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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
S. 100.), so wie den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Dezbr. 1824. (Ge-
setzsamml. S. 221.), welcher bestimmt:

daß fortan die Einsendung der Kriminal-Erkenntnisse zur Bestä-
tigung des Justizministers nur dann statt finden solle, wenn
die Untersuchung wegen Hochverraths, Landesverrätherei, oder
beleidigter Majestät eröffnet, und jeder Zeit wenn auf Todes-
strafe, oder lebenswierige Freiheitsstrafe erkannt worden.

Die durch das Gesetz vom 17. Juli 1846. (§. 23., Gesetzs. S. 272.)
angebahnte gänzliche Aufhebung der ministeriellen Bestätigung ist end-
lich durch die Verordnung vom 3. Januar 1849. (Gesetzs. S. 18.) für
den ganzen Umfang der Monarchie zur Ausführung gekommen, indem
der §. 26. jener Verordnung es ausspricht:

daß eine Bestätigung des richterlichen Urteils durch den Justiz-
minister nicht ferner sttatt finde.

Nachdem die landesherrliche Bestätigung der wegen Majestätsbeleidigung
ergangenen Erkenntnisse durch die Verordnung vom 12. Septbr. 1841.
(Gesetzs. S. 289.) aufgegeben worden, die landesherrliche Bestätigung
anderer auf Freiheitsstrafe lautenden Kriminalurtel aber gleichfalls für
fortgefallen zu erachten ist, seitdem die Einreichung solcher Erkenntnisse
an den Justizminister aufgehoben worden; sind nur noch -- abgesehen
von den gegen Militairpersonen ergangenen Urtheilen (s. Militairstraf-
gerichtsordnung §. 154. Gesetzs. von 1845. S. 355.) -- die auf die
Todesstrafe lautenden Erkenntnisse der Königlichen Bestätigung vor-
behalten.

Es steht aber mit Zuversicht zu erwarten, daß die fortschreitende
Gesetzgebung auch diese Bestätigung aufgeben wird.

Es kann dahin gestellt bleiben, in wie weit jenes Bestätigungsrecht
des Monarchen unserer früheren Staats- und Rechtsverfassung entsprach,
oder wohl gar als ein Ausfluß der patrimonialen Richtergewalt des
Landesherrn gerechtfertigt werden konnte. Dem Stande der jetzigen
Gesetzgebung entspricht sie jedenfalls nicht.

Alle Urtheile werden jetzt "im Namen des Königs" gesprochen --
Verordnung vom 2. Januar 1849. §. 23. (Gesetzs. S. 11.) -- Ver-
fassungsurkunde Art. 86.; es enthält somit schon in sich einen Wider-
spruch, ein "im Namen des Landesherrn" gesprochenes Urtel demnächst
durch diesen bestätigen zu lassen, und es, bis dieß geschehen, als ein
nicht-gesprochenes anzusehen.

Es ist überdieß ein solches Bestätigungsrecht auch deswegen be-
denklich, weil es den Monarchen in eine Lage bringen kann, welche es
ihm schwer macht, das Recht der Begnadigung in freier, objektiver Er-
wägung der Verhältnisse auszuüben; ja es führt den Monarchen auf

Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
S. 100.), ſo wie den Allerhöchſten Erlaß vom 4. Dezbr. 1824. (Ge-
ſetzſamml. S. 221.), welcher beſtimmt:

daß fortan die Einſendung der Kriminal-Erkenntniſſe zur Beſtä-
tigung des Juſtizminiſters nur dann ſtatt finden ſolle, wenn
die Unterſuchung wegen Hochverraths, Landesverrätherei, oder
beleidigter Majeſtät eröffnet, und jeder Zeit wenn auf Todes-
ſtrafe, oder lebenswierige Freiheitsſtrafe erkannt worden.

Die durch das Geſetz vom 17. Juli 1846. (§. 23., Geſetzſ. S. 272.)
angebahnte gänzliche Aufhebung der miniſteriellen Beſtätigung iſt end-
lich durch die Verordnung vom 3. Januar 1849. (Geſetzſ. S. 18.) für
den ganzen Umfang der Monarchie zur Ausführung gekommen, indem
der §. 26. jener Verordnung es ausſpricht:

daß eine Beſtätigung des richterlichen Urteils durch den Juſtiz-
miniſter nicht ferner ſttatt finde.

Nachdem die landesherrliche Beſtätigung der wegen Majeſtätsbeleidigung
ergangenen Erkenntniſſe durch die Verordnung vom 12. Septbr. 1841.
(Geſetzſ. S. 289.) aufgegeben worden, die landesherrliche Beſtätigung
anderer auf Freiheitsſtrafe lautenden Kriminalurtel aber gleichfalls für
fortgefallen zu erachten iſt, ſeitdem die Einreichung ſolcher Erkenntniſſe
an den Juſtizminiſter aufgehoben worden; ſind nur noch — abgeſehen
von den gegen Militairperſonen ergangenen Urtheilen (ſ. Militairſtraf-
gerichtsordnung §. 154. Geſetzſ. von 1845. S. 355.) — die auf die
Todesſtrafe lautenden Erkenntniſſe der Königlichen Beſtätigung vor-
behalten.

