Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. I. Bestrafung etc. Tit. IV. Ausschließung oder Milderung d. Strafe. ein, wenn das Verbrechen wirklich begangen oder zu begehen versuchtwird. Mit der letzteren Bezeichnung kann nur der Fall des strafbaren Versuchs gemeint sein; so lange Versuchshandlungen nicht unter diesen Begriff fallen, kommen sie für den Thäter, und also auch für den Theilnehmer, Begünstiger und für den zur Anzeige Verpflichteten nicht in Betracht. Vierter Titel. Von den Gründen, welche die Strafe ausschließen oder mildern. §. 40. Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Die Ueberschrift dieses Titels scheint auf einen weiteren Inhalt d) Entwurf von 1836. §. 76-100. -- Entwurf von 1843. §. 78-105. e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission I.
S. 109 ff. -- Revision von 1845. I. S. 206. 226. Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe. ein, wenn das Verbrechen wirklich begangen oder zu begehen verſuchtwird. Mit der letzteren Bezeichnung kann nur der Fall des ſtrafbaren Verſuchs gemeint ſein; ſo lange Verſuchshandlungen nicht unter dieſen Begriff fallen, kommen ſie für den Thäter, und alſo auch für den Theilnehmer, Begünſtiger und für den zur Anzeige Verpflichteten nicht in Betracht. Vierter Titel. Von den Gründen, welche die Strafe ausſchließen oder mildern. §. 40. Ein Verbrechen oder Vergehen iſt nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Die Ueberſchrift dieſes Titels ſcheint auf einen weiteren Inhalt d) Entwurf von 1836. §. 76-100. — Entwurf von 1843. §. 78-105. e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I.
S. 109 ff. — Reviſion von 1845. I. S. 206. 226. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0184" n="174"/><fw place="top" type="header">Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.</fw><lb/> ein, wenn das Verbrechen wirklich begangen oder zu begehen verſucht<lb/> wird. Mit der letzteren Bezeichnung kann nur der Fall des ſtrafbaren<lb/> Verſuchs gemeint ſein; ſo lange Verſuchshandlungen nicht unter dieſen<lb/> Begriff fallen, kommen ſie für den Thäter, und alſo auch für den<lb/> Theilnehmer, Begünſtiger und für den zur Anzeige Verpflichteten nicht<lb/> in Betracht.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Vierter Titel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Von den Gründen, welche die Strafe ausſchließen oder<lb/> mildern</hi>.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 40.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Ein Verbrechen oder Vergehen iſt nicht vorhanden, wenn der Thäter zur<lb/> Zeit der That wahnſinnig oder blödſinnig, oder die freie Willensbeſtimmung<lb/> deſſelben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeſchloſſen war.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head/> <p>Die Ueberſchrift dieſes Titels ſcheint auf einen weiteren Inhalt<lb/> deſſelben hinzuweiſen, als er wirklich hat. Wenn namentlich zu den<lb/> Gründen, welche die Strafe ausſchließen, auch diejenigen gerechnet wer-<lb/> den ſollen, welche die Vollſtreckung der rechtskräftig erkannten Strafe<lb/> verhindern, ſo gehört auch die landesherrliche Begnadigung und, von<lb/> den Geldbußen abgeſehen, der Tod des Verbrechers hierher. Außerdem<lb/> aber wird die Strafe ausgeſchloſſen durch ein freiſprechendes richterliches<lb/> Erkenntniß, und wenn eine Verurtheilung ſtatt gefunden hat, durch die<lb/> Abbüßung der erkannten Strafe. In den älteren Entwürfen, nament-<lb/> lich in dem vom Jahre 1836. waren dieſe Thatſachen auch wirklich<lb/> neben anderen als Gründe, welche die Strafbarkeit aufheben, in einer<lb/> gewiſſen ſyſtematiſchen Vollſtändigkeit aufgeführt; <note place="foot" n="d)"><hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1836. §. 76-100. — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1843. §. 78-105.</note> man erkannte aber<lb/> ſpäter, daß es auf eine ſolche Aufzählung im Geſetzbuch nicht ankomme,<lb/> und beſchränkte ſchon in dem Entwurf von 1847. den Titel im Weſent-<lb/> lichen auf ſeinen gegenwärtigen Inhalt. <note place="foot" n="e)"><hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion</hi> I.<lb/> S. 109 ff. — <hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. I. S. 206. 226.</note> — Hätte man dagegen über<lb/> die im Entwurf von 1850. vorkommenden mildernden Umſtände eine<lb/> allgemeine Beſtimmung für nöthig gehalten, ſo würde hier die rechte<lb/> Stelle dafür geweſen ſein. Da aber bei jedem einzelnen Verbrechen und<lb/> Vergehen, wo die mildernden Umſtände berückſichtigt werden können,<lb/> dieß ausdrücklich angeführt und für den Fall, daß ihr Vorhandenſein<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [174/0184]
Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.
ein, wenn das Verbrechen wirklich begangen oder zu begehen verſucht
wird. Mit der letzteren Bezeichnung kann nur der Fall des ſtrafbaren
Verſuchs gemeint ſein; ſo lange Verſuchshandlungen nicht unter dieſen
Begriff fallen, kommen ſie für den Thäter, und alſo auch für den
Theilnehmer, Begünſtiger und für den zur Anzeige Verpflichteten nicht
in Betracht.
Vierter Titel.
Von den Gründen, welche die Strafe ausſchließen oder
mildern.
§. 40.
Ein Verbrechen oder Vergehen iſt nicht vorhanden, wenn der Thäter zur
Zeit der That wahnſinnig oder blödſinnig, oder die freie Willensbeſtimmung
deſſelben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeſchloſſen war.
Die Ueberſchrift dieſes Titels ſcheint auf einen weiteren Inhalt
deſſelben hinzuweiſen, als er wirklich hat. Wenn namentlich zu den
Gründen, welche die Strafe ausſchließen, auch diejenigen gerechnet wer-
den ſollen, welche die Vollſtreckung der rechtskräftig erkannten Strafe
verhindern, ſo gehört auch die landesherrliche Begnadigung und, von
den Geldbußen abgeſehen, der Tod des Verbrechers hierher. Außerdem
aber wird die Strafe ausgeſchloſſen durch ein freiſprechendes richterliches
Erkenntniß, und wenn eine Verurtheilung ſtatt gefunden hat, durch die
Abbüßung der erkannten Strafe. In den älteren Entwürfen, nament-
lich in dem vom Jahre 1836. waren dieſe Thatſachen auch wirklich
neben anderen als Gründe, welche die Strafbarkeit aufheben, in einer
gewiſſen ſyſtematiſchen Vollſtändigkeit aufgeführt; d) man erkannte aber
ſpäter, daß es auf eine ſolche Aufzählung im Geſetzbuch nicht ankomme,
und beſchränkte ſchon in dem Entwurf von 1847. den Titel im Weſent-
lichen auf ſeinen gegenwärtigen Inhalt. e) — Hätte man dagegen über
die im Entwurf von 1850. vorkommenden mildernden Umſtände eine
allgemeine Beſtimmung für nöthig gehalten, ſo würde hier die rechte
Stelle dafür geweſen ſein. Da aber bei jedem einzelnen Verbrechen und
Vergehen, wo die mildernden Umſtände berückſichtigt werden können,
dieß ausdrücklich angeführt und für den Fall, daß ihr Vorhandenſein
d) Entwurf von 1836. §. 76-100. — Entwurf von 1843. §. 78-105.
e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I.
S. 109 ff. — Reviſion von 1845. I. S. 206. 226.
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