glänzenden Festlichkeiten hindere, und lud die Gesandtschaft auf den folgenden Tag zum Frühstück ein.
So wurde denn der 2. September, an welchem wir ein Jahr vorher den Taifun bestanden und den Frauenlob verloren, in diesem Jahre durch Vollendung des mit schweren Mühen und Lei- den erkauften wichtigsten Werkes der Expedition zu einem Freuden- tage. Der preussische Vertrag war der erste von gleicher Bedeu- tung, welcher in China ohne Anwendung von Gewalt, durch freie Vereinbarung geschlossen wurde.
Am 3. September lief das Antwortschreiben des Prinzen von Kun auf eine Note des Grafen ein, in welcher Dieser auf des Ersteren Wunsch vor Unterzeichnung des Vertrages noch Erklärun- gen über die künftige Installirung eines preussischen Gesandten in Pe-kin gab. Die chinesische Regierung wollte nicht gehalten sein, demselben ein öffentliches Gebäude dauernd als Wohnung zu über- lassen oder Privatleute zum Vermiethen eines Hauses zu zwingen; nur zu Unterstützung seiner Bemühungen um passendes Unterkom- men, schlimmsten Falles zu Anweisung eines Grundstückes, auf welchem der preussische Gesandte sich ein Haus bauen könne, wollte sie sich verpflichten.
Nach Aeusserungen der Commissare hätte Lord Elgin nach dem Friedensschluss in Pe-kin einen der besten Yamums, Eigen- thum eines Mandschu-Fürsten, als Sitz der britischen Gesandtschaft unter Zusicherung einer jährlichen Miethe von 1500 Tael in Be- schlag genommen; ähnlich wären die Franzosen verfahren; die Be- sitzer bestürmten den Prinzen mit Beschwerden über diese bündige Expropriation, und Dieser sei viel zu tief von deren Unrechtmässig- keit durchdrungen, um sie jemals wieder geschehen zu lassen. Die mit dem betreffenden Artikel des englischen Vertrages gleichlautende Bestimmung des preussischen verpflichtete keineswegs die chine- sische Regierung für das Unterkommen der Gesandten zu sorgen; die gemachten Erfahrungen aber rechtfertigten den Wunsch des Prinzen. Graf Eulenburg gab ohne Bedenken die verlangte Er- klärung und nahm nur den Beistand der chinesischen Regierung für die Installirung in Anspruch, damit der das Gesandtschafts- recht betreffende Artikel nicht illusorisch würde. Ein dahin gehendes Versprechen gab jetzt Prinz Kun in deutlicher Fas- sung und verpflichtete sich sogar im Namen der Regierung, dem künftigen Gesandten so lange einen Yamum zur Verfügung
XVI. Correspondenz mit dem Prinzen von Kuṅ.
glänzenden Festlichkeiten hindere, und lud die Gesandtschaft auf den folgenden Tag zum Frühstück ein.
So wurde denn der 2. September, an welchem wir ein Jahr vorher den Taifūn bestanden und den Frauenlob verloren, in diesem Jahre durch Vollendung des mit schweren Mühen und Lei- den erkauften wichtigsten Werkes der Expedition zu einem Freuden- tage. Der preussische Vertrag war der erste von gleicher Bedeu- tung, welcher in China ohne Anwendung von Gewalt, durch freie Vereinbarung geschlossen wurde.
Am 3. September lief das Antwortschreiben des Prinzen von Kuṅ auf eine Note des Grafen ein, in welcher Dieser auf des Ersteren Wunsch vor Unterzeichnung des Vertrages noch Erklärun- gen über die künftige Installirung eines preussischen Gesandten in Pe-kiṅ gab. Die chinesische Regierung wollte nicht gehalten sein, demselben ein öffentliches Gebäude dauernd als Wohnung zu über- lassen oder Privatleute zum Vermiethen eines Hauses zu zwingen; nur zu Unterstützung seiner Bemühungen um passendes Unterkom- men, schlimmsten Falles zu Anweisung eines Grundstückes, auf welchem der preussische Gesandte sich ein Haus bauen könne, wollte sie sich verpflichten.
