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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d.
Strafen.
hält, so verurtheilt er in eine Geldbuße von zwanzig Thalern, und setzt
diese, wenn wegen Unvermögens keine Zahlung erfolgen kann, etwa in
eine Gefängnißstrafe von zehn Tagen um, indem er nach dem Mittel-
verhältniß Einen Tag zu zwei Thalern rechnet. Hätte er aber, statt
eine solche Umwandlung vorzunehmen, das Minimum der gesetzlichen
Freiheitsstrafe anwenden müssen, so würde Gefängniß von Einem Mo-
nate das geringste Strafmaaß gewesen sein.

Die Vorschrift des §. 18. ist aber auch noch deswegen von Be-
deutung, weil sie den Grundsatz in sich schließt, daß in den Fällen, wo
dem Richter die Wahl zwischen Geldbuße und Gefängniß gegeben ist,
nur die größere oder geringere Verschuldung, und nicht die äußeren Ver-
hältnisse des Angeschuldigten den Ausschlag geben sollen, als ob etwa
der Wahlhabende mit Geld, der Arme mit Gefängniß zu büßen hätte.
Um den richtigen Sinn des Gesetzbuchs für diese alternativen Strafbe-
stimmungen auszudrücken, wurde in der Kommission der zweiten Kammer
unter Zustimmung des Kommissars des Justizministers der §. 18. hin-
zugefügt, was um so angemessener erschien, da früher andere Normen
in dieser Beziehung zur Anwendung kamen. m) -- Der in einem früheren
Stadium der Revision gemachte Vorschlag, den Richter zu ermächtigen,
eine jede Gefängnißstrafe von höchstens vier Wochen in eine Geldbuße
zu verwandeln, wurde schon vom Staatsrathe beseitigt, n) und es er-
schien überflüssig, eine solche, im Gesetzbuch gar nicht begründete Macht-
vollkommenheit des Richters durch eine ausdrückliche Bestimmung aus-
zuschließen, wie in dem Entwurf von 1847. §. 27. Abs. 3. gesche-
hen war.

§. 19.

Die Konfiskation findet nur in Beziehung auf einzelne Gegenstände statt.
Gegenstände, welche durch das Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht,
oder welche zur Begehung desselben gebraucht oder bestimmt worden sind, sollen,
sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer der That gehören, konfiszirt
werden.

Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung sich als That-
bestand einer strafbaren Handlung darstellt, so ist im Strafurtheile zugleich die
Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten
und Formen auszusprechen.

Ist die Schrift, Abbildung oder Darstellung ihrem Hauptinhalte nach eine
erlaubte, so soll nur auf die Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und des-
jenigen Theils der Platten und Formen erkannt werden, auf welchem sich diese
Stellen befinden.



m) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 85.
n) Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 18. Jan. 1840. -- Bera-
thungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission
I. S. 193. 194.

Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d.
Strafen.
hält, ſo verurtheilt er in eine Geldbuße von zwanzig Thalern, und ſetzt
dieſe, wenn wegen Unvermögens keine Zahlung erfolgen kann, etwa in
eine Gefängnißſtrafe von zehn Tagen um, indem er nach dem Mittel-
verhältniß Einen Tag zu zwei Thalern rechnet. Hätte er aber, ſtatt
eine ſolche Umwandlung vorzunehmen, das Minimum der geſetzlichen
Freiheitsſtrafe anwenden müſſen, ſo würde Gefängniß von Einem Mo-
nate das geringſte Strafmaaß geweſen ſein.

Die Vorſchrift des §. 18. iſt aber auch noch deswegen von Be-
deutung, weil ſie den Grundſatz in ſich ſchließt, daß in den Fällen, wo
dem Richter die Wahl zwiſchen Geldbuße und Gefängniß gegeben iſt,
nur die größere oder geringere Verſchuldung, und nicht die äußeren Ver-
hältniſſe des Angeſchuldigten den Ausſchlag geben ſollen, als ob etwa
der Wahlhabende mit Geld, der Arme mit Gefängniß zu büßen hätte.
Um den richtigen Sinn des Geſetzbuchs für dieſe alternativen Strafbe-
ſtimmungen auszudrücken, wurde in der Kommiſſion der zweiten Kammer
unter Zuſtimmung des Kommiſſars des Juſtizminiſters der §. 18. hin-
zugefügt, was um ſo angemeſſener erſchien, da früher andere Normen
in dieſer Beziehung zur Anwendung kamen. m) — Der in einem früheren
Stadium der Reviſion gemachte Vorſchlag, den Richter zu ermächtigen,
eine jede Gefängnißſtrafe von höchſtens vier Wochen in eine Geldbuße
zu verwandeln, wurde ſchon vom Staatsrathe beſeitigt, n) und es er-
ſchien überflüſſig, eine ſolche, im Geſetzbuch gar nicht begründete Macht-
vollkommenheit des Richters durch eine ausdrückliche Beſtimmung aus-
zuſchließen, wie in dem Entwurf von 1847. §. 27. Abſ. 3. geſche-
hen war.

