Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

Bild:
<< vorherige Seite

Der Vertrag mit China. Anh. I.
die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem
einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der
Werth derselben angenommen werden.

Artikel 17.

Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden,
es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche
Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestim-
mung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Parthei eine ge-
wisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche
Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im
Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durch-
schnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übri-
gen gelten.

Artikel 18.

Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte
ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so
soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung des Consularbeamten
in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der
Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniss des Zollinspectors
bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbei-
zuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierund-
zwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wei-
tere Folge gegeben werden.

So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll-
inspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese
Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegen-
heit nicht vorzugreifen.

Artikel 19.

Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung
erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene
Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit
gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen
dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches
in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waa-
ren vorgeschrieben ist.

Artikel 20.

Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines
der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum

Der Vertrag mit China. Anh. I.
die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem
einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der
Werth derselben angenommen werden.

Artikel 17.

Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden,
es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche
Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestim-
mung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Parthei eine ge-
wisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche
Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im
Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durch-
schnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übri-
gen gelten.

Artikel 18.

Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte
ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so
soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung des Consularbeamten
in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der
Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniss des Zollinspectors
bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbei-
zuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierund-
zwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wei-
tere Folge gegeben werden.

So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll-
inspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese
Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegen-
heit nicht vorzugreifen.

Artikel 19.

Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung
erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene
Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit
gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen
dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches
in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waa-
ren vorgeschrieben ist.

Artikel 20.

Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines
der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0374" n="360"/><fw place="top" type="header">Der Vertrag mit <placeName>China</placeName>. Anh. I.</fw><lb/>
die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem<lb/>
einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der<lb/>
Werth derselben angenommen werden.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 17.</head><lb/>
          <p>Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden,<lb/>
es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche<lb/>
Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestim-<lb/>
mung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Parthei eine ge-<lb/>
wisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche<lb/>
Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im<lb/>
Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durch-<lb/>
schnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übri-<lb/>
gen gelten.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 18.</head><lb/>
          <p>Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte<lb/>
ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so<lb/>
soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung des Consularbeamten<lb/>
in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der<lb/>
Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniss des Zollinspectors<lb/>
bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbei-<lb/>
zuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierund-<lb/>
zwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wei-<lb/>
tere Folge gegeben werden.</p><lb/>
          <p>So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll-<lb/>
inspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese<lb/>
Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegen-<lb/>
heit nicht vorzugreifen.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 19.</head><lb/>
          <p>Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung<lb/>
erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene<lb/>
Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit<lb/>
gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen<lb/>
dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches<lb/>
in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waa-<lb/>
ren vorgeschrieben ist.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 20.</head><lb/>
          <p>Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines<lb/>
der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[360/0374] Der Vertrag mit China. Anh. I. die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben angenommen werden. Artikel 17. Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden, es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestim- mung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Parthei eine ge- wisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durch- schnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übri- gen gelten. Artikel 18. Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung des Consularbeamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniss des Zollinspectors bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbei- zuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierund- zwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wei- tere Folge gegeben werden. So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll- inspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegen- heit nicht vorzugreifen. Artikel 19. Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waa- ren vorgeschrieben ist. Artikel 20. Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/374
Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/374>, abgerufen am 22.11.2024.