Es ſteht aber mit Zuverſicht zu erwarten, daß die fortſchreitende
Geſetzgebung auch dieſe Beſtätigung aufgeben wird.

Es kann dahin geſtellt bleiben, in wie weit jenes Beſtätigungsrecht
des Monarchen unſerer früheren Staats- und Rechtsverfaſſung entſprach,
oder wohl gar als ein Ausfluß der patrimonialen Richtergewalt des
Landesherrn gerechtfertigt werden konnte. Dem Stande der jetzigen
Geſetzgebung entſpricht ſie jedenfalls nicht.

Alle Urtheile werden jetzt „im Namen des Königs“ geſprochen —
Verordnung vom 2. Januar 1849. §. 23. (Geſetzſ. S. 11.) — Ver-
faſſungsurkunde Art. 86.; es enthält ſomit ſchon in ſich einen Wider-
ſpruch, ein „im Namen des Landesherrn“ geſprochenes Urtel demnächſt
durch dieſen beſtätigen zu laſſen, und es, bis dieß geſchehen, als ein
nicht-geſprochenes anzuſehen.

Es iſt überdieß ein ſolches Beſtätigungsrecht auch deswegen be-
denklich, weil es den Monarchen in eine Lage bringen kann, welche es
ihm ſchwer macht, das Recht der Begnadigung in freier, objektiver Er-
wägung der Verhältniſſe auszuüben; ja es führt den Monarchen auf

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[98/0108] Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. S. 100.), ſo wie den Allerhöchſten Erlaß vom 4. Dezbr. 1824. (Ge- ſetzſamml. S. 221.), welcher beſtimmt: daß fortan die Einſendung der Kriminal-Erkenntniſſe zur Beſtä- tigung des Juſtizminiſters nur dann ſtatt finden ſolle, wenn die Unterſuchung wegen Hochverraths, Landesverrätherei, oder beleidigter Majeſtät eröffnet, und jeder Zeit wenn auf Todes- ſtrafe, oder lebenswierige Freiheitsſtrafe erkannt worden. Die durch das Geſetz vom 17. Juli 1846. (§. 23., Geſetzſ. S. 272.) angebahnte gänzliche Aufhebung der miniſteriellen Beſtätigung iſt end- lich durch die Verordnung vom 3. Januar 1849. (Geſetzſ. S. 18.) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Ausführung gekommen, indem der §. 26. jener Verordnung es ausſpricht: daß eine Beſtätigung des richterlichen Urteils durch den Juſtiz- miniſter nicht ferner ſttatt finde. Nachdem die landesherrliche Beſtätigung der wegen Majeſtätsbeleidigung ergangenen Erkenntniſſe durch die Verordnung vom 12. Septbr. 1841. (Geſetzſ. S. 289.) aufgegeben worden, die landesherrliche Beſtätigung anderer auf Freiheitsſtrafe lautenden Kriminalurtel aber gleichfalls für fortgefallen zu erachten iſt, ſeitdem die Einreichung ſolcher Erkenntniſſe an den Juſtizminiſter aufgehoben worden; ſind nur noch — abgeſehen von den gegen Militairperſonen ergangenen Urtheilen (ſ. Militairſtraf- gerichtsordnung §. 154. Geſetzſ. von 1845. S. 355.) — die auf die Todesſtrafe lautenden Erkenntniſſe der Königlichen Beſtätigung vor- behalten. Es ſteht aber mit Zuverſicht zu erwarten, daß die fortſchreitende Geſetzgebung auch dieſe Beſtätigung aufgeben wird. Es kann dahin geſtellt bleiben, in wie weit jenes Beſtätigungsrecht des Monarchen unſerer früheren Staats- und Rechtsverfaſſung entſprach, oder wohl gar als ein Ausfluß der patrimonialen Richtergewalt des Landesherrn gerechtfertigt werden konnte. Dem Stande der jetzigen Geſetzgebung entſpricht ſie jedenfalls nicht. Alle Urtheile werden jetzt „im Namen des Königs“ geſprochen — Verordnung vom 2. Januar 1849. §. 23. (Geſetzſ. S. 11.) — Ver- faſſungsurkunde Art. 86.; es enthält ſomit ſchon in ſich einen Wider- ſpruch, ein „im Namen des Landesherrn“ geſprochenes Urtel demnächſt durch dieſen beſtätigen zu laſſen, und es, bis dieß geſchehen, als ein nicht-geſprochenes anzuſehen. Es iſt überdieß ein ſolches Beſtätigungsrecht auch deswegen be- denklich, weil es den Monarchen in eine Lage bringen kann, welche es ihm ſchwer macht, das Recht der Begnadigung in freier, objektiver Er- wägung der Verhältniſſe auszuüben; ja es führt den Monarchen auf

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/108>, abgerufen am 27.11.2024.