkeiten und scheint auch jetzt noch nicht ge-
nügend geregelt zu sein.

Dass die japanische Regierung dem Verkauf der Landeser-
zeugnisse Hindernisse bereitete, liess sich nur in wenigen Fällen
beweisen. Sie machte kein Hehl aus ihrem Wunsche die Ausfuhr
zu beschränken, da nach der "öffentlichen Meinung" die steigende
Vertheuerung aller Bedürfnisse das Land zu Grunde richten müsse,
leugnete aber jede thätige Einmischung. Das Verlangen die Ausfuhr
zu beschränken sprach sich auch in der von Ando Tsus-sima für
den Abschluss des preussischen Vertrages anfänglich gestellten Be-
dingung aus, dass die japanische Regierung berechtigt sein sollte
die Verschiffung gewisser Artikel zeitweise zu verbieten, und die
Diplomaten wurden 1861 bei jeder Gelegenheit mit dem Anliegen
bedrängt, ihre Regierungen möchten im directen Widerspruch mit

5) S. Bd. I. S. 275.

Landanweisung. Verkauf von Landesproducten. Anh. II.
stand sich die Regierung zur Aufstellung eines Tarifes, Vermehrung
der Boote und Arbeiter, und als es nöthig wurde, auch zur Ver-
längerung des Bollwerkes und Einrichtung neuer Landungsplätze.

Was die unzureichende Land-Anweisung betrifft, so trugen
die fremden Ansiedler selbst den grössten Theil der Schuld. Sie
hatten die Bemühungen der Diplomaten um die vertragsmässige
Freigebung von Kanagava, wo der Ausdehnung der Ansiedlung
kein physisches Hinderniss entgegenstand, durch ihr Verharren in
Yokuhama und die Besitznahme des hier angewiesenen Landes ver-
eitelt.5) Dieser Ort ist aber von Sümpfen umgeben. Fast alles
disponible Land war an die ersten Ankömmlinge ausgetheilt worden,
die damit glänzende Geschäfte machten, und nun wusste man keinen
Rath. Nach langen Verhandlungen, die im Frühjahr 1861 zum Ab-
schluss gediehen, verstand sich die Regierung dazu, die Bevölkerung
des den Kern der Niederlassung bildenden ursprünglichen Fischer-
dorfes auszukaufen und deren Besitz den Fremden zu überlassen.
Bei der neuen Land-Anweisung wurde auch die Ausstellung gesetz-
licher Besitztitel durchgesetzt, nach denen die Ansiedler und deren
Erben gegen Zahlung eines jährlichen Grundzinses auf immer im
Genusse ihres Besitzrechtes bleiben und dasselbe ohne Zuziehung
der Behörden nach Gefallen an Andere sollten übertragen können.
Solche förmliche Legalisirung war in den Verträgen nicht vorge-
sehen, bei der ersten Land-Anweisung auch nicht verlangt worden.
Später bei vermehrtem Zuzug machte der Punct der Landverthei-
lung neue Schwierigkeiten und scheint auch jetzt noch nicht ge-
nügend geregelt zu sein.

Dass die japanische Regierung dem Verkauf der Landeser-
zeugnisse Hindernisse bereitete, liess sich nur in wenigen Fällen
beweisen. Sie machte kein Hehl aus ihrem Wunsche die Ausfuhr
zu beschränken, da nach der »öffentlichen Meinung« die steigende
Vertheuerung aller Bedürfnisse das Land zu Grunde richten müsse,
leugnete aber jede thätige Einmischung. Das Verlangen die Ausfuhr
zu beschränken sprach sich auch in der von Ando Tsus-sima für
den Abschluss des preussischen Vertrages anfänglich gestellten Be-
dingung aus, dass die japanische Regierung berechtigt sein sollte
die Verschiffung gewisser Artikel zeitweise zu verbieten, und die
Diplomaten wurden 1861 bei jeder Gelegenheit mit dem Anliegen
bedrängt, ihre Regierungen möchten im directen Widerspruch mit

5) S. Bd. I. S. 275.
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[248/0268] Landanweisung. Verkauf von Landesproducten. Anh. II. stand sich die Regierung zur Aufstellung eines Tarifes, Vermehrung der Boote und Arbeiter, und als es nöthig wurde, auch zur Ver- längerung des Bollwerkes und Einrichtung neuer Landungsplätze. Was die unzureichende Land-Anweisung betrifft, so trugen die fremden Ansiedler selbst den grössten Theil der Schuld. Sie hatten die Bemühungen der Diplomaten um die vertragsmässige Freigebung von Kanagava, wo der Ausdehnung der Ansiedlung kein physisches Hinderniss entgegenstand, durch ihr Verharren in Yokuhama und die Besitznahme des hier angewiesenen Landes ver- eitelt. 5) Dieser Ort ist aber von Sümpfen umgeben. Fast alles disponible Land war an die ersten Ankömmlinge ausgetheilt worden, die damit glänzende Geschäfte machten, und nun wusste man keinen Rath. Nach langen Verhandlungen, die im Frühjahr 1861 zum Ab- schluss gediehen, verstand sich die Regierung dazu, die Bevölkerung des den Kern der Niederlassung bildenden ursprünglichen Fischer- dorfes auszukaufen und deren Besitz den Fremden zu überlassen. Bei der neuen Land-Anweisung wurde auch die Ausstellung gesetz- licher Besitztitel durchgesetzt, nach denen die Ansiedler und deren Erben gegen Zahlung eines jährlichen Grundzinses auf immer im Genusse ihres Besitzrechtes bleiben und dasselbe ohne Zuziehung der Behörden nach Gefallen an Andere sollten übertragen können. Solche förmliche Legalisirung war in den Verträgen nicht vorge- sehen, bei der ersten Land-Anweisung auch nicht verlangt worden. Später bei vermehrtem Zuzug machte der Punct der Landverthei- lung neue Schwierigkeiten und scheint auch jetzt noch nicht ge- nügend geregelt zu sein. Dass die japanische Regierung dem Verkauf der Landeser- zeugnisse Hindernisse bereitete, liess sich nur in wenigen Fällen beweisen. Sie machte kein Hehl aus ihrem Wunsche die Ausfuhr zu beschränken, da nach der »öffentlichen Meinung« die steigende Vertheuerung aller Bedürfnisse das Land zu Grunde richten müsse, leugnete aber jede thätige Einmischung. Das Verlangen die Ausfuhr zu beschränken sprach sich auch in der von Ando Tsus-sima für den Abschluss des preussischen Vertrages anfänglich gestellten Be- dingung aus, dass die japanische Regierung berechtigt sein sollte die Verschiffung gewisser Artikel zeitweise zu verbieten, und die Diplomaten wurden 1861 bei jeder Gelegenheit mit dem Anliegen bedrängt, ihre Regierungen möchten im directen Widerspruch mit 5) S. Bd. I. S. 275.

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/268>, abgerufen am 22.11.2024.