§. 19.

Die Konfiskation findet nur in Beziehung auf einzelne Gegenſtände ſtatt.
Gegenſtände, welche durch das Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht,
oder welche zur Begehung deſſelben gebraucht oder beſtimmt worden ſind, ſollen,
ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer der That gehören, konfiszirt
werden.

Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darſtellung ſich als That-
beſtand einer ſtrafbaren Handlung darſtellt, ſo iſt im Strafurtheile zugleich die
Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu beſtimmten Platten
und Formen auszuſprechen.

Iſt die Schrift, Abbildung oder Darſtellung ihrem Hauptinhalte nach eine
erlaubte, ſo ſoll nur auf die Vernichtung der geſetzwidrigen Stellen und des-
jenigen Theils der Platten und Formen erkannt werden, auf welchem ſich dieſe
Stellen befinden.



m) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 85.
n) Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 18. Jan. 1840. — Bera-
thungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion
I. S. 193. 194.
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[120/0130] Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. hält, ſo verurtheilt er in eine Geldbuße von zwanzig Thalern, und ſetzt dieſe, wenn wegen Unvermögens keine Zahlung erfolgen kann, etwa in eine Gefängnißſtrafe von zehn Tagen um, indem er nach dem Mittel- verhältniß Einen Tag zu zwei Thalern rechnet. Hätte er aber, ſtatt eine ſolche Umwandlung vorzunehmen, das Minimum der geſetzlichen Freiheitsſtrafe anwenden müſſen, ſo würde Gefängniß von Einem Mo- nate das geringſte Strafmaaß geweſen ſein. Die Vorſchrift des §. 18. iſt aber auch noch deswegen von Be- deutung, weil ſie den Grundſatz in ſich ſchließt, daß in den Fällen, wo dem Richter die Wahl zwiſchen Geldbuße und Gefängniß gegeben iſt, nur die größere oder geringere Verſchuldung, und nicht die äußeren Ver- hältniſſe des Angeſchuldigten den Ausſchlag geben ſollen, als ob etwa der Wahlhabende mit Geld, der Arme mit Gefängniß zu büßen hätte. Um den richtigen Sinn des Geſetzbuchs für dieſe alternativen Strafbe- ſtimmungen auszudrücken, wurde in der Kommiſſion der zweiten Kammer unter Zuſtimmung des Kommiſſars des Juſtizminiſters der §. 18. hin- zugefügt, was um ſo angemeſſener erſchien, da früher andere Normen in dieſer Beziehung zur Anwendung kamen. m) — Der in einem früheren Stadium der Reviſion gemachte Vorſchlag, den Richter zu ermächtigen, eine jede Gefängnißſtrafe von höchſtens vier Wochen in eine Geldbuße zu verwandeln, wurde ſchon vom Staatsrathe beſeitigt, n) und es er- ſchien überflüſſig, eine ſolche, im Geſetzbuch gar nicht begründete Macht- vollkommenheit des Richters durch eine ausdrückliche Beſtimmung aus- zuſchließen, wie in dem Entwurf von 1847. §. 27. Abſ. 3. geſche- hen war. §. 19. Die Konfiskation findet nur in Beziehung auf einzelne Gegenſtände ſtatt. Gegenſtände, welche durch das Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung deſſelben gebraucht oder beſtimmt worden ſind, ſollen, ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer der That gehören, konfiszirt werden. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darſtellung ſich als That- beſtand einer ſtrafbaren Handlung darſtellt, ſo iſt im Strafurtheile zugleich die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu beſtimmten Platten und Formen auszuſprechen. Iſt die Schrift, Abbildung oder Darſtellung ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, ſo ſoll nur auf die Vernichtung der geſetzwidrigen Stellen und des- jenigen Theils der Platten und Formen erkannt werden, auf welchem ſich dieſe Stellen befinden. m) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 85. n) Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 18. Jan. 1840. — Bera- thungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. S. 193. 194.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/130>, abgerufen am 30.11.2024.