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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Der Vertrag mit China. Anh. I.
Artikel 30.

Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche
zum Schutze des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von See-
räubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen
ohne Unterschied zu besuchen.

Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und
bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede
Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniss in den Weg
gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den
chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fusse
verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen
nicht erhoben werden.

Artikel 31.

Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahiren-
den deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarieen oder aus
anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll
es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können,
ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch
brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle ent-
richtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des
Schiffes abgeladen werden und unter Aufsicht des Zollinspectors
bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen
die chinesischen Behörden sofort Maassregeln zur Rettung der
Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen.
Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig
ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consular-
station versehen werden.

Artikel 32.

Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und
Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten deser-
tiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consular-
beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns,
die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling
zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder Capitäns
zurückzuliefern.

Gleichermaassen kann, wenn chinesische Deserteure oder
wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die
Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde

Der Vertrag mit China. Anh. I.
Artikel 30.

Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche
zum Schutze des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von See-
räubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen
ohne Unterschied zu besuchen.

Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und
bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede
Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniss in den Weg
gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den
chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fusse
verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen
nicht erhoben werden.

Artikel 31.

Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahiren-
den deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarieen oder aus
anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll
es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können,
ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch
brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle ent-
richtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des
Schiffes abgeladen werden und unter Aufsicht des Zollinspectors
bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen
die chinesischen Behörden sofort Maassregeln zur Rettung der
Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen.
Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig
ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consular-
station versehen werden.

Artikel 32.

Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und
Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten deser-
tiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consular-
beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns,
die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling
zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder Capitäns
zurückzuliefern.

Gleichermaassen kann, wenn chinesische Deserteure oder
wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die
Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde

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[364/0378] Der Vertrag mit China. Anh. I. Artikel 30. Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche zum Schutze des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von See- räubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen. Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniss in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fusse verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben werden. Artikel 31. Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahiren- den deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarieen oder aus anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle ent- richtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden und unter Aufsicht des Zollinspectors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen die chinesischen Behörden sofort Maassregeln zur Rettung der Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen. Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consular- station versehen werden. Artikel 32. Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten deser- tiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consular- beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder Capitäns zurückzuliefern. Gleichermaassen kann, wenn chinesische Deserteure oder wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/378>, abgerufen am 22.11.2024.