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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Der Vertrag mit China. Anh. I.
in der zweiten Handelsbestimmung erwähnten zollfreien Waaren.
die eine Transit-Abgabe von zwei und einem halben (21/2) Procent
ad valorem zahlen sollen. Kaufmannsgüter haben die Transitzölle
berichtigt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt haben:

Bei der Einfuhr: Dem Vorstande des Zollamtes in dem
Hafen, von welchem aus die Waaren nach dem Innern versendet
werden, soll von der Art und Anzahl dieser Waaren, von dem
Namen des Schiffes, welches dieselben ausgeladen hat, und von
den Namen der Orte, wohin sie bestimmt sind, Anzeige gemacht
werden. Der Vorstand des Zollamtes wird, nachdem er sich von der
Wahrheit dieser Angaben überzeugt und den Betrag der Transit-
Abgaben empfangen hat, dem Importeur der Waaren ein Transit-
Abgaben-Certificat aushändigen, welches bei allen Hebestellen vor-
gezeigt und visirt werden muss. Keine andere Abgabe irgend einer
Art kann, nach welchem Theile des Reichs diese Waaren auch
gebracht werden mögen, davon erhoben werden.

Für die Ausfuhr: Die im Innern von China von einem
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten gekauften Er-
zeugnisse sollen an der ersten Hebestelle, welche sie auf ihrem
Wege nach dem Einschiffungshafen passiren, untersucht und notirt
werden. Die Person oder die Personen, welche den Transport be-
sorgen, sollen eine von ihnen unterzeichnete Erklärung über die
Quantität der Erzeugnisse und den Hafen, in welchem sie einge-
schifft werden sollen, übergeben. Sie werden dann ein Certificat
erhalten, das bei jeder Hebestelle auf dem Wege nach dem Ein-
schiffungshafen vorgezeigt und visirt werden muss. Bei Ankunft
der Waare an der dem Hafen zunächst gelegenen Hebestelle wird
dem Zollamt dieses Hafens davon Anzeige gemacht werden, und
die Waaren können, nachdem der darauf lastende Durchfuhrzoll
entrichtet ist, passiren. Bei der Ausfuhr sollen die durch den Tarif
festgesetzten Zölle bezahlt werden.

Jeder Versuch, ein- oder auszuführende Waaren, den
obigen Bestimmungen entgegen, durchzuschmuggeln, soll zur Folge
haben, dass diese Waaren der Confiscation unterliegen.

Waaren, welche auf die angegebene Weise als Transit-
Waaren nach einem Hafen declarirt worden sind, dürfen confiscirt
werden, wenn sie ohne Erlaubniss während des Transits verkauft
werden.

Der Vertrag mit China. Anh. I.
in der zweiten Handelsbestimmung erwähnten zollfreien Waaren.
die eine Transit-Abgabe von zwei und einem halben (2½) Procent
ad valorem zahlen sollen. Kaufmannsgüter haben die Transitzölle
berichtigt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt haben:

Bei der Einfuhr: Dem Vorstande des Zollamtes in dem
Hafen, von welchem aus die Waaren nach dem Innern versendet
werden, soll von der Art und Anzahl dieser Waaren, von dem
Namen des Schiffes, welches dieselben ausgeladen hat, und von
den Namen der Orte, wohin sie bestimmt sind, Anzeige gemacht
werden. Der Vorstand des Zollamtes wird, nachdem er sich von der
Wahrheit dieser Angaben überzeugt und den Betrag der Transit-
Abgaben empfangen hat, dem Importeur der Waaren ein Transit-
Abgaben-Certificat aushändigen, welches bei allen Hebestellen vor-
gezeigt und visirt werden muss. Keine andere Abgabe irgend einer
Art kann, nach welchem Theile des Reichs diese Waaren auch
gebracht werden mögen, davon erhoben werden.

