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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. 1. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. 1. Von d. Strafen.
zu sichern, die Möglichkeit entzogen werden müsse, Verwendungen aus
seinem Vermögen zu machen. i)

1) Die Bestellung einer Vormundschaft hat die Vertretung des
Verurtheilten in Beziehung auf die Vermögensverwaltung zum Zweck;
darauf weisen die Bestimmungen des Rheinischen Rechts hin, die hier
Quelle gewesen sind, desgleichen die früheren Verhandlungen und der
Zusammenhang des §. 11. Absatz 2. -- Hat daher der Verurtheilte
gar kein Vermögen, so wird die Bestellung der Vormundschaft (Kuratel)
unterbleiben können, da sie sich auf die Ausübung der eigentlichen Fa-
milienverhältnisse des Verurtheilten nicht bezieht.

2) Die Beschränkung gilt nur während der Strafzeit; nach deren
Beendigung ist dem Verurtheilten sein Vermögen auszuliefern, und von
dem Vormunde nach den Vorschriften der Gesetze Rechnung zu legen.

3) Dem Verurtheilten soll kein Theil seines Vermögens oder
seiner Einkünfte während der Strafzeit verabfolgt werden; eine Ver-
wendung aber in dessen Interesse, z. B. in Krankheitsfällen, durch Ver-
mittlung der Behörde ist, soweit die Ordnung der Anstalt dieß zuläßt,
durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Es kann von keinem Einfluß
sein, ob die Mittel zu diesem Behuf aus dem Vermögen des Verur-
theilten oder eines Dritten genommen werden. k)

4) Die Pflichten, welche der Verurtheilte in Beziehung auf Ali-
mentation, Dotirung u. s. w. gegen seine Familie hat, sind von dem
Vormunde zu erfüllen. l)

§. 12.

Der Verlust der bürgerlichen Ehre umfaßt:

1) den Verlust des Rechts, die Preußische National-Kokarde zu tragen;
2) die Unfähigkeit, öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren-
zeichen zu führen oder zu erlangen, sowie den Verlust des Adels;
3) die Unfähigkeit, Geschworener zu sein, in öffentlichen Angelegenheiten
zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder die aus öffent-
lichen Wahlen hervorgegangenen oder andere politische Rechte aus-
zuüben;
4) die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen
zu werden, oder als Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden zu dienen;
5) die Unfähigkeit, Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei-
stand oder Mitglied eines Familienrathes zu sein, es sei denn, daß es
i) Motive zum ersten Entwurf. I. S. 53. 54. -- Protokolle der
Staatsraths-Kommission
I. (Berlin, 1839.) S. 25. 26.
k) Revision von 1845. I. S. 43.
l) Chauveau et Helie Faustin, Theorie du Code penal. T. I.
chap.
. VI.

Th. 1. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. 1. Von d. Strafen.
zu ſichern, die Möglichkeit entzogen werden müſſe, Verwendungen aus
ſeinem Vermögen zu machen. i)

1) Die Beſtellung einer Vormundſchaft hat die Vertretung des
Verurtheilten in Beziehung auf die Vermögensverwaltung zum Zweck;
darauf weiſen die Beſtimmungen des Rheiniſchen Rechts hin, die hier
Quelle geweſen ſind, desgleichen die früheren Verhandlungen und der
Zuſammenhang des §. 11. Abſatz 2. — Hat daher der Verurtheilte
gar kein Vermögen, ſo wird die Beſtellung der Vormundſchaft (Kuratel)
unterbleiben können, da ſie ſich auf die Ausübung der eigentlichen Fa-
milienverhältniſſe des Verurtheilten nicht bezieht.

2) Die Beſchränkung gilt nur während der Strafzeit; nach deren
Beendigung iſt dem Verurtheilten ſein Vermögen auszuliefern, und von
dem Vormunde nach den Vorſchriften der Geſetze Rechnung zu legen.

3) Dem Verurtheilten ſoll kein Theil ſeines Vermögens oder
ſeiner Einkünfte während der Strafzeit verabfolgt werden; eine Ver-
wendung aber in deſſen Intereſſe, z. B. in Krankheitsfällen, durch Ver-
mittlung der Behörde iſt, ſoweit die Ordnung der Anſtalt dieß zuläßt,
durch das Geſetz nicht ausgeſchloſſen. Es kann von keinem Einfluß
ſein, ob die Mittel zu dieſem Behuf aus dem Vermögen des Verur-
theilten oder eines Dritten genommen werden. k)

4) Die Pflichten, welche der Verurtheilte in Beziehung auf Ali-
mentation, Dotirung u. ſ. w. gegen ſeine Familie hat, ſind von dem
Vormunde zu erfüllen. l)

§. 12.