Nach Aeusserungen der Commissare hätte Lord Elgin nach dem Friedensschluss in Pe-kiṅ einen der besten Yamums, Eigen- thum eines Mandschu-Fürsten, als Sitz der britischen Gesandtschaft unter Zusicherung einer jährlichen Miethe von 1500 Tael in Be- schlag genommen; ähnlich wären die Franzosen verfahren; die Be- sitzer bestürmten den Prinzen mit Beschwerden über diese bündige Expropriation, und Dieser sei viel zu tief von deren Unrechtmässig- keit durchdrungen, um sie jemals wieder geschehen zu lassen. Die mit dem betreffenden Artikel des englischen Vertrages gleichlautende Bestimmung des preussischen verpflichtete keineswegs die chine- sische Regierung für das Unterkommen der Gesandten zu sorgen; die gemachten Erfahrungen aber rechtfertigten den Wunsch des Prinzen. Graf Eulenburg gab ohne Bedenken die verlangte Er- klärung und nahm nur den Beistand der chinesischen Regierung für die Installirung in Anspruch, damit der das Gesandtschafts- recht betreffende Artikel nicht illusorisch würde. Ein dahin gehendes Versprechen gab jetzt Prinz Kuṅ in deutlicher Fas- sung und verpflichtete sich sogar im Namen der Regierung, dem künftigen Gesandten so lange einen Yamum zur Verfügung
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XVI. Correspondenz mit dem Prinzen von Kuṅ.
glänzenden Festlichkeiten hindere, und lud die Gesandtschaft auf
den folgenden Tag zum Frühstück ein.
So wurde denn der 2. September, an welchem wir ein Jahr
vorher den Taifūn bestanden und den Frauenlob verloren, in
diesem Jahre durch Vollendung des mit schweren Mühen und Lei-
den erkauften wichtigsten Werkes der Expedition zu einem Freuden-
tage. Der preussische Vertrag war der erste von gleicher Bedeu-
tung, welcher in China ohne Anwendung von Gewalt, durch freie
Vereinbarung geschlossen wurde.
Am 3. September lief das Antwortschreiben des Prinzen von
Kuṅ auf eine Note des Grafen ein, in welcher Dieser auf des
Ersteren Wunsch vor Unterzeichnung des Vertrages noch Erklärun-
gen über die künftige Installirung eines preussischen Gesandten in
Pe-kiṅ gab. Die chinesische Regierung wollte nicht gehalten sein,
demselben ein öffentliches Gebäude dauernd als Wohnung zu über-
lassen oder Privatleute zum Vermiethen eines Hauses zu zwingen;
nur zu Unterstützung seiner Bemühungen um passendes Unterkom-
men, schlimmsten Falles zu Anweisung eines Grundstückes, auf
welchem der preussische Gesandte sich ein Haus bauen könne,
wollte sie sich verpflichten.
Nach Aeusserungen der Commissare hätte Lord Elgin nach
dem Friedensschluss in Pe-kiṅ einen der besten Yamums, Eigen-
thum eines Mandschu-Fürsten, als Sitz der britischen Gesandtschaft
unter Zusicherung einer jährlichen Miethe von 1500 Tael in Be-
schlag genommen; ähnlich wären die Franzosen verfahren; die Be-
sitzer bestürmten den Prinzen mit Beschwerden über diese bündige
Expropriation, und Dieser sei viel zu tief von deren Unrechtmässig-
keit durchdrungen, um sie jemals wieder geschehen zu lassen. Die
mit dem betreffenden Artikel des englischen Vertrages gleichlautende
Bestimmung des preussischen verpflichtete keineswegs die chine-
sische Regierung für das Unterkommen der Gesandten zu sorgen;
die gemachten Erfahrungen aber rechtfertigten den Wunsch des
Prinzen. Graf Eulenburg gab ohne Bedenken die verlangte Er-
klärung und nahm nur den Beistand der chinesischen Regierung
für die Installirung in Anspruch, damit der das Gesandtschafts-
recht betreffende Artikel nicht illusorisch würde. Ein dahin
gehendes Versprechen gab jetzt Prinz Kuṅ in deutlicher Fas-
sung und verpflichtete sich sogar im Namen der Regierung,
dem künftigen Gesandten so lange einen Yamum zur Verfügung
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/107>, abgerufen am 21.11.2024.
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