Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

Bild:
<< vorherige Seite

Anh. I. Der Vertrag mit China.
pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler
anlegen.

Artikel 7.

Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten
sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen,
die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen
nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel
längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen
diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der
Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen.

Artikel 8.

Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können
auf eine Entfernung von hundert (100) Li und auf einen Zeitraum
von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem
Handel offenen Häfen Ausflüge machen.

Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu bege-
ben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den
diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und von der
chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Ver-
langen vorgezeigt werden.

Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahi-
renden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten,
so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurück-
zuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder
sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch
schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behan-
delt werden.

Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche
von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden
sollen, als bis in denselben der Friede wieder hergestellt ist.

Artikel 9.

Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffs-
leute und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende,
durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in
Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- oder Waaren-
transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von

Anh. I. Der Vertrag mit China.
pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler
anlegen.

Artikel 7.

Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten
sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen,
die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen
nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel
längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen
diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der
Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen.

Artikel 8.

Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können
auf eine Entfernung von hundert (100) Li und auf einen Zeitraum
von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem
Handel offenen Häfen Ausflüge machen.

Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu bege-
ben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den
diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und von der
chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Ver-
langen vorgezeigt werden.

Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahi-
renden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten,
so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurück-
zuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder
sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch
schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behan-
delt werden.

Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche
von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden
sollen, als bis in denselben der Friede wieder hergestellt ist.

Artikel 9.

Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffs-
leute und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende,
durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in
Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- oder Waaren-
transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0371" n="357"/><fw place="top" type="header">Anh. I. Der Vertrag mit <placeName>China</placeName>.</fw><lb/>
pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler<lb/>
anlegen.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 7.</head><lb/>
          <p>Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten<lb/>
sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen,<lb/>
die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen<lb/>
nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel<lb/>
längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen<lb/>
diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der<lb/>
Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 8.</head><lb/>
          <p>Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können<lb/>
auf eine Entfernung von hundert (100) <hi rendition="#k">Li</hi> und auf einen Zeitraum<lb/>
von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem<lb/>
Handel offenen Häfen Ausflüge machen.</p><lb/>
          <p>Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu bege-<lb/>
ben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den<lb/>
diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und von der<lb/>
chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Ver-<lb/>
langen vorgezeigt werden.</p><lb/>
          <p>Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahi-<lb/>
renden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten,<lb/>
so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurück-<lb/>
zuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder<lb/>
sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch<lb/>
schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behan-<lb/>
delt werden.</p><lb/>
          <p>Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche<lb/>
von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden<lb/>
sollen, als bis in denselben der Friede wieder hergestellt ist.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 9.</head><lb/>
          <p>Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten<lb/>
gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffs-<lb/>
leute und Diener aus allen Theilen <placeName>Chinas</placeName> gegen eine entsprechende,<lb/>
durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in<lb/>
Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- oder Waaren-<lb/>
transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[357/0371] Anh. I. Der Vertrag mit China. pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler anlegen. Artikel 7. Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen, die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen. Artikel 8. Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können auf eine Entfernung von hundert (100) Li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem Handel offenen Häfen Ausflüge machen. Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu bege- ben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und von der chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Ver- langen vorgezeigt werden. Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahi- renden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurück- zuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behan- delt werden. Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben der Friede wieder hergestellt ist. Artikel 9. Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffs- leute und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- oder Waaren- transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/371
Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/371>, abgerufen am 22.11.2024.