Für die Ausfuhr: Die im Innern von China von einem
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten gekauften Er-
zeugnisse sollen an der ersten Hebestelle, welche sie auf ihrem
Wege nach dem Einschiffungshafen passiren, untersucht und notirt
werden. Die Person oder die Personen, welche den Transport be-
sorgen, sollen eine von ihnen unterzeichnete Erklärung über die
Quantität der Erzeugnisse und den Hafen, in welchem sie einge-
schifft werden sollen, übergeben. Sie werden dann ein Certificat
erhalten, das bei jeder Hebestelle auf dem Wege nach dem Ein-
schiffungshafen vorgezeigt und visirt werden muss. Bei Ankunft
der Waare an der dem Hafen zunächst gelegenen Hebestelle wird
dem Zollamt dieses Hafens davon Anzeige gemacht werden, und
die Waaren können, nachdem der darauf lastende Durchfuhrzoll
entrichtet ist, passiren. Bei der Ausfuhr sollen die durch den Tarif
festgesetzten Zölle bezahlt werden.

Jeder Versuch, ein- oder auszuführende Waaren, den
obigen Bestimmungen entgegen, durchzuschmuggeln, soll zur Folge
haben, dass diese Waaren der Confiscation unterliegen.

Waaren, welche auf die angegebene Weise als Transit-
Waaren nach einem Hafen declarirt worden sind, dürfen confiscirt
werden, wenn sie ohne Erlaubniss während des Transits verkauft
werden.

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[374/0388] Der Vertrag mit China. Anh. I. in der zweiten Handelsbestimmung erwähnten zollfreien Waaren. die eine Transit-Abgabe von zwei und einem halben (2½) Procent ad valorem zahlen sollen. Kaufmannsgüter haben die Transitzölle berichtigt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt haben: Bei der Einfuhr: Dem Vorstande des Zollamtes in dem Hafen, von welchem aus die Waaren nach dem Innern versendet werden, soll von der Art und Anzahl dieser Waaren, von dem Namen des Schiffes, welches dieselben ausgeladen hat, und von den Namen der Orte, wohin sie bestimmt sind, Anzeige gemacht werden. Der Vorstand des Zollamtes wird, nachdem er sich von der Wahrheit dieser Angaben überzeugt und den Betrag der Transit- Abgaben empfangen hat, dem Importeur der Waaren ein Transit- Abgaben-Certificat aushändigen, welches bei allen Hebestellen vor- gezeigt und visirt werden muss. Keine andere Abgabe irgend einer Art kann, nach welchem Theile des Reichs diese Waaren auch gebracht werden mögen, davon erhoben werden. Für die Ausfuhr: Die im Innern von China von einem Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten gekauften Er- zeugnisse sollen an der ersten Hebestelle, welche sie auf ihrem Wege nach dem Einschiffungshafen passiren, untersucht und notirt werden. Die Person oder die Personen, welche den Transport be- sorgen, sollen eine von ihnen unterzeichnete Erklärung über die Quantität der Erzeugnisse und den Hafen, in welchem sie einge- schifft werden sollen, übergeben. Sie werden dann ein Certificat erhalten, das bei jeder Hebestelle auf dem Wege nach dem Ein- schiffungshafen vorgezeigt und visirt werden muss. Bei Ankunft der Waare an der dem Hafen zunächst gelegenen Hebestelle wird dem Zollamt dieses Hafens davon Anzeige gemacht werden, und die Waaren können, nachdem der darauf lastende Durchfuhrzoll entrichtet ist, passiren. Bei der Ausfuhr sollen die durch den Tarif festgesetzten Zölle bezahlt werden. Jeder Versuch, ein- oder auszuführende Waaren, den obigen Bestimmungen entgegen, durchzuschmuggeln, soll zur Folge haben, dass diese Waaren der Confiscation unterliegen. Waaren, welche auf die angegebene Weise als Transit- Waaren nach einem Hafen declarirt worden sind, dürfen confiscirt werden, wenn sie ohne Erlaubniss während des Transits verkauft werden.

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/388>, abgerufen am 22.11.2024.