Der Verluſt der bürgerlichen Ehre umfaßt:

1) den Verluſt des Rechts, die Preußiſche National-Kokarde zu tragen;
2) die Unfähigkeit, öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren-
zeichen zu führen oder zu erlangen, ſowie den Verluſt des Adels;
3) die Unfähigkeit, Geſchworener zu ſein, in öffentlichen Angelegenheiten
zu ſtimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder die aus öffent-
lichen Wahlen hervorgegangenen oder andere politiſche Rechte aus-
zuüben;
4) die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverſtändiger eidlich vernommen
zu werden, oder als Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden zu dienen;
5) die Unfähigkeit, Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei-
ſtand oder Mitglied eines Familienrathes zu ſein, es ſei denn, daß es
i) Motive zum erſten Entwurf. I. S. 53. 54. — Protokolle der
Staatsraths-Kommiſſion
I. (Berlin, 1839.) S. 25. 26.
k) Reviſion von 1845. I. S. 43.
l) Chauveau et Hélie Faustin, Théorie du Code pénal. T. I.
chap.
. VI.
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[102/0112] Th. 1. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. 1. Von d. Strafen. zu ſichern, die Möglichkeit entzogen werden müſſe, Verwendungen aus ſeinem Vermögen zu machen. i) 1) Die Beſtellung einer Vormundſchaft hat die Vertretung des Verurtheilten in Beziehung auf die Vermögensverwaltung zum Zweck; darauf weiſen die Beſtimmungen des Rheiniſchen Rechts hin, die hier Quelle geweſen ſind, desgleichen die früheren Verhandlungen und der Zuſammenhang des §. 11. Abſatz 2. — Hat daher der Verurtheilte gar kein Vermögen, ſo wird die Beſtellung der Vormundſchaft (Kuratel) unterbleiben können, da ſie ſich auf die Ausübung der eigentlichen Fa- milienverhältniſſe des Verurtheilten nicht bezieht. 2) Die Beſchränkung gilt nur während der Strafzeit; nach deren Beendigung iſt dem Verurtheilten ſein Vermögen auszuliefern, und von dem Vormunde nach den Vorſchriften der Geſetze Rechnung zu legen. 3) Dem Verurtheilten ſoll kein Theil ſeines Vermögens oder ſeiner Einkünfte während der Strafzeit verabfolgt werden; eine Ver- wendung aber in deſſen Intereſſe, z. B. in Krankheitsfällen, durch Ver- mittlung der Behörde iſt, ſoweit die Ordnung der Anſtalt dieß zuläßt, durch das Geſetz nicht ausgeſchloſſen. Es kann von keinem Einfluß ſein, ob die Mittel zu dieſem Behuf aus dem Vermögen des Verur- theilten oder eines Dritten genommen werden. k) 4) Die Pflichten, welche der Verurtheilte in Beziehung auf Ali- mentation, Dotirung u. ſ. w. gegen ſeine Familie hat, ſind von dem Vormunde zu erfüllen. l) §. 12. Der Verluſt der bürgerlichen Ehre umfaßt: 1) den Verluſt des Rechts, die Preußiſche National-Kokarde zu tragen; 2) die Unfähigkeit, öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren- zeichen zu führen oder zu erlangen, ſowie den Verluſt des Adels; 3) die Unfähigkeit, Geſchworener zu ſein, in öffentlichen Angelegenheiten zu ſtimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder die aus öffent- lichen Wahlen hervorgegangenen oder andere politiſche Rechte aus- zuüben; 4) die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverſtändiger eidlich vernommen zu werden, oder als Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden zu dienen; 5) die Unfähigkeit, Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei- ſtand oder Mitglied eines Familienrathes zu ſein, es ſei denn, daß es i) Motive zum erſten Entwurf. I. S. 53. 54. — Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. (Berlin, 1839.) S. 25. 26. k) Reviſion von 1845. I. S. 43. l) Chauveau et Hélie Faustin, Théorie du Code pénal. T. I. chap.. VI.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/112>, abgerufen am 28.11